Zwingende Ausweisung und das noch nicht geborene deutsche Kind

Die zukünftige Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich eines noch ungeborenen (deutschen) Kindes stellt grundsätzlich keinen ausreichenden Grund dar, von einer nach § 53 AufenthG zwingenden Ausweisung abzusehen.

Zwingende Ausweisung und das noch nicht geborene deutsche Kind

Wenn der Ausländer einen nach § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG zwingenden Ausweisungsgrund erfüllt und keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt, steht seine Ausweisung nicht im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde ist allenfalls – sinngemäß im Wege einer verfassungskonformen, teleologischen Reduktion der Rechtsfolge des § 53 AufenthG – verpflichtet, in extremen, höchst seltenen Ausnahmefällen wegen Unverhältnismäßigkeit von der Ausweisung abzusehen1.

Einen solchen extremen Ausnahmefall sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aber weder im Hinblick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Ausländers noch im Hinblick auf die bevorstehende Geburt (s)eines Kindes oder ein extrem gemildertes öffentliches Ausweisungsinteresse als gegeben an. Auch einen besonderen Schutzes des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verneinte das Niedersächsische Oberverwalungsgericht als rechtliche (Vor-)Wirkung der geltend gemachten Geburt seines zukünftigen Kindes.

Insoweit kommt es nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht nur darauf an, ob eine (demnächst) bevorstehende Geburt eines (auch deutschen) Kindes überhaupt nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützt und damit bei der Entscheidung über die Ausweisung des zukünftigen Vaters zu berücksichtigen ist. Da nicht jeder familienrechtliche Schutz der Ausweisung eines Ausländers entgegensteht, sich insbesondere auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse daran durchsetzen, den Ausländer durch die Ausweisung an der Begehung weiterer schwerer Straftaten im Bundesgebiet zu hindern, müsste vielmehr zur Bejahung der verfassungsrechtlichen Unverhältnismäßigkeit bzw. des „extremen Ausnahmefalles“ hinzukommen, dass etwaigen schutzwürdigen familiären Belangen auch ein Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse daran zukommt, den Kläger an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern2. Die Tatsache, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein etwaiger ausländerrechtlicher Schutz des werdenden Vaters noch nicht abschließend geklärt ist3, spricht entschieden gegen die Annahme, einem solchen Schutz einer noch nicht bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind käme ein solches Gewicht zu, dass er schon von Verfassungs wegen auch entgegenstehenden schwerwiegenden sicherheitsrechtlichen Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des werdenden ausländischen Vaters im Bundesgebiet vorgehe. Die Annahme, eine noch nicht existente und deshalb dem Ausländer nicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz vermittelnde etwaige zukünftige Lebensgemeinschaft schließe gleichwohl eine nach § 53 Nr. 1 AufenthG zwingende Ausweisung aus, stünde zudem mit der auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandenden4 Systematik der §§ 53 ff. AufenthG nicht im Einklang.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 11 LA 503/10

  1. vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2009 – 18 E 1230/08, AuAS 2009, 184 f.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.05.2009 – 11 ME 426/08[]
  3. vgl. ergänzend Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2010 – 8 ME 159/10, m. w. N.[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07, InfAuslR 2007, 275 ff.[]