Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer Juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam.
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbrin-genden Leistung der örtlichen Bauüberwachung“ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 der §§ 55 und 57 HOAI1 zu erbringenden Leistungen2.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem auf das Schuldverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Übergangsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anwendbar, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die rechtlichen Erwägungen gelten jedoch im gleichen Maße auch für das neue Recht.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauingenieurs auf zwei Jahre für alle Ansprüche gemäß § 9 AGBG unwirksam, und zwar sowohl hinsichtlich der fünfjährigen Gewährleistungsfrist bei Bauwerken als auch hinsichtlich der bei Vertragsschluss maßgeblichen 30jährigen Verjährungsfrist bei positiver Vertragsverletzung.
Der Bauingenieur hat vorliegend unstreitig das Vertragsformular und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI) gestellt. Bei § 12.1 und § 12.2 des Vertrags sowie § 5 der AVI handelt es sich um vorformulierte Vertragsbestimmungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Formulartext mit den durch § 12.1 und § 12.2 eingeräumten Alternativen die Möglichkeit vorsieht, durch Streichung der Klausel § 12.1 und Ergänzung von § 12.2 auf die Gewährleistungsfrist einzuwirken3, jedenfalls solange von der Möglichkeit in § 12.2 nicht Gebrauch gemacht wird. Auch die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen macht die vom Vertragspartner gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede4.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Umständen, aus denen das Oberlandesgericht Koblenz5 einen dem „Aushandeln im Einzelnen“ angenäherten Sachverhalt entnehmen will. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines von dem Vertragspartner des Verwenders angenommenen Angebots wird nicht dadurch zu einer individuell ausgehandelten Vertragsbedingung, dass der Vertragspartner des Verwenders auch ein ihm unterbreitetes Alternativangebot mit abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte annehmen können.
Gemäß § 11 Nr. 10f AGBG6 ist eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden. Gemäß § 24 Satz 1 AGBG7 findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, und auch nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Gemäß § 24 Satz 2 AGBG ist § 9 AGBG7 in diesen Fällen auch insoweit anzuwenden, als dies unter anderem zur Unwirksamkeit von in § 11 AGBG genannten Vertragsbestimmungen führt. Dem strikten Klauselverbot des § 11 Nr. 10f AGBG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des § 9 AGBG Indizwirkung für die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel zu. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 19848 für die Verwendung einer solchen Klausel gegenüber Kaufleuten entschieden. Dies gilt auch für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für auf Bauwerke bezogene Planungsleistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs9. Ebenso hat der Bundesgerichtshof die gegenüber einem Landkreis verwendete Klausel, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk von fünf auf zwei Jahre verkürzt wurde, als gemäß § 9 AGBG unwirksam angesehen10. Nichts anderes hat zu gelten, wenn in einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Ingenieurvertrag die Gewährleistungsfrist für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs auf zwei Jahre verkürzt wird.
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken von fünf auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, Architekten oder Ingenieurs benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel deshalb entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil bereits die fünfjährige Gewährleistungsfrist verhältnismäßig kurz ist11. Bei Bauwerken treten Mängel, auch besonders schwerwiegende, oftmals erst nach Jahren hervor und können auch dann erst nach einer einige Zeit in Anspruch nehmenden Prüfung der Ursachen und der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfristen im Werkvertragsrecht berücksichtigen nur die Zeiträume, in denen gewöhnlich Mängel auftreten. Eine Verkürzung dieser Gewährleistungsfristen benachteiligt den Auftraggeber daher im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unangemessen. Insoweit werden Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln, auch solchen, die aus Planungs- oder Überwachungsfehlern resultieren, nicht weniger betroffen als Nichtkaufleute12. Ein anderer Maßstab ist auch gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nicht anzuwenden. Auch Mitarbeiter und Bedienstete von Gebietskörperschaften sind im Allgemeinen nicht imstande, verborgene Bau- und/oder Planungs- und Überwachungsmängel früher zu erkennen als ein privater Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter.
§ 5 Abs. 1 AVI verkürzt nicht nur die fünfjährige Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre, sondern bestimmt, dass alle Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ablauf von zwei Jahren verjähren. Dies betrifft auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, beispielsweise Ansprüche aus der Verletzung von Untersuchungs- und Beratungspflichten, die nach der bis 31.12.2001 bestehenden Rechtslage nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von 30 Jahren verjährten13. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf zwei Jahre auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unangemessen ist.
Die für die abweichende Auffassung aufgeführten Gründe greifen nicht.
Soweit angenommen wird, die Frage nach der Unwirksamkeit einer die Verjährung verkürzenden Klausel könne nicht schematisch bejaht werden, es sei vielmehr eine differenzierende Betrachtung, Prüfung und Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geboten, setzt sich das Oberlandesgericht Koblenz in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei der Inhaltskontrolle nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, sondern auf eine überindividuell generalisierende und typisierende Betrachtungsweise abzustellen14.
Auch soweit das Oberlandesgericht Koblenz bei der von ihm geforderten differenzierenden Betrachtung, Prüfung und Würdigung lediglich auf den Umstand abstellen will, dass die Klägerin als juristische Person öffentlichen Rechts begehrte Aufträge zu vergeben habe, sind die von ihm herangezogenen Umstände nicht geeignet, eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu widerlegen.
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezweckt nicht nur einen Schutz des schwächeren Vertragspartners und einen Ausgleich wirtschaftlichen Machtgefälles, sondern will die einseitige Ausnutzung der vom Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit verhindern15. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Wird ein Architekt mit Architektenleistungen einschließlich solchen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI beauftragt, hat er seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind16. Gleiches gilt für einen Ingenieur, der mit Leistungen gemäß § 55 HOAI einschließlich Leistungsphase 9 beauftragt ist. In beiden Fällen gehört zu den von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen aus den Verträgen mit den am Bau Beteiligten. Erst damit ist seine Leistung abnahmereif und kommt eine Billigung der Ingenieurleistung als vertragsgemäß in Betracht17. Bei Beauftragung mit Leistungen einschließlich Leistungsphase 9 des § 55 HOAI kann daher eine Abnahme grundsätzlich erst angenommen werden, wenn auch die dieser Leistungsphase entsprechenden Leistungen erbracht sind. Rechnet der Ingenieur daher in einem solchen Fall bereits nach Abschluss der Leistungen bis Leistungsphase 8 sein bis dahin verdientes Honorar oder gar sein insgesamt zu beanspruchendes Honorar einschließlich Leistungsphase 9 ab, kann in der vorzeitigen Bezahlung eine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistungen durch den Auftraggeber nicht gesehen werden18. Auch als konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen kann die Bezahlung einer solchen Rechnung grundsätzlich nicht gewertet werden19. Eine Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss20. Eine solche, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögliche Vereinbarung21, haben die Parteien in § 5 Abs. 3 AVI nicht getroffen. Diese Klausel legt den Beginn der Verjährungsfrist für den Fall einer Abnahme der bis zur Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen fest; eine Verpflichtung zu einer Teilabnahme wird damit jedoch nicht begründet22. Mit der Formulierung in § 5 Abs. 3 AVI wird damit keine Teilabnahme geregelt, sondern der Beginn der Verjährung, sofern eine solche stattgefunden hat23.
Eine Abnahme der Leistungen des Bauingenieurs kam damit erst mit Erbringung der Leistungen gemäß Leistungsphase 9 in Betracht. Die mit der F. GmbH vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist lief frühestens mit dem 31.03.2001 ab. Die Begehung zur Erbringung der Leistungen gemäß Leistungsphase 9 konnte erst kurz vor Ablauf dieser Gewährleistungsfrist und damit erst Anfang 2001 erfolgen. Dementsprechend konnte die Gewährleistungsfrist für die Ingenieurleistungen auch erst zu diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt werden. Diese Frist wurde durch die Zustellung der Antragsschrift in dem selbständigen Beweisverfahren an die Beklagte am 2.01.2002 gehemmt. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte waren daher zu diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund nicht verjährt.
Sekundärhaftung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendung der zur Sekundärhaftung des Architekten aufgestellten Grundsätze24 nicht auf den Architekten beschränkt. Sie gelten auch für den umfassend, jedenfalls einen mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Ingenieur, der mit der Errichtung eines Ingenieurbauwerks, § 51 Abs. 1 HOAI, betraut wurde25. Ein solcher Ingenieur ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung eines Baumangels zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Mängel des Ingenieurbauwerks sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage26. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mangel seine Ursache (auch) in Planungs- oder Aufsichtsfehlern des Ingenieurs hat. Verletzt der Ingenieur schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist er wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt27. Das Oberlandesgericht Koblenz hat keine tatsächlichen Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin habe einer solchen Aufklärung und Beratung hinsichtlich der aufgetretenen Mängel durch die fachkundige Beklagte nicht bedurft.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991[↩]
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332 = NZBau 2006, 519[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1987 – III ZR 84/86, NJW 1987, 2011; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 1 Rn. 53[↩]
- BGH, Urteil vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2011 – 5 U 299/11[↩]
- in der Fassung vom 22.12.1989[↩]
- in der Fassung vom 09.12.1976[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 08.03.1984 – VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278[↩]
- BGH, Urteil vom 03.12.1998 – VII ZR 109/97, BauR 1999, 670 = ZfBR 1999, 187[↩]
- BGH, Urteil vom 23.01.2002 – X ZR 184/99, NZBau 2002, 387, 388[↩]
- BGH, Urteil vom 08.03.1984 – VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 277[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1984 – VII ZR 349/82, aaO, 278[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 – VII ZR 133/04, BauR 2007, 423, 425 = NZBau 2007, 108 m.w.N.[↩]
- BGH, Urteile vom 13.12.2001 I ZR 41/99, NJW 2002, 1713, 1715; vom 09.02.1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244[↩]
- Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBGesetz, aaO, Einl. Rn. 28[↩]
- BGH, Urteile vom 10.02.1994 – VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 114 und vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04, BauR 2006, 396, 397 = NZBau 2006, 122[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04 und vom 10.02.1994 VII ZR 20/93, jeweils aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 11.05.2006 VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332, 1333 = NZBau 2006, 519[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.04.2001 – VII ZR 161/00, BauR 2001, 1928, 1929[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04, aaO zu einer vergleichbaren Klausel[↩]
- BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04, aaO Rn. 13 bei juris; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 402[↩]
- BGH, Urteile vom 16.03.1978 – VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 148; vom 27.09.2001 – VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = NZBau 2002, 42; vom 23.07.2009 – VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 Rn. 11 ff. = NZBau 2009, 789[↩]
- BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 4/10, BauR 2011, 1840, 1841 = NZBau 2011, 691; Koeble in Kniffka/Koeble, aaO, 12. Teil Rn. 511[↩]
- BGH, Urteil vom 26.10.2006 VII ZR 133/04, BauR 2007, 423, 424 = NZBau 2007, 108[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 26.09.1985 – VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17 und vom 15.04.2004 – VII ZR 397/02, BauR 2004, 1171, 1172 = NZBau 2004, 396[↩]










