2 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – 1 gebührenrechtliche Angelegenheit

Zwei Abmahnungen desselben Verletzers wegen Nachahmung desselben Uhrenmodells auf einer Internetplattform können dann eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn die nochmalige Überprüfung des Angebots des Verletzers sich noch als Folge der ersten Verletzung darstellt. Dem steht auch nicht ein zeitlicher Abstand von fast zwei Monaten entgegen.

2 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – 1 gebührenrechtliche Angelegenheit

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall stand der Klägerin ein Abmahnkostenersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zu, da die Abmahnungen der Klägerin aufgrund des rechtsverletzenden Angebotes begründet; der Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe:

Der den Abmahnungen zugrunde gelegte Gegenstandswert von 200.000 € je Uhrenmodell ist sicherlich hoch. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die von ihrer Konzernschwester betriebene Internetplattform „Amazon“ eine extrem hohe Reichweite erzielt hat und damit von einem hohen Angriffsfaktor auszugehen ist. Auch ist der hohe Wert des bekannten klägerischen Uhrenmodells zu berücksichtigen. Ein Wert von 200.000 € pro Modell ist damit zwar sicherlich an der oberen Grenze angesiedelt, aber nicht so deutlich übersetzt, dass das dem Anwalt zustehende Festsetzungsermessen überschritten wäre.

Es liegen allerdings nicht zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vor, sondern eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren „in derselben Angelegenheit nur einmal fordern“. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann1. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen1. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören1.

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Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG auszugehen.

Der notwendige innere Zusammenhang zwischen den beiden Gegenständen besteht hier, was allein schon darin deutlich wird, dass die Klägerin vorliegend die Gegenstände der beiden Abmahnungen in einem Rechtsstreit geltend gemacht hat. Es handelte sich um dieselbe Anspruchsgegnerin und die aufgeworfenen Rechtsfragen waren identisch, da auch das als schutzbegründend in Anspruch genommenen Uhrenmodell identisch war.

Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst nur gegen zwei Uhrenmodelle vorgehen wollte und erst fast zwei Monate später gegen das weitere Uhrenmodell, steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann nämlich auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen2. Hier hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe sich auf das erste Abmahnschreiben vom 14.11.2019 am 20.11.2019 gemeldet und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Bei „nochmaliger Überprüfung des Angebots“ seien daraufhin weitere Verletzungsmodelle bei der Beklagten aufgefunden worden. Die zweite Abmahnung erwuchs daher aus der weiter andauernden Auseinandersetzung der Parteien im Hinblick auf den Gegenstand der ersten Abmahnung, die mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin andauert. Beauftragt der Auftraggeber zu einem derartigen Zeitpunkt den Rechtsanwalt mit der Verfolgung weiterer gleichartige Verstöße gegen den gleichen Anspruchsgegner, so ist hierin eine Erweiterung des bestehenden Auftrages zu sehen.

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Soweit es an einem inneren Zusammenhang und damit einer einheitlichen Angelegenheit dann fehlen kann, wenn ein großer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Abmahnungen liegt, ist dieser bei einem Zeitraum von fast zwei Monaten noch nicht erreicht.

In der Folge kann die Klägerin nur einmal eine 1, 3 Gebühr geltend machen. Allerdings sind die Gegenstandswerte der beiden Abmahnungen aufzuaddieren, so dass eine 1, 3 Gebühr aus 600.000 € ersatzfähig ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Februar 2022 – 6 U 202/20

  1. BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin[][][]
  2. BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 – Der Novembermann[]

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