Abtretung zahnärztlicher Honorarforderung

Die von einem Zahnarzt formularmäßig verwendete Einverständniserklärung, die vorsieht, dass der Patient der Abtretung der zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft und gegebenenfalls der weiteren Abtretung an ein Kreditinstitut zum Zwecke der Refinanzierung zustimmt, enthält inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können.

Abtretung zahnärztlicher Honorarforderung

Die Abtretung der Honorarforderung an eine zahnärztliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Patient in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Verrechnungsstelle wirksam eingewilligt hat. Diese ist somit Inhaberin der Forderung geworden. Darauf, ob (auch) im Verhältnis zum refinanzierenden Kreditinstitut eine rechtswirksame Einwilligung vorliegt, kommt es – solange die Weiterabtretung an die Bank noch nicht erfolgt ist – im Rahmen der Forderungsklage der Verrechnungsstelle gegen den Patienten nicht an.

Die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, verletzt die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat1. Denn den Zedenten trifft, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, nach § 402 BGB die Pflicht, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich2.

Eine wirksame Einwilligung im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag. Er muss deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet; auch muss er über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein3.

Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Zustimmung der Patientin zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Verrechnungsstelle vor. Denn die von dem Zedenten formularmäßig verwendete und von der Patientin unterzeichnete Einverständniserklärung vom 30.01.2004 informierte umfassend und detailliert über die mit der Abtretung an die Verrechnungsstelle verbundenen Rechtsfolgen. Für die Patientin war eindeutig und zweifelsfrei zu erkennen, dass die Verrechnungsstelle Forderungsinhaberin werden sollte und die Weitergabe der Behandlungsdaten zum Zwecke der Forderungseinziehung und gegebenenfalls zur klageweisen Geltendmachung erfolgte. Die Patientin wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der Abtretung in einem späteren Prozess gezwungen sein könnte, gegenüber einem außerhalb des ArztPatientenVerhältnisses stehenden Dritten Einwände gegen die Honorarforderung vorzubringen und dazu unter Umständen Einzelheiten aus der Krankengeschichte und der Behandlung zu offenbaren.

Auf die Frage, ob die Einverständniserklärung der Patientin, soweit sie sich auf eine mögliche (jedoch nicht erfolgte) Weiterabtretung an die Bank zum Zwecke der Refinanzierung bezieht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB), kommt es nicht an. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsdaten an die Verrechnungsstelle bleibt davon unberührt.

Die in Form eines Formularvordrucks verwendete Einverständniserklärung ist als von dem Zedenten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB werten. Damit beurteilen sich die Rechtsfolgen im Falle der (teilweisen) Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 BGB. Abweichend von § 139 BGB, wonach die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig seine Gesamtnichtigkeit zur Folge hat, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen grundsätzlich wirksam, wenn es sich bei den unwirksamen Teilen des Rechtsgeschäfts um AGB-Klauseln handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel4. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. bluepencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich5.

Nach diesem Maßstab hat die Einwilligung der Patientin in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an die Verrechnungsstelle auch dann Bestand, wenn ihre Zustimmung zur Weiterabtretung an das refinanzierende Kreditinstitut unwirksam sein sollte.

Das Einverständnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB ist teilbar. Es kann sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt werden, indem zum Beispiel nur bestimmte Geheimnisse mitgeteilt oder geheimhaltungsbedürftige Umstände nur an bestimmte Personen weitergegeben werden6. Eine Beschränkung des Einverständnisses der Patientin auf die Abtretung an die Verrechnungsstelle ist deshalb ohne weiteres zulässig.

Die Abtretung an die Verrechnungsstelle und die etwaige Folgeabtretung an das zum Zwecke der Refinanzierung eingeschaltete Kreditinstitut sind auch nicht untrennbar miteinander verknüpft. Die Abtretung an die zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft verliert ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsparteien nicht dadurch, dass eine Weiterabtretung durch den Zessionar ausgeschlossen ist. Die Folgeabtretung zur Kreditsicherung sollte nur „ggf.“ erfolgen. Es handelte sich nicht um einen „Automatismus“. Dementsprechend ist im Streitfall die Abtretung an die Bank auch unterblieben. Die Verrechnungsstelle ist nicht gehindert, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Zu Recht führt die Revision in diesem Zusammenhang an, dass bei der streitgegenständlichen Klausel der Satzteil bezüglich der Folgeabtretung an die finanzierende Bank unproblematisch gestrichen werden kann, ohne dass dadurch der Sinn der verbleibenden Regelung in Frage gestellt wird. Der Fortfall der Möglichkeit zur Weiterabtretung ist nach alledem nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12 „Teilbare Klauseln“

  1. grundlegend BGH, Urteil vom 10.07.1991 – VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff[]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10.07.1991 aaO; vom 08.07.1993 – IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795 f; vom 05.12.1995 – X ZR 121/93, NJW 1996, 775; Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; Urteile vom 10.02.2010 – VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 11; vom 21.01.2010 – IX ZR 65/09, BeckRS 2010, 07630 Rn. 11[]
  3. BGH, Urteil vom 20.05.1992 – VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2350; MünchKomm-StGB/Cierniak/Pohlit, 2. Aufl., § 203 Rn. 59; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 24[]
  4. BGH, Urteile vom 10.10.1996 – VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12.02.2009 – VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15[]
  5. MünchKomm-BGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN[]
  6. MünchKomm-StGB/Cierniak/Pohlit aaO Rn. 64; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele aaO Rn. 24d[]
  7. vgl. auch BGH, Urteile vom 12.02.2009 – VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 17 ff; vom 16.06.2009 – XI ZR145/08, NJW 2009, 3422 Rn. 32 ff; vom 28.07.2011 – VII ZR 207/09, NJW-RR 2011, 1526 Rn. 14, 20[]

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