10% – auch auf fremde Rabatt-Coupons

Für den Bundesgerichtshof ist es grundsätzlich nicht unlauter, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.

10% – auch auf fremde Rabatt-Coupons

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls warb ein Unternehmen, das bundesweit Drogeriemärkte betreibt, damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Drogeriekette ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Drogeriekette habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Wettbewerbszentrale hat die Drogeriekette daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Ulm hat die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale abgewiesen (LG Ulm, Urteil vom 20.11.2014 – 11 O 36/14 KfH, WRP 2015, 491)), das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen1. Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen:

Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Drogeriekette nicht vorzuwerfen, befand der Bundesgerichtshof. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelmäßig erst später.

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Soweit die Drogeriekette mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Drogeriekette zu erlangen.

Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Drogeriekette steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.

Auch eine unlautere Irreführung liegt nicht vor. Die Werbung der Drogeriekette bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2016 – – I ZR 137/15

  1. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2015 – 2 U 148/14, WRP 2015, 1128[]