Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst nicht Streitigkeiten darüber, ob die konkrete Bauausführung sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses hält.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Der als Zuständigkeitsnorm allein in Betracht kommende § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten entscheidet, die Planfeststellungsverfahren für die dort näher bezeichneten Fernstraßenvorhaben betreffen, erfasst den hier vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht. Zuständigkeitsbestimmend ist dabei allein das mit den Hauptanträgen verfolgte Begehren, während die Hilfsanträge insoweit außer Betracht bleiben1.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO besteht darin, durch die Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz die Verwirklichung der von der Vorschrift erfassten Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen. Zugleich sollen durch die Konzentration der Streitsachen beim Bundesverwaltungsgericht divergierende Entscheidungen vermieden werden. Diesem Gesetzeszweck wird eine Auslegung der Vorschrift gerecht, die alle Rechtsstreitigkeiten erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- (oder Plangenehmigungs-)Verfahren für Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO haben, also die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens betreffen2. Das gilt nicht nur für Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss bzw. Anträge Dritter nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung oder – in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften – auf Feststellung mangelnder Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses3. Der unmittelbare Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ist darüber hinaus beispielsweise auch vorhanden, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die einem solchen Verfahren zeitlich und sachlich vorausgehen und seiner Vorbereitung dienen oder einen Ausschnitt der in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösenden Probleme darstellen, desgleichen, wenn der Streit die Frage betrifft, ob bestimmten Baumaßnahmen an dem betreffenden Verkehrsweg ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren hätte vorausgehen müssen. Dagegen fehlt ein unmittelbarer Bezug in dem vorgenannten Sinne, wenn ein Kläger nach Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nachträgliche Schutzauflagen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG verlangt4. Ebenso wird auch das Begehren, eine vermeintlich planwidrige Verwirklichung des bestandskräftig planfestgestellten Vorhabens zu verhindern, nicht von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO erfasst5. Denn Auseinandersetzungen darüber beziehen sich nicht auf die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens, sondern allein auf dessen Umsetzung. Auch treffen die Erwägungen, die die beschleunigende Konzentration der richterlichen Überprüfung wichtiger Infrastrukturvorhaben auf eine Instanz rechtfertigen, auf Streitigkeiten über die Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht oder nur eingeschränkt zu6.
Gemessen an diesem Maßstab fehlt es im vorliegenden Fall an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Antragsteller berufen sich darauf, dass der Antragsgegner mit den von ihm in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen die Grenzen des Planfeststellungsbeschlusses vom 21.02.2007 überschreite. Die Streitigkeit betrifft damit nicht im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Planfeststellungsverfahren selbst, sondern lediglich die konkrete Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Auch soweit die Antragsteller monieren, dass für eine während der Bauzeit vorgesehene provisorische Entwässerungsmaßnahme die wasserrechtliche Erlaubnis fehle und die Ausführungsplanung darüber hinaus an anderer Stelle von der gleichzeitig mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis abweiche, mangelt es an dem notwendigen unmittelbaren Bezug zum Planfeststellungsverfahren. Nichts anderes gilt schließlich auch, soweit sie sich auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.02.2009 abgegebene Protokollerklärung berufen, in der die Planfeststellungsbehörde die Vorlage der geprüften Ausführungsunterlagen vor Baubeginn angeordnet und sich eine abschließende Entscheidung für den Fall vorbehalten hat, dass Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens in technischer oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen. Zwar kann ein Rechtsstreit um eine im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltene Entscheidung von der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO erfasst sein7. Doch geht es darum hier nicht. Die erwähnte Protokollerklärung vom 19.02.2009 sollte nicht die Entscheidung über den Autobahnbau ganz oder teilweise offenhalten, sondern eine abschließende Prüfung ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält; der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den in der Planfeststellung keine Vorsorge getroffen werden musste8. Auch im Zusammenhang mit der Protokollerklärung betrifft der vorliegende Rechtsstreit daher nicht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO das Planfeststellungsverfahren, sondern die Frage, ob die umstrittenen Baumaßnahmen von dem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss gedeckt sind oder nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 9 VR 5.13
- vgl. auch Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 41 Rn. 26 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 – 7 VR 1.07, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8; ähnlich bereits zu § 5 VerkPBG: Beschluss vom 18.05.2000 – 11 A 6.99, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11 S. 2, jeweils m.w.N.[↩]
- s. etwa BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 – 9 VR 6.12, NVwZ 2012, 1126 Rn. 5[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 18.05.2000 a.a.O. m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 15.06.2011 – 7 VR 8.11, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr.20 Rn. 6 und vom 09.10.2012 – 7 VR 10.12, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 5; anders noch zu dem früheren § 5 VerkPBG: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2006 – 9 VR 11.06, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 2[↩]
- vgl. auch zu § 48 Abs. 1 VwGO: OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1990 – 2 A 9.90 – DÖV 1991, 559; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2010 – 5 S 2335/10, NVwZ 2011, 126[↩]
- vgl. zu § 48 VwGO auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 – 8 S 434/95, NVwZ-RR 1996, 69; Bier/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 48 Rn. 9[↩]
- s. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 Rn. 100, wörtlich in Bezug genommen in dem Urteil vom selben Tag – 9 A 31.07, dort Rn. 27[↩]










