Wenn ein Briefkasten nicht verschließbar und damit objektiv unsicher ist, kann eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz) durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn dieser Umstand für den Postzusteller nicht erkennbar ist oder der Postzusteller davon ausgehen durfte, dass mangels auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutende Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO objektiv statthaft ist1
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen ist in diesem Fall die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden.
Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz) durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist oder der Postzusteller davon ausgehen durfte, dass mangels auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutende Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO objektiv statthaft ist.
Das Oberlandesgericht Nürnberg2 hat dazu in Bezug auf einen Bußgeldbescheid ausgeführt:
„Eine Ersatzzustellung kann gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist.
Entgegen der (angedeuteten) Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Wirksamkeit der Zustellung zwar grundsätzlich eine sichere Postablage voraus. Nach der gesetzlichen Regelung in § 180 Satz 1 ZPO ist die „sichere Aufbewahrung“ nämlich auch bei Verwendung einer „ähnlichen Vorrichtung“ Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Erfordernis der „sicheren Aufbewahrung“ bezieht sich zwar sprachlich nur auf die „ähnliche Vorrichtung“, soll aber ersichtlich auch für den Briefkasten gelten3. So wird denn auch überwiegend angenommen, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn eine sichere Aufbewahrung im Briefkasten nicht möglich ist, weil dieser offensteht, aufgebrochen, nicht verschlossen oder sonst in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand ist, der einen Zugriff Dritter ermöglicht4. Sofern sich der Briefkasten in einem derartigen Zustand befindet – was der Postzusteller zu prüfen hat – kann nach allgemeiner Auffassung eine Ersatzzustellung regelmäßig nur nach § 181 ZPO bewirkt werden5.
Entgegen der Auffassung der Revision und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt6 ist gleichwohl nicht in allen Fällen, in denen eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen nicht abschließbaren Briefkasten vorgenommen wird, von deren Unwirksamkeit auszugehen. So vertritt Stöber7 die Auffassung, dass eine Ersatzzustellung auch durch Einlegen in einen unverschlossenen Briefkasten möglich ist, und nimmt das Gegenteil nur für solche Fälle an, bei denen der Briefkasten bereits auf Grund seines äußeren Zustandes („wenn er überfüllt ist (überquillt)“) vom Wohnungsinhaber erkennbar nicht benutzt wird. Stein/Jonas/Roth8 und Häublein9 nehmen eine Ausnahme für den Fall an, dass der Briefkasten bereits seiner Art nach nicht verschlossen werden kann („amerikanischer Briefkasten“) und begründen dies damit, dass eine derartige privatautonome Entscheidung des Adressaten, der die installierte Empfangseinrichtung offenkundig für hinreichend sicher halte, zu beachten sei mit der Folge, dass er auch entsprechende Zustellungen gegen sich gelten lassen müsse.
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht bereits die Überlegung, dass sich derjenige, der einen Sicherheitsmangel seines Briefkastens kennt, ihn aber gleichwohl nutzt, in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt, wenn er sich zur Begründung einer nicht erfolgten Zustellung auf eben diesen Sicherheitsmangel beruft. Derselbe Rechtsgedanke liegt im Ansatz der Regelung in § 179 ZPO zu Grunde: Wer unberechtigt die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert, kann sich nachfolgend gleichfalls nicht auf die unterbliebene Zustellung berufen. Nach § 179 Satz 3 ZPO wird in diesem Fall dabei ebenso eine Zustellung fingiert wie im Fall der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 2 ZPO, ohne dass es in beiden Fällen noch darauf ankommt, ob der Zustellungsadressat vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kenntnis nimmt. Bei beiden Tatbeständen räumt das Gesetz dabei erkennbar der Sicherheit im Rechtsverkehr den Vorrang gegenüber dem Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehör ein.
Diese Auffassungen stehen auch nicht in Widerspruch zueinander. Dass sich der Adressat i.S.d. § 180 ZPO eine Zustellung zurechnen lassen muss, hat ihren Grund in dem Umstand, dass er äußerlich erkennbar einen seiner Wohnung bzw. seinem Geschäftsraum zuzuordnenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang eingerichtet hat. Aus diesem „Einrichten“ kann regelmäßig auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Adressaten und dessen Bewertung geschlossen werden, dass er den Briefkasten bzw. die „ähnliche Vorrichtung“ für eine sichere Aufbewahrung für geeignet hält. Diese Vermutung greift jedoch dann nicht mehr, wenn auf Grund bestimmter Umstände – der überfüllte oder aufgebrochene Briefkasten – begründete Zweifel bestehen, dass der Briefkasten noch mit Willen des Adressaten eine entsprechende Verwendung findet bzw. weiterhin als sicher bewertet wird; in einem derartigen Fall ist mit der herrschenden Meinung im Interesse der Rechtssicherheit eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO vorzunehmen, eine gleichwohl erfolgte Zustellung ist unwirksam. Damit ist aber auch klar, dass nur solche auf einen entgegenstehenden Willen des Adressaten hindeutenden Umstände eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO ausschließen können, die für den jeweiligen Postzusteller bei der gebotenen Prüfung auch erkennbar sind. Walz10 hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Regelung in § 180 Satz 1 ZPO das Tatbestandsmerkmal „für eine sichere Aufbewahrung geeignet“ maßgeblich durch das weitere Tatbestandsmerkmal „in der allgemein üblichen Art“ in dem Sinne eingeschränkt wird, dass allgemein üblich nur das sein kann, was auch ein unbeteiligter Dritter wahrnehmen kann.
Soweit sich daher ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung in einem für den Zusteller äußerlich nicht erkennbaren defekten Zustand befindet, kann dort bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 180 ZPO in jedem Fall eine wirksame Zustellung bewirkt werden. Dieses Ergebnis erweist sich auch dann als sachgerecht, wenn das derart zugestellte Schriftstück nachfolgend von einem Dritten weggenommen wird, bevor es der Adressat zur Kenntnis genommen hat. War dem Adressaten der defekte Zustand des Briefkastens nämlich vorab bekannt, darf er sich hierauf ohnehin nicht berufen. War ihm der unsichere Zustand dagegen ebenfalls unbekannt, kann diesem Umstand im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung getragen werden.“
Dieser Auffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Göttingen in vollem Umfang an. Daraus folgt, dass sich die Klägerin den von ihr gewählten (und nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bis auf den streitbefangenen Fall reibungslos funktionierenden) Weg der postalischen Erreichbarkeit zurechnen lassen muss. Dabei unterstellt das Gericht die Behauptung der Klägerin als wahr, dass sie auch im Zeitpunkt der Zustellung des streitbefangenen Bescheides einen „amerikanischen Briefkasten“ an der auf ihr Grundstück führenden Pforte angebracht hatte. In bewusster Inkaufnahme der örtlichen Gegebenheiten (Zugänglichkeit für Hausbewohner und auch Passenten) hatte sich eine Praxis herausgebildet, in die auch die örtlichen Zusteller einbezogen waren, so dass diese davon ausgehen konnten, dass dieser Ort der Postablage „für eine sichere Aufbewahrung“ i. S. v. § 180 S. 1 ZPO geeignet ist. Irgendwelche Anhaltspunkte, die auf einen entgegenstehenden Willen der Klägerin als Adressatin hätten hindeuten und eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ausschließen können, gab es nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der wirksamen Zustellung auch nicht entgegen, dass der vorhandene Briefkasten lediglich als allgemeine Ablage für sämtliche in dem Wohnhaus lebenden Personen diente und (wohl) weiterhin dient. Denn im Sinne der vorzitierten Auslegung von § 180 ZPO muss sich derjenige eine solche, sicher optimierungsfähige Ablagemöglichkeit für Postsendungen sämtlicher Art auch dann zurechnen lassen, wenn er durch die Nutzung dieser Übergabemöglichkeit bewusst in Kauf nimmt, dass für ihn bestimmte Briefsendungen von anderen in Empfang genommen und möglicherweise nicht oder nicht rechtzeitig ihm als tatsächlichem Adressaten zugeleitet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kreis der „bestimmungsgemäßen Nutzer“ dieses Briefkastens untereinander familiär bzw. freundschaftlich verbunden oder einander eher fremd ist. Denn in beiden genannten Fällen geht der Nutzer (hier die Klägerin) durch die Wahl einer einheitlichen, für die gesamte Wohnanlage bzw. Mehrheit von Wohnungen bestimmten Postsammelstelle bewusst das Risiko ein, nicht oder nicht rechtzeitig von wichtigen, möglicherweise auch fristgebundenen, z. B. behördlichen, Nachrichten zu erfahren. Solange eine solche einheitliche Nutzung vom Zusteller und von den Adressaten – offenbar bis zum streitbefangenen Zeitpunkt ohne jegliche Probleme – gepflegt wird, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass von Zustellerseite im Sinne des § 180 ZPO der bei der Klägerin vorhandene amerikanische Briefkasten jedenfalls als eine ähnliche Vorrichtung angesehen wird, die zur Wohnung der Klägerin gehört und damit auch in dieser Hinsicht geeignete Stelle zur Einlegung des Schriftstücks wegen der nicht möglichen Übergabe an die Klägerin persönlich oder einen Vertretungsberechtigten i. S. v. § 180 S. 1 ZPO war. Im Übrigen hätte die Klägerin z. B. durch einen an ihrem Briefkasten anzubringenden Hinweis darauf, dass dieser (allgemein oder nur sie betreffend) kein geeigneter Ort zur Einlegung dieser Schriftstücke ist, diese bestehende Praxis beenden können.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 31. August 2011 – 3 A 164/09
- wie OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 St OLG Ss 76/09 -, NJW 2009, 2229 f.[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 St OLG Ss 76/09 -, NJW 2009, 2229 f.[↩]
- Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 180 Rdn. 3[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Roth a.a.O.; Häublein in MünchKomm-ZPO 3. Aufl. § 180 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 180 Rdn. 5 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO § 180 Rdn. 499[↩]
- statt vieler Stein/Jonas/Roth a.a.O.; Häublein in Münchener Kommentar a.a.O.[↩]
- LG Darmstadt, NStZ 2005, 164[↩]
- in Zöller, ZPO 27. Aufl. § 180 Rdn. 3[↩]
- Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., a.a.O[↩]
- Häublein in MünchKomm-ZPO 3. Aufl., a.a.O.[↩]
- NStZ 2005, 66[↩]










