Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes – trotz Einhaltung der DIN 4109 – nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt eine doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er vom Fach ist und dem Architekten auf Augenhöhle gegenüber steht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH1 entsprechen jedenfalls die Schalldämmmaße der Werte der DIN 4109 Ausgabe 1962 nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Jahr 1990. DIN-Normen sind danach keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Wenn ein Bauvorhaben einer DIN-Norm entspricht, so bedeutet dies deshalb nicht automatisch, dass es damit auch mangelfrei ist. Denn die DIN-Norm kann hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf2 hat entschieden, dass es 1983 den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, Haustrennwände zwischen Einfamilienhäusern zweischalig zu errichten. Diese Entscheidung verhält sich aber noch zur DIN 4109 in der Fassung von 1962, sagt also nichts darüber aus, ob eine einschalige Bauweise, die die Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) erreicht, auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht.
Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 19953 besagt nichts dazu, ob 1999 die Zweischaligkeit bereits eine allgemein anerkannte Regel der Technik war. In diesem Fall waren die Trennwände einschalig erstellt und nicht einmal der Mindestschallschutz von 57 dB nach DIN 4109 erreicht worden. Das OLG Stuttgart hat dort lediglich entschieden, dass dann, wenn eine Haustrennwand kostengünstig in einschaliger Bauweise errichtet wird, auch diese den Mindestschallschutz von 57 dB erreichen müsse.
Erstmals hat, wie die Bauträgerin unabhängig von einer Aufklärung durch die Architekten richtig erkannt hat, das Oberlandesgericht München am 3. Februar 19984 ausdrücklich entschieden, dass nur eine zweischalige Haustrennwand den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das OLG München hat sich dabei – aus den genannten Gründen unzutreffenderweise – auf die Entscheidungen OLG Düsseldorf und OLG Stuttgart gestützt und ist davon ausgegangen, dass nur zweischalige Haustrennwände den Regeln der Technik entsprächen. Wenn aber, so das OLG München weiter, immer eine zweischalige Haustrennwand zu fordern sei, so sei damit auch immer ein Schallschutzmaß geschuldet, das mit dieser Bauausführungsart üblicherweise erreicht werde, also ein Luftschallmaß von 62 dB. Anzumerken ist, dass in jenem Fall nicht einmal der Mindestwert der DIN von 57 dB erreicht war.
Mit Entscheidung vom 14. Juni 20075 hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer im Jahr 1996 erworbenen Doppelhaushälfte entschieden, dass – wenn sonst nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden sei – in der Regel mehr als nach der DIN 4109 (1989) geschuldet ist. Maßgebend seien aber auch, so der BGH ausdrücklich, die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes. Entsprechende Qualitätsanforderungen könnten sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erläuterungen der Vertragsparteien, sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben. Bereits aus diesen Umständen ergäben sich häufig Anforderungen an den Schallschutz, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten Schallschutzes anzunehmen. In der Regel erwarte ein Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses keine Ausführung, die lediglich die Mindestanforderungen erfülle, sondern eine Ausführung, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspreche. Erkläre ein Unternehmer, die Mindestanforderungen würden überschritten, so gingen die Erwartungen regelmäßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästigungen deutlich wahrnehmbar überschritten werde. Dann werde die Erwartung geweckt, dass das Haus einen Schallschutz habe, der jedenfalls üblichen Komfortansprüchen genüge. Die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 könnten deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämmmaße nur allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung vor unzumutbaren Belästigungen gehe. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke zu stellen seien, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner „im Allgemeinen Ruhe finden“, seien die Schalldämmmaße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als allgemein anerkannte Regel der Technik zu gelten. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es so, dass die Bauträgerin zwar eine zweischalige Bauweise gewählt hatte, allerdings die Bodenplatte nicht durchgehend getrennt war. Aus der Vereinbarung dieser Bauweise hat der BGH dann hergeleitet, dass bei Wahl dieser Bauausführung auch ein erhöhter Schallschutz geschuldet werde. Denn eine zweischalige Bauweise sei normalerweise ohne weiteres auch mit einem erhöhten Schallschutz verbunden.
