Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen.

Dies begründet auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung1. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die zu der zu beanstandenden Art der Wirtschaftsführung geführt hat2.
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es zu mehrfachen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar gekommen, die eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO rechtfertigen. Demgegenüber kann der Notar sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er genügend finanzielle Möglichkeiten gehabt habe, die gegen ihn bestehenden Forderungen zu tilgen. Nach wie vor sind Forderungen gegen den Notar offen und nicht beglichen. Schon als solches ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es geht in diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung3.
Sollten dem Notar tatsächlich Vermögenswerte zur Verfügung stehen, seine offenen Forderungen zu begleichen, so ist nicht erklärlich und wird vom Notar auch nicht begründet, warum er diese angeblich vorhandenen finanziellen Mittel nicht zur Tilgung seiner Forderungen einsetzt.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang – worauf sich der Notar beruft – dass er seine Kanzlei besonders kostengünstig führe. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Notars, dass ihm durch die Amtsenthebung wesentliche Einnahmequellen entgangen seien. Die Bedenken gegen die Art der Wirtschaftsführung bestanden schon vor den angefochtenen Entscheidungen. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Notars, dass das Finanzamt und der DKVKrankenversicherer keine Gläubiger seien, die durch die Nichtzahlung der gegen ihn bestehenden Forderungen existentiell gefährdet worden seien.
Ohne Erfolg macht der Notar auch geltend, seine Existenz und die seiner Familie seien durch die Amtsenthebung gefährdet und deshalb stelle sich die Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden und rechtfertigt deshalb die Amtsenthebung.