Wegen Unzuverlässigkeit in Zusammenhang mit der Abgabe alkoholischer Getränke kann einer Gaststätte die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke wieder entzogen werden.

So lehnte etwa das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt den Eilantrag der Betreiberin einer Erlebnis-Gaststätte in Stuttgart gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Erlaubnis in Bezug auf die Abgabe alkoholischer Getränke und die Untersagung der weiteren Abgabe alkoholischer Getränke in der Gaststätte ab, so dass in der Gaststätte ab sofort keine alkoholischen Getränke mehr ausgeschenkt werden dürfen. Erlaubt bleibt dagegen vorläufig die Abgabe von alkoholfreien Getränken.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat mit Verfügung vom 26.02.2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. die Gaststättenerlaubnis der Betreiberin hinsichtlich der Abgabe alkoholischer Getränke widerrufen und die weitere Abgabe alkoholischer Getränke in der Gaststätte untersagt. Zur Abwicklung wurde der Betreiberin eine Frist bis zum 30.03.2009 eingeräumt. Der hiergegen von der Betreiberin am 26.03.2009 bei Gericht erhobene Eilantrag, mit dem sie erreichen möchte, bis zu einer endgültigen Entscheidung von diesen Regelungen verschont zu bleiben, hatte keinen Erfolg. Das Gericht hält die Voraussetzungen für einen Widerruf der Gaststättenerlaubnis hinsichtlich der Abgabe alkoholischer Getränke für gegeben, so dass sich der Widerruf insoweit voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Es geht davon aus, dass der Betreiber unzuverlässig ist, weil er befürchten lasse, dass dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet werde oder dass er die Vorschriften des Jugendschutzes nicht einhalten werde. Durch den Betrieb der Gastwirtschaft werde (weiterhin) dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet, weil das aktuelle Preis- und Betriebskonzept hierzu heraus-fordere und die Stadt eine Vielzahl von aktenkundigen Vorgängen aufgeführt habe, bei denen stark alkoholisierte Besucher festgestellt worden seien. Die Betreiberin habe das ihr auferlegte Konzept der Getränkerichtwerte bislang nicht umgesetzt. Das von ihr inzwischen angeblich ins Werk gesetzte „Maßnahmenbündel“ zur Vermeidung von Alkoholmissbrauch sei offenbar unzureichend. Ein weiterer Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Betreiberin sei der fortgesetzte unzulässige diskothekenähnliche Betrieb. Das besondere Vollzugs-interesse, das dem Interesse der Betreiberin vorgehe, sei zu bejahen. Denn mit Blick auf den Gesundheits- und Jugendschutz könne eine vorläufige Fortführung eines Betriebes, der unter Missachtung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen Alkoholexzessen Vorschub leiste und den rechtlichen Anforderungen des Jugendschutzes nicht voll nachkomme, nicht bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hingenommen werden.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 K 1143/09