Aufgrund zahlreicher Beschwerden hatte der Oberbürgermeister der Stadt Aachen dem Kläger, einem in Aachen ansässigen Pferdehalter, im Juli 2008 für zwei Jahre verboten, auf seinem Hof Pferde zu halten oder zu betreuen. Ein Eilantrag gegen das sofort wirksame Verbot blieb bereits im herbst 2008 vor dem Verwaltungsgericht Aachen erfolglos. Nun bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen das Verbot auch in der Hauptsache.

Der Pferdehalter habe, so das Aachener Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungen nach dem Tierschutzgesetz wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch seinen Pferden und Ponys erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Seine Pferdehaltung habe den Amtstierarzt bereits in der Vergangenheit oftmals zum Einschreiten veranlasst. So sei mehrfach in den Jahren 2006 und 2007 festgestellt worden, dass den Pferden in der Obhut des Klägers keine ausreichendes pferdetaugliches Futter bzw. Tränkwasser zur Verfügung gestanden habe. Auf einzelnen Wiesen hätten die Tiere überhaupt kein Wasser gehabt. Zudem habe ein geeigneter künstlicher Witterungsschutz für die Pferde und Ponys gefehlt. Der entsprechenden Anordnung aus dem Jahre 2006 sei der Kläger aber nicht nachgekommen; noch im Juni 2008 habe ein künstlicher Witterungsschutz gefehlt. In einem weiteren Fall sei dem Kläger aufgegeben worden, eine Stute wegen eines „Sommerekzems“, das extremen Juckreiz hervorrufe, tierärztlich untersuchen zu lassen; freiwillig sei er hierzu trotz Hinweises auf die schmerzhafte und behandlungsbedürftige Erkrankung nicht bereit gewesen.
Vor diesem Hintergrund sei das Verbot unabhängig davon gerechtfertigt, ob der Kläger im Juli 2008 in Eschweiler einen von ihm gehaltenen Fuchsscheckwallach mit einem Hammer erschlagen habe. Ohnehin habe der Umgang des Klägers mit diesem Pferd nochmals beispielhaft gezeigt, dass er entweder nicht willens oder in der Lage sei, seine Verpflichtungen nach dem Tierschutzgesetz zu erfüllen. So hätte er das stark abgemagerte Pferd nach seinem Erwerb Anfang Juli 2008 tierärztlich untersuchen lassen müssen. Als langjährigem Tierhalter habe ihm nicht entgehen können, dass dem Pferd fünf Backenzähne fehlten und es ausgeprägte Zahnhaken gehabt habe. Die Aufnahme von Grünfutter sei ihm deshalb nur noch teilweise und erschwert möglich gewesen. Eine Zahnkorrektur und die anschließende Beifütterung von Kraftfutter seien zwingend erforderlich gewesen, um den Ernährungszustand des Pferdes zu normalisieren. Zudem habe der Kläger die telefonische Mitteilung, dass es seinem Pferd sehr schlecht gehe, nicht zum Anlass genommen, wegen einer Notfallversorgung einen Tierarzt zu informieren. Stattdessen habe er das Tier mehrere Stunden unversorgt leiden lassen, bis er selbst aus der Eifel erschienen sei.
Auf die Unschuldsvermutung könne sich der Kläger nicht stützen. Das Untersagen der Tierhaltung und -betreuung enthalte keine verbindliche Aussage über Schuld und Unschuld des Betroffenen. Vielmehr sei es schon dann gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Gefahr bestehe, dass es weiter zu erheblichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz komme.
Das Verbot sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei eine ausgeprochen milde Reaktion, zumal da der Beklagte die Verurteilungen des Klägers wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz im November 2002 und im April 2005 unberücksichtigt gelassen habe.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29. April 2009 – 6 K 1682/08