Fehlt es an der Wirksamkeit der von einem Stadtrat beschlossenen Zusammenlegung zweier Schulen, da die für eine Zusammenlegung erforderliche Genehmigung der Landesschulbehörde bisher nicht erteilt worden ist, gibt es noch keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Stadtrates im Klagewege anzugehen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorleigenden Fall die Klage von Eltern, deren Kinder die Kreuzschule (Grundschule) besuchen, zurückgewiesen. Der Rat der Stadt Osnabrück hatte in Sitzungen am 22.05. und 10.07. beschlossen, die Grundschulen Kreuzschule und Overbergschule am gut 2 Kilometer entfernten Standort der Teutoburgerschule zusammenzulegen. Dagegen haben sich zahlreiche Eltern gewendet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück ist die Klage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig. Dies folgt maßgeblich daraus, dass die für eine Zusammenlegung der Schulen erforderliche Genehmigung der Landesschulbehörde bisher nicht erteilt worden ist. Erst mit einer solchen Genehmigung wird die angestrebte schulorganisatorische Maßnahme der Stadt Osnabrück wirksam.
Die Landeschulbehörde wird im Genehmigungsverfahren insbesondere zu prüfen haben, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Zusammenlegung der betroffenen Schulen rechtfertigt oder ob das – wie die Stadt es gehandhabt hat – auch zulässigerweise auf die Entwicklung der Schülerzahlen an einer anderen Schule, im konkreten Fall der Stüveschule, gestützt werden kann.
Im Genehmigungsverfahren wird nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zu prüfen sein, ob das dem Ratsbeschluss vorausgehende Verfahren richtig durchgeführt worden ist. Insoweit zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass die Zusammenlegung am neuen Standort nicht auf einer Vorarbeit der Verwaltung beruhte, sondern aus der Befassung mit Fragen der Schulentwicklung in den politischen Gremien der Beklagten erwachsen ist. Nach den Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes haben die Schulträger bei schulorganisatorischen Maßnahmen die Interessen der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Ob diese im Vorfeld der Beschlüsse des Rates von der Stadt in einem methodisch nachvollziehbaren Verfahren erhoben worden sind, ließ sich in der Verhandlung nicht belegen. Es zeichnete sich ab, dass die Erziehungsberechtigten der Schüler vor dem Beschluss des Rates nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sind.
Angesichts der noch fehlenden Wirksamkeit der beschlossenen Zusammenlegung der Schulen bestand nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Rates der Stadt im Klagewege anzugehen. Die Klage ist deshalb zur Zeit unzulässig und aus diesem Grunde erfolglos.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 13. November 2012 – 1 A 142/12









