Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben in einem Planfeststellungsverfahren

Treffen mehrere eigenständige Planungsvorhaben in der Weise zusammen, dass für sie ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist (§ 78 HmbVwVfG), so dürfte es ausreichen, für die mehreren Vorhaben eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Zusammentreffen mehrerer Planungsvorhaben in einem Planfeststellungsverfahren

Eine getrennte Darstellung der Auswirkungen der einzelnen Verfahren in der Umweltverträglichkeitsstudie dürfte jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn zumindest das eine Vorhaben nicht ohne das andere durchführbar ist (hier: Verlegung einer Straße auf bisheriges Bahngelände).

Da die Planrechtfertigung ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist, ist zweifelhaft, ob der Einwand fehlender Planrechtfertigung der Präklusion unterliegen kann.

Die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfällt nicht dadurch, dass der Planungsträger mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgt.

Der Ausbau einer bestehenden Straße genießt gegenüber einer Neutrassierung keinen rechtlichen Vorrang.

Enthält ein Flächennutzungsplan als nachrichtliche Darstellung den Verlauf einer bestehenden Hauptverkehrsstraße, muss dies nicht Ausdruck einer planerischen Konzeption sein. Die hiervon abweichende Planung einer Neutrassierung der Straße stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB dar.

Auch beim räumlichen Zusammentreffen eines Straßenneubaus mit Änderungen an einem Schienenweg verlangen § 41 Abs. 1 BImSchG und die 16. BImSchV nur eine getrennte Betrachtung der Lärmauswirkungen der verschiedenen Baumaßnahmen. Die Bildung eines Summenpegels, der an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu messen wäre, ist hiernach nicht vorgesehen1.

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Straßenausbaubeitrag bei Verkehrsberuhigung

Bei der Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet zu untersuchen, welche Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan mit Bezug auf den konkreten Ort des Vorhabens vorgesehen sind und welche Erfolge diese Maßnahmen haben können.

Die Planfeststellungsbehörde muss etwaige künftige Verschärfungen des Luftreinhalterechts, die im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls diskutiert werden, noch nicht berücksichtigen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 1 Es 4/14.P

  1. Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 19.03.2014, 7 A 24.12, Rn. 26[]