In der Entscheidung BGHZ 181, 225 ging es um Luxuswohnungen, für die – so der BGH – jedenfalls die Mindestschalldämmmaße nach DIN 4109 nicht ausreichen. Hier hat der BGH auch ausdrücklich entschieden, dass ein Erwerber bei Nichteinhaltung des in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards darüber aufgeklärt werden muss, wenn nur die Schalldämmmaße der DIN 4109 erreicht werden.
Welches Schalldämmmaß im Verhältnis zwischen den Parteien geschuldet ist, richtet sich somit vor allem nach der vertraglichen Vereinbarung6. Ergibt die Vertragsauslegung, so der BGH, dass bestimmte Schalldämmmaße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Bauausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden. Lassen sich aus dem Vertrag hingegen keine bestimmten Anforderungen entnehmen, kann der Erwerber die Vereinbarung grundsätzlich dahin verstehen, dass das Bauwerk dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme entspricht. Der Besteller kann nämlich redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere, zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu7. Dabei kann allerdings auch eine einschalige Ausführung mit gemindertem Schallschutz das vertraglich geschuldete Soll erfüllen, so etwa, wenn eine besonders kostengünstige Bauausführung gewünscht ist. Es liegt auf der Hand, dass bei einer einschaligen Bauweise ohne Trennung der Baukörper mit durchgezogenen Decken Baukosten gespart werden können. So kostet nach der Kostengegenüberstellung der Architekten, gegen die die Bauträgerin keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, eine einschalige Reihenhaustrennwand 76,90 EUR/m², eine zweischalige Reihenhaustrennwand kostet, je nach Ausführung (ob in Beton oder in Mauerwerk), zwischen 119,60 EUR/m² und 164,50 EUR/m² (Stand Juli 2006).
Eine einschalige Ausführung ist damit nicht per se ein Baumangel, selbst wenn ein Erwerber ohne nähere Aufklärung einen höheren Schallschutz erwarten darf, sofern er sich aufgrund einer entsprechenden Aufklärung durch den Bauträger über die Konsequenzen der Einschaligkeit im Hinblick auf den Schallschutz bewusst ist, da das individuell Vereinbarte vorgeht.
In der für die Rechtsbeziehungen zu den Erwerbern maßgebenden Baubeschreibung steht folgendes:
- „Schallisolierung nach DIN 4109“.
- „Die Reihenhaustrennwände werden zur besseren Schallisolierung in Stahlbeton hergestellt.“
Hieraus geht nicht deutlich hervor, dass die Wände einschalig ausgeführt werden. Es findet sich auch kein Hinweis, dass mit einer einschaligen Ausführung lediglich die DIN 4109 eingehalten werden kann. Auch wird nicht erklärt, dass eine Schallisolierung unter Einhaltung der DIN 4109 lediglich einen Mindestschallschutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen bietet. Umgekehrt wird durch die Formulierung „zur besseren Schallisolierung“ eher der Eindruck erweckt, dass ein besonders komfortabler Schallschutz geboten werde. Auch in den nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München BauR 1999, 399 verwendeten Baubeschreibungen hat die Bauträgerin die erst danach gewonnenen Erwerber nicht weiter über diese Punkte aufgeklärt. In den nach diesem Zeitpunkt unterschriebenen Kaufverträgen findet sich lediglich der zusätzliche Vermerk: „Ergänzend zur Baubeschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Haustrennwände in 25 cm starkem Stahlbeton ausgeführt werden. Sie erfüllen somit die Anforderungen der DIN 4109“. Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend8. Für einen Erwerber kommt es nicht darauf an, ob er auf die DIN 4109 hingewiesen wird oder nicht, da ein Erwerber den Inhalt solcher DIN-Normen in der Regel nicht kennt. Ein Erwerber muss vielmehr darauf hingewiesen werden, was es bedeutet, wenn ein Schallschutz vereinbart wird, der lediglich den Mindestanforderungen der DIN 4109 entspricht. Über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus erwartet ein Erwerber eine Aufklärung, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Anforderungen der DIN 4109 nicht dem entsprechen, was er als Erwerber an Schallschutz erwarten darf. Ein Erwerber hat keine bestimmte Vorstellung darüber, was sich hinter der DIN 4109 verbirgt. Vielmehr wecke, so der BGH ausdrücklich, der Hinweis auf die DIN 4109 gerade die Erwartung, einen besonders guten Schallschutz zu erhalten.
