Die Vermittlung privater Sportwetten ist, wie jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in mehreren vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschied, in Rheinland-Pfalz vorläufig weiter erlaubt. Die Annahmestellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz dürfen also vorerst weiter betrieben werden
In den entschiedenen Fällen waren die Betroffenen mit sofortiger Wirkung aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Annahmestellen eines Sportwettenanbieters mit Sitz in Wien bzw. Malta einzustellen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte daraufhin im Jahre 2007/2008 die aufschiebende Wirkung der von den Betreibern gegen diese Untersagungsverfügungen eingelegten Widersprüche angeordnet, d.h. sie durften weiterhin die Annahmestellen für Sportwetten betreiben. Die Beschwerden des Landes Rheinland-Pfalz wurden 2008 durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – unter bestimmten Auflagen – zurückgewiesen.
Nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008 beantragte das Land Rheinland-Pfalz am 6. August 2009 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, in diesen Fällen die frühere Entscheidung abzuändern und die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen anzuordnen, um die Tätigkeit der Annahmestellen nunmehr sofort unterbinden zu können.
Die Eilanträge des Landes hatten jedoch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg. Die Richter von der Weinstraße entschieden, dass die Wettbüros vorerst weiter geöffnet bleiben dürfen. Die vom Verwaltungsgericht anzustellende Abwägung einerseits der Interessen des Landes und andererseits der Interessen der Betreiber der Annahmestellen falle zugunsten der von der Schließung Betroffenen aus, denn, so das Verwaltungsgericht, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei.
Zwar verfüge das Land Rheinland-Pfalz mittlerweile über die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und auch die Zahl der staatlich kontrollierten Annahmebüros sei auf 1150 begrenzt worden. Nicht zu erkennen sei aber das hinter dieser Begrenzung stehende Konzept. Insbesondere könne nicht mit der Begründung, eine Kanalisierung der Wettsucht erfordere viele Annahmestellen, der vom Bundesverfassungsgericht im März 2006 beanstandete Zustand fast unverändert beibehalten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 17. Sept. 2009 – 5 L 806/09.NW u.a.
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