Bestehen durch ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der Eignung für den Polizeidienst, kann die Polizei eine Einstellung ablehnen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag auf Einstellung bei der Polizei abgelehnt. Bereits im Jahr 2019 hatte der 19-jährige Antragsteller aus dem Kreis Heinsberg eine Einstellungszusage in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2020 erhalten. Im August 2020 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Antragstellers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst. Dagegen hat sich der Betreffende mit seinem Eilantrag gewehrt.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Aachen ausgeführt, dass die Entscheidung der Polizei nicht zu beanstanden sei. Durch die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und die Angaben der Geschädigten sowie einer Zeugin im Ermittlungsverfahren bestehe zumindest der berechtigte Verdacht, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Sollte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens herausstellen, dürfte dies Einfluss auf die derzeit aufgeschobene Entscheidung der Polizei über eine zukünftige Einstellung des Antragstellers haben. Schließlich sei die Polizei wegen der veränderten Sach- und Rechtslage auch nicht mehr an die Einstellungszusage aus dem Jahr 2019 gebunden.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 1 L 677/20
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