Architekt oder Tragwerkplaner? – Haftung für Verstöße gegen Brandschutzvorschriften

Hat sich ein Fehler der Architektenleistung in dem fertigen Bauwerk niedergeschlagen, schuldet der Architekt von vornherein nur noch Schadensersatz. Ein solcher Anspruch setzt nicht voraus, dass gegenüber dem Architekten eine Mängelrüge erhoben oder ihm Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird.

Architekt oder Tragwerkplaner? – Haftung für Verstöße gegen Brandschutzvorschriften

Ein Tragwerksplaner ist kein Fachmann für den Brandschutz. Aufgabe des Statikers ist es lediglich, statische Berechnungen und Feststellungen dem Bauherrn bzw. dessen Architekten vorzuschlagen. Der Bauherr oder sein Architekt entscheiden dann über die tatsächliche Umsetzung der aufgezeigten Möglichkeiten, also über das „Ob“ und „Wie“.

Der Architekt muss prüfen, ob und wie die Möglichkeiten der Statik mit den Wünschen des Auftraggebers und den Brandschutzvorschriften kompatibel gemacht werden können, nicht aber der Tragwerksplaner.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 4. Januar 2012 – 14 U 126/11

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