In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch, der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt, das Erfordernis einer eigenständigen gerichtlichen Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche Gehörsverstöße in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz ergibt1.
Art. 103 Abs. 1 GG sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren schlechthin konstitutiv ist2. Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Der Justizgewährungsanspruch, der es gebietet, Rechtsschutz bei der erstmaligen Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht zu ermöglichen, wird im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Erfolgt die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen. Anderenfalls bliebe die Beachtung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in der Fachgerichtsbarkeit kontrollfrei3.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Plenums aus dem Jahre 2003, weil es das Rechtsschutzsystem für den Rechtsschutz bei Verletzungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzureichend erachtete, dem Gesetzgeber aufgegeben, eine den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügende Neuregelung zu treffen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz4) nachkommen, mit dem auch § 29a FGG eingeführt wurde. Für den Fall, dass der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen würde, soll gemäß der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Zwischenregelung das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen sein, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird, wobei der Antrag binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen ist5.
Der Anwaltsgerichtshof hätte daher auch bei Zugrundelegung seiner Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der eingeführten gesetzlichen Regelung des § 29a FGG auf Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Anhörungsrüge nicht aus diesem Grund als unzulässig behandeln dürfen. Denn auch wenn § 29a FGG nicht von der Verweisung in § 40 Abs. 4 BRAO a.F. erfasst wäre, hätte dies nicht zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers geführt. Es wäre dann – wegen einer insoweit fehlenden gesetzlichen Neuregelung nach Ablauf der bis zum 31. Dezember 2004 gesetzten Frist – die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Regelung anzuwenden gewesen. Die Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durch den Anwaltsgerichtshof, die dazu führt, dass gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Rechtsbehelf schlechthin unstatthaft ist, sofern die vor dem 1. September 2009 geltenden Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung Anwendung finden, verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2011 -1 BvR 2398/10










