Zwangsvollstreckung gegen eine Stadt

Auch eine Stadt muss zahlen, wenn sie von einem Gericht hierzu verurteilt wird. Zahlt sie nicht, kann gegen sie die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Aber das dies nicht so einfach geht wie bei zahlungssäumigen Bürgern regeln meist entsprechende Genehmigungsvorbehalte oder Anzeigepflichten in den Kommunalgesetzen der Länder. So auch in Sachsen: Im Freistaat ist die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde nach § 122 SächsGemO nur nach ihrer Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. Und auch diese Genehmigung bietet wieder reichlch Anlass für weitere Verzögerungen, wie ein aktuell vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedener Fall der Stadt Leipzig zeigt:

Zwangsvollstreckung gegen eine Stadt

Hintergrund der Zwangvollstreckung ist ein fehlgeschlagener Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt Leipzig und einem Drittem, aufgrund dessen die Stadt rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 163.683,- € verpflichtet wurde, ohne das die Stadt Leipzig dieser Verpflichtung nachkam. Da die Stadt Leipzig nicht zahlte, hatte die Landesdirektion Leipzig als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag des Gläubigers die Zwangsvollstreckung gegen die Stadt zugelassen.

Das wiederum sah die Stadt nicht ein und wehrte sich gegen diese Zulassung der Zwangsvollstreckung vor den Verwaltungsgerichten. Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig1 hatte sie zunächst auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt die Zulassung der Zwangsvollstreckung für rechtswidrig, da die Landesdirektion die Zwangsvollstreckung nicht nur zu einem ganz bestimmten Termin zugelassen habe, sondern generell für die Zukunft.

Dem mochte das Sächsische Oberverwaltungsgericht nun aber nicht zu folgen: Es erklärte jetzt die Zwangsvollstreckung gegen die Stadt Leipzig aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig unter Aufhebung des anderlautenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig für zulässig.

Zur Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in diesem Eilverfahren ausgeführt, dass das Landesdirektion Leipzig mit dem hier angefochtenen Bescheid zu Recht die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil zugelassen habe. Der Umstand, dass die Landesdirektion eine Zwangsvollstreckung gegen die Stadt Leipzig nicht nur zu einem ganz bestimmten Termin, sondern über einen unbestimmten Zeitraum ab dem 1.9.2008 zugelassen habe, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Durch die Regelung in § 122 Abs. 1 SächsGemO solle verhindert werden, dass der betroffenen Gemeinde durch eine Zwangsvollstreckung die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben unmöglich werde. Sie solle aber darüber hinaus die Zwangsvollstreckung im Übrigen nicht weiter erschweren, so dass im Weiteren die allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln wie bei privaten Personen einschlägig seien.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. April 2009 – 4 B 382/08

  1. VG Leipzig, Beschluss vom 17.10.2008 – 6 L 585/08[]