Amtspflichtverletzung in der Notaraufsicht

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist gegeben, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.

Amtspflichtverletzung in der Notaraufsicht

Das gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät.

Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat1.

Die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht kann vorliegen, wenn ein auf die Amtsenthebung des Notars gerichtetes Verfahren nicht eingeleitet und nicht sachgerecht durchgeführt wird, etwa weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden und die Behörde bei Ausübung der Dienstaufsicht oder sonstwie eine durch bestimmte und nachprüfbare Tatsachen belegte Kenntnis solcher belastender Umstände erhält, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlass zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens geben2.

Eine Partei genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden3. Es kann von der Klägerin im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, sie müsse im Einzelnen darlegen, aufgrund welcher Mitteilung der Präsident des Landgerichts Kenntnis erhalten haben könnte, da diese Mitteilung nicht aus ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich stammte. Die Tatsachen, die der Beklagte durch die Mitteilung zur Kenntnis erhalten haben sollte, sind inhaltlich klar abgegrenzt und individualisiert. Darüber hinaus hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach XXIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen unter anderem jede gegen einen Notar ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme der zuständigen Notarkammer und dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts zu melden ist. Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung dieser Mitteilungspflicht wäre eine entsprechende Kenntnisnahme der die Notaraufsicht ausübenden Stelle von den mitgeteilten Tatsachen zu erwarten gewesen. Ausgehend hiervon macht die Beschwerde zu Recht darauf aufmerksam, dass die Klägerin durchaus einen hinreichenden Anhalt für ihr Vorbringen hat. Weiteren Vortrags dazu, wie der Präsident des Landgerichts oder seine Prüfungsbeauftragten Kenntnis hätten erhalten können, bedurfte es nicht.

Weiterlesen:
Die Nichtvollendung eines Bauvorhabens - und die Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung der Bank

Allerdings gab nicht bereits die Kenntnis vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Anlass, gegen den Notar mit dem Ziel einer zumindest vorläufigen Amtsenthebung vorzugehen, soweit aufgrund des vorgelegten Gläubigerschreibens zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme diese Vollstreckungsmaßnahme bereits hinfällig geworden war.

Sollte der Klägerin nicht der Nachweis gelingen, dass die Notaraufsichtsbehörde von den gegen den Notar ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, so genügte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein der Umstand, dass die den Notar betreffenden Vorgänge entgegen den Vorgaben der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen den Notaraufsichtsbehörden nicht mitgeteilt wurden, nach den vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 15.05.19974 aufgestellten Kriterien nicht, eine Amtshaftung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin zu begründen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – III ZR 125/14

  1. vgl. st. Rspr. BGH, Beschluss vom 17.03.2014 – NotZ [Brfg] 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 3 f mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 – III ZR 204/96, BGHZ 135, 354, 358[]
  3. BGH, Beschluss vom 02.06.2008 – II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2[]
  4. BGH, Urteil vom 15.05.1997 – III ZR 204/96, BGHZ 135, 354[]