Apothekenterminals

Die Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals ist nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen unzulässig. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klagen eines Apothekers aus Rheinland-Pfalz sowie eines baden-württembergischen Apothekers letztinstanzlich zurückgewiesen.

Bei diesen Apothekenterminals handelt es sich um außen an den Apotheken angebrachten Geräten, mit denen Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben werden, nachdem die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker getreten sind. Dieser Apotheker berät die Kunden über das Videotelefon, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Für die Bedienung der Geräte außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer GmbH geschlossen, die die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind.

In der Vorinstanzen hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Einsatz eines Apothekenterminals insgesamt als unzulässig angesehen1, während in dem zweiten Klageverfahren der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Einsatz des Apothekenterminals nur bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als unzulässig angesehen hat2.

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte den Einsatz von Apothekenterminals nun in zwei Fällen als unzulässig:

So sei die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig, soweit es verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich.

Zum anderen sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Juni 2010 – 3 C 30.09 und 3 C 31.09

  1. OVG RLP, Urteil vom 07.07.2009 – 6 A 11397/08.OVG[]
  2. VGH B-W, Urteil vom 28.07.2009 – 9 S 2852/08[]