Dennoch scheidet im Streitfall ein Planungsfehler der Architekten aus.
Denn die Bauträgerin hat den Architekten ausdrücklich die Anweisung zu einer einschaligen Planung erteilt, die damit Vertragsinhalt wurde. Selbst wenn eine einschalige Bauausführung zum Zeitpunkt der Planung der Architekten bereits nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben sollte, scheidet eine Mängelhaftung der Architekten aus, da diese Bauausführung von der Bauträgerin als Vertragssoll so vorgegeben war. Diese Anweisung der Bauträgerin geht dabei der allgemeinen vertraglichen Verpflichtung der Architekten nach Ziff. 4, das Projekt „nach den Regeln der Baukunst… auszuführen“, vor. Schadensersatzansprüche im Verhältnis Bauträger/Architekt wegen fehlerhafter Planung scheiden aus, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden zeigt9.
Die einschalige Bauausführung war eine bewusste Entscheidung der Geschäftsleitung der Bauträgerin. Auf dieser Grundlage hat die Bauträgerin im hier entschiedenen Fall die Kaufpreise gegenüber den Erwerbern kalkuliert. Die ersten Häuser der Erwerber Em… und Pf… waren dabei bereits im November 1998 verkauft, also noch vor Erstellung der Baupläne (26.01.1999) und vor Einreichung des Baugesuchs (28.03.1999). Der Zeuge D hat bestätigt, dass es zwischen allen Beteiligten klar war, dass die Reihenhäuser so wie bisher, nämlich einschalig wie bei den vorangegangenen Bauvorhaben „O“ und einem weiteren Bauvorhaben zu planen waren. Die Frage, wie mit einschaligen Haustrennwänden der Schallschutz zu gewährleisten sei, wurde ausdrücklich zwischen der Bauträgerin, dem Architekten , und den eingeschalteten Ingenieurbüros diskutiert. Entsprechend hat sich die Bauträgerin bereits beim Bauvorhaben „O“ bei einem Bauphysiker, einem Statiker und auch beim Architekten ausdrücklich rückversichert, welchen Mindestquerschnitt die Haustrennwand haben muss, um den Mindestschallschutz nach DIN 4109 zu erreichen. Die Bauträgerin ließ dabei anfragen, ob es ausreiche, die Trennwände in Stahlbeton mit einer Stärke von lediglich 24 cm zu erstellen. Die Bauträgerin wurde vom Ingenieurbüro daraufhin darüber informiert, dass mit 24 cm dicken Wänden der Schallschutznachweis – bezogen auf die Anforderungen der DIN 4109 – nicht geführt werden könne. Daraufhin hat der Geschäftsführer der Bauträgerin entschieden, dass der Verputz dicker gemacht werden solle, um den danach geforderten Schallschutz zu erreichen. Der bzgl. des Bauvorhabens „O“ dann erbrachte Schallschutznachweis stellt ausdrücklich fest, dass ein nach DIN 4109 ausreichendes Schalldämmmaß von 57 dB an der Haustrennwand (Luftschall) erreicht wird. Dem Geschäftsführer der Bauträgerin war es damit nach allem klar, dass die einschalige Bauausführung gerade im Hinblick auf den Schallschutz problematisch sein kann. Dies ergibt sich exemplarisch z.B. auch daraus, dass der Geschäftsführer der Bauträgerin im Rahmen der ihr selbst übernommenen Objektüberwachung und Bauleitung beim Bauvorhaben „O“ gegenüber dem Elektriker ausdrücklich beanstandet, dass in die Haustrennwand Steckdosen eingebaut wurden; eine solche Querschnittsminderung sei bei einer einschaligen Haustrennwand im Hinblick auf den Schallschutz nicht zulässig. Die Bauträgerin als Bauherrin hat sich damit bewusst dafür entschieden, die Häuser nur einschalig zu bauen und damit nur den Mindestschallschutz nach DIN 4109 zu gewährleisten. Dies war für die Architekten verbindliche Planungsvorgabe. Ob die einschalige Bauweise im Verhältnis zu den Erwerbern – bei unterbliebener Aufklärung über diesen Umstand – einen Mangel darstellt, ist für das hier zu beurteilende Verhältnis Bauträger – Architekt unerheblich. Denn die Aufklärung im Verhältnis zum Erwerber hat hier nicht der Architekt, sondern der Bauträger geschuldet.
