Eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung darf für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten. Wird mit dem Slogan „10 % auf alles!“ geworben, und laut „Sternchenhinweis“ im Kleingedruckten sind von dieser Rabatt-Aktion „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ ausgeschlossen, dann ist die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles!“ unwahr und damit wettbewerbswidrig.

So das Landgericht München I in dem hier vorliegenden Fall eines Gartencenters, dem auf Antrag eines Verbaucherschutzvereins durch einstweilige Verfügung die Werbung mit „10 % auf alles!“ untersagt worden ist. Mit dieser Ankündigung in einem Werbeprospekt hatte ein Gartencenter in eine seiner Filialen in Landshut gelockt. Laut einem „Sternchenhinweis“ waren allerdings „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen.
Nach Auffassung des Landgerichts München I sei die Aussage „10 % auf alles“ falsch, da die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt worden sei. Dass auf die Ausnahmen mit einem Sternchenhinweis hingewiesen werde, sei unerheblich, da eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten dürfe. Lediglich Erläuterungen oder Ergänzungen, die der Klarstellung nicht eindeutiger blickfangmäßiger Werbeaussagen dienten, dürften mit einer Fußnote vorgenommen werden. Hier sei dagegen die eindeutige Ankündigung der Rabatt-Aktion „10 % auf alles“ unwahr, wie sich erst aus dem „Kleingedruckten“ ergebe. Hinzu komme, dass die Beklagte ihrer Einlassung nach auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung ebenfalls nicht von dem Rabatt erfasst seien.
Das beklagte Gartencenter hatte im Rahmen der Auseinandersetzung angegeben, an den betreffenden Aktionstagen seien 81 % der umgesetzten Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 % oder mehr verkauft worden. – Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht „alles“, urteilte das Landgericht München I.
Soweit der Kläger außerdem geltend machte, die Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt, da die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welche Produkte darunter fielen, teilte das Landgericht München I diese Auffassung für die Einschränkung der „bereits reduzierten Ware“ nicht: Es sei klar, dass Artikel, die bereits reduziert worden seien, von der Rabattaktion nicht erfasst seien. Das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher – bereits bevor er sich in das Geschäft des Werbenden begebe – eine klare Vorstellung hinsichtlich jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. „Derartige Gedanken macht sich der Verbraucher typischerweise auch nicht. Wird bereits reduzierte Ware von der Rabattaktion ausgenommen, wissen die angesprochenen Verkehrskreise, dass sie entweder einen 10%igen Rabatt, oder bereits reduzierte Ware erwerben können,“ so die Begründung des Gerichts.
Bezüglich der Verwendung des Begriffs „Werbeware“ wurde der Unterlassungsanspruch von der Beklagten anerkannt.
Landgericht München I, Urteil vom 28. August 2012 – 33 O 13190/12