Allgemeine Geschäftsbedingung oder unverbindliche Empfehlung?

Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist1.

Allgemeine Geschäftsbedingung oder unverbindliche Empfehlung?

Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit – wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat – eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll2.

Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen3. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden4, wobei – ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen5 – auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist6.

Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen3. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden4, wobei – ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen5 – auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist6.

Der Rechtsverbindlichkeit der als „Abwicklungsrichtlinien“ bezeichneten AGB steht auch nicht ihre Bezeichnung als „Richtlinien“ oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erfolgten Angaben der Verwenderin die „größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln“ wiedergeben.

Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien7. In Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff „Richtlinien“ nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenverträgen („Richtlinienverträgen“) verwendet8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12

  1. im Anschluss an BGH, Urteile vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19[]
  2. BGH, Urteile vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 AGBG]; vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 BGB][]
  3. BGH, Urteile vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95, aaO S. 188 mwN; vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, aaO[][]
  4. BGH, Urteile vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95, aaO; vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, aaO[][]
  5. vgl. hierzu BGH, Urteile vom 09.02.2011 – VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16[][]
  6. BGH, Urteile vom 03.07.1996 – VIII ZR 221/95, aaO S. 189; vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, aaO Rn. 17, 19[][]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1998 – V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter – I 2 mwN[]
  8. Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn.203 mwN[]

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