Eine Verpflichtung der Architekten, die Bauträgerin darüber aufzuklären, dass bei Reihenhäusern ein höherer, über die DIN 4109 hinausgehender Schallschutz normal ist, der nur durch Zweischaligkeit erzielt werden kann, bestand angesichts der eindeutigen Planungsvorgabe der Bauträgerin nicht. Dies gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass schon im Sommer 1999 die einschalige Planung einer Haustrennwand nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Der Umfang von Aufklärungs- und Hinweispflichten einer Vertragspartei richtet sich nach dem Erwartungshorizont des anderen Vertragspartners.
Der Bauträgerin war zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass mit Einhaltung der DIN 4109 nur ein Mindestschallschutz geboten wird und dass bei Zweischaligkeit ein höherer Schallschutz realisiert werden kann. Selbst wenn eine zweischalige Planung von Haustrennwänden bereits schon in den Jahren 1998/1999 eine allgemein anerkannte Regel der Technik dargestellt haben sollte, ist eine einschalige Planung nach wie vor nicht vertragswidrig, wenn der Vertragspartner genau weiß, worauf er sich einlässt und diese Bauausführung in Kenntnis ihrer Konsequenzen für den Schallschutz bewusst wählt. Das Erfordernis der Zweischaligkeit ist nicht isoliert zu sehen, sondern immer in Bezug auf den hierdurch zu gewährleistenden Schallschutz.
Anders als die Erwerber war die Bauträgerin über die Inhalte der DIN 4109 informiert. Insbes. musste ihr klar sein, dass die DIN 4109 nur einen Mindestschallschutz vor unzumutbaren Geräuschbelästigungen bietet. Es handelt sich bei ihr um eine – auch durch Einschaltung eigener Sonderfachleute – vollumfänglich informierte Bauträgerin, die sich auf Augenhöhe mit den Architekten befand. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie selbst die Objektüberwachung und Bauleitung übernommen hat, was eine den Architekten gleichwertige Qualifikation voraussetzt. Die Architekten verfügten gegenüber der Bauträgerin über keinen Wissensvorsprung, der sie zu einer entsprechenden Aufklärung der Bauträgerin verpflichtet hätte. Wie dargestellt, war die Bauträgerin in die Planung eingebunden, hat auf eigene Initiative Sonderfachleute bestellt und der Architekten entsprechende Planvorgaben gemacht. Sie hat auf dieser Grundlage die Häuser kalkuliert und teilweise verkauft, bevor überhaupt die Architekten die Pläne erstellt hatten. Es war ihr klar, dass mit einer zweischaligen Bauausführung ein besserer Schallschutz gewährleistet werden kann als mit einschaliger. Dennoch ging es ihr von vornherein nur darum, das Mindestmaß an Schallschutz nach der DIN 4109 zu gewährleisten, was sie sich auch ausdrücklich durch die von ihr eingeschalteten Sonderfachleute und deