Leitet ein angestellter Fahrlehrer Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weiter, kann die Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden.

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem Fall eines spielsüchtigen Fahrlehrers entschieden. der in 85 Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 17.035,00 Euro, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschulunterrichts ausgehändigt haben, nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet hat. Dieses Geld gab er für eigene Zwecke aus. Daraufhin widerrief die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers. Mit seinem Antrag begehrte er nun, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bezüglich des Widerrufs seiner Fahrlehrererlaubnis wiederherzustellen.
Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab1.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers widerrufen werden können, weil dieser nicht mehr über die zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Indem er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, sei das Vermögen des Fahrschulinhabers erheblich geschädigt worden. Außerdem habe er die über die erteilten Fahrstunden gesetzlich vorgeschriebenen Tagesnachweise nicht ordnungsgemäß erstellt. Dies sei unterblieben, um die Entgelte für die nicht aufgezeichneten Fahrstunden behalten zu können. Damit habe sich der Antragsteller zugleich der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde entzogen. Die Verfehlungen seien so gewichtig, dass dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs entgegengebracht werden könne.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 6 B 11340/11.OVG
- VG Mainz, Beschluss vom 25.10.2011 – 3 L 995/11.MZ[↩]