Nach dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Schleswig in drei Eilverfahren die für Ende April 2009 im Rahmen der sogenannten „Europäischen Transparenzinitiative“ vorgeschriebene Veröffentlichung von geleisteten Agrarsubventionen unter Namensnennung der betroffenen Landwirte im Internet vorläufig gestoppt.

Die Antragsteller der drei Eilverfahren, exemplarisch ein Landwirt als natürliche Person, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatten geltend gemacht, die vorgesehene Veröffentlichung der Daten im Internet verletze das europarechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens – insoweit vergleichbar dem vom Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung – bzw. verstoße gegen betrieblichen Datenschutz im Zusammenhang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Die für jedermann unkontrollierbar zugänglichen Informationen im Internet ließen Rückschlüsse auf persönliche Einkommen inklusive Einkommensschwankungen, Kreditwürdigkeit und andere nicht für die Öffentlichkeit bestimmte betriebsbezogene Daten, etwa in Bezug auf die Größe des Betriebes oder ähnliches zu. Dies sei von einem Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenz von geleisteten (Agrar-) Subventionen nicht mehr gedeckt.
Das Verwaltungsgericht Schleswig ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt und hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der genannten Daten im Internet geäußert. Neben formellen Bedenken hinsichtlich der betreffenden EU-Verordnung bestehen diese Bedenken hauptsächlich bezüglich einer Veröffentlichung gerade im Internet. Damit werde weltweit ein nicht rückverfolgbarer Zugang zu diesen Daten ermöglicht, der eine mögliche Kontrolle missbräuchlicher Weiterverarbeitung durch Dritte erheblich erschwere. Das Gericht hat, selbst wenn es sich nur um Daten mittlerer Sensibilität handelt, ganz erhebliche Zweifel daran, ob die Veröffentlichung im Internet ohne zusätzliche Sicherungsmechanismen noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer erhöhten Transparenz bei der Subventionsvergabe steht.
Mit den ausgesprochenen einstweiligen Anordnungen wird das Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftsministerium verpflichtet, die Veröffentlichung der betreffenden Daten solange zu unterlassen, bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu dieser Problematik entschieden hat.
Verwaltungsgericht Schleswig, Beschlüsse vom 23. April 2009 – 1 B 6/09, 1 B 7/09, 1 B 8/09).