Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe – Goldschmiedaktionen

Nach 56 Abs. 1 Ziffer 2 a GewO sind das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edel­metallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen mit Aus­nahme von Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Sil­berauflagen im Reisegewerbe verboten.

Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe – Goldschmiedaktionen

Auch der Ankauf von Edelmetallen im Rahmen einzelner kurzzeitiger „Goldschmiedaktionen“ außerhalb der gewerblichen Niederlassung des Gewerbetreibenden und ohne Ausnahmebewilligung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 GewO verstößt gegen das Verbot des Edelmetallankaufs im Reisegewerbe gemäß § 56 Abs. 1 Ziffer 2 a GewO.

Hintergrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover war eine GmbH, die sich mit dem Ankauf von Edelmetallen befasst und nach eigenen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland ein Netz von über 700 Agenturen unterhält, in denen von Zeit zu Zeit sogenannte „Goldschmiedaktionen“ durchgeführt werden. In der Zeitung „Aktuelle Woche“ vom 29.07.2009 warb sie für eine dreitätige Aktion in einem Partnershop in Bad Münder, mit dem Barankauf von Gold und Silber mit dem Hinweis „Der Goldschmied ist da! Nur vom 03. bis 05. August“. Das Verwaltungsgericht hielt dies für unzulässig:

Im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Köln1 entschiedenen Verfahren ist die Werbung im vorliegenden Verfahren gerade nicht darauf gerichtet, dass die Antragstellerin ganzjährig in den Räumlichkeiten des Agenturpartners Edelmetalle ankauft. Vorliegend informiert der Gewerbetreibende mit der Anzeige im lo­kalen Wochenblatt vielmehr seine potentiellen Kunden über eine unmittelbar bevorste­hende auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Ankaufaktion an einem bestimmten Ort und ermöglicht ihnen damit den Vertragsabschluss. In einer solchen für das Reisegewerbe typi­schen Situation ist die Initiative zum Ansprechen des Kunden dem Gewerbetreibenden schwerpunktmäßig – vergleichbar der Tätigkeit von Straßenhändlern, Schaustellern und Markthändlern – zuzurechnen. Das Verwaltungsgericht folgt auch nicht der abweichenden Auffas­sung des Landgerichts Kassel, in einer vergleichbaren Konstellation sei der von den §§ 55 ff. GewO bezweckte Schutz der Kun­den vor „Überrumpelung“ nicht erforderlich2. Der Kunde kann zwar einen möglichen Ver­kaufstermin frei an zwei bis drei Tagen wählen und in dieser Zeit Informationen und Ver­gleichsangebote einholen. Die nur kurzfristige Mitnutzung der fremden Geschäftsräume durch die Antragstellerin führt aber dazu, dass der Zugriff des Kunden auf die Antragstellerin als seine Vertragspartnerin zeitlich und räumlich nur eingeschränkt möglich ist und der im § 56 GewO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung entsprechend dem Handel mit wertvollen Edelmetallen im Reisegewerbe wegen der damit verbundenen Gefahren vorgebeugt werden soll3.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 11 B 5107/09

  1. VG Köln, Beschluss vom 25.02.2010 – 1 L 7/10[]
  2. LG Kassel, Urteil vom 03.04.2009 – 12 O 4197/08; ähnlich, aber im Ergebnis offen: OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 – 4 B 1693/09[]
  3. vgl. auch: OVG Berlin, Beschluss vom 27.11.2009 – 1 S 239.09, GewArch 2010, 248[]