Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger

Träger privater Volksschulen haben keinen Anspruch auf Zahlung staatlicher Fördermittel für Baumaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt, entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Schulträger, deren Baumaßnahmen vom Freistaat Bayern gefördert werden, müssen sich hiernach darauf einstellen, dass Fördergelder nur nach Maßgabe der jeweils im Staatshaushalt bereit gestellten Mittel ausgezahlt werden.

Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger

Die Regierung der Oberpfalz hatte im Jahr 2002 einem privaten Schulträger Fördergelder in Höhe von rund 4,3 Mio. € für den Umbau eines bestehenden Gebäudes bewilligt. Da der Schulträger nicht selbst baute, übertrug er seinen Förderanspruch dem Bauherrn und Kläger, der den Umbau im Jahr 2002 fertig stellte. Der Bayerische Landtag hat in den Jahren 2004 und 2005 die Mittel zur Förderung von Baumaßnahmen im Vergleich zu den Vorjahren gekürzt. Dem Kläger wurden Fördergelder erst ab 2007 entsprechend den im Haushalt eingestellten Mitteln in jährlichen Raten ausbezahlt. Bis Ende 2010 sind rund 1,7 Millionen Euro der zugesagten Zuschüsse geflossen. Die Klage auf umgehende Zahlung der restlichen Fördergelder hatte das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass dem Kläger weder aus dem Förderbescheid noch aus dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ein Anspruch auf sofortige Auszahlung der bewilligten Fördergelder zustehe. Zwar würden dem Grundsatz nach 80% der Kosten der notwendigen Baumaßnahmen ersetzt, doch richte sich der Zeitpunkt der Ersatzleistungen gemäß dem Schulfinanzierungsgesetz nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Dieser sog. Haushaltsvorbehalt, sei durch das Nachtragshaushaltsgesetz von 1982 eingeführt worden und habe auch vor der im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankerten Privatschulfreiheit Bestand.

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Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof entwickelten Maßstäbe ist der BayVGH zu dem Ergebnis gekommen, dass der Staat die ihm durch die Verfassung auferlegte Förderpflicht nicht auf ein Volumen zurückgeführt habe, das den Bestand des Privatschulwesens als Institution offensichtlich gefährden würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es neben dem Baukostenzuschuss weitere Fördermaßnahmen für private Volksschulen gebe. So werde der notwendige Sachaufwand für den Betrieb der Schule in Höhe von 80% sowie der Personalaufwand durch pauschale Zuwendungen bezuschusst. Die Freiheit, Privatschulen zu errichten, entbinde den Schulträger nicht von der Verpflichtung, anteilig angemessene Eigenmittel für die Investitionskosten und die Anfangsfinanzierung bereit zu stellen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 17. Februar 2011 – 7 BV 10.3030 und 7 BV 09.1827