180 Freiminuten in 21 Minuten abtelefonieren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte letzte Woche dem Telefonanbieter Tele2 die Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ Nach Überzeugung des OLG Düsseldorf ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 €. Tele2 hatte lediglich in einer Fußnote der Anzeige darauf hingewiesen, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Diese Startgutschrift von 4,18 € wäre etwa bei dem von Tele 2 angebotenen Mobilfunktarif bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen.

180 Freiminuten in 21 Minuten abtelefonieren

Die Deutsche Telekom AG hatte die Tele2 GmbH deswegen vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung in Anspruch genommen und bereits in erster Instanz obsiegt. Die hiergegen von Tele2 eingelegte Berufung blieb jetzt auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf schloss sich der Auffassung des Landgerichts an und bejahte einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2009 – I-20 U 77/08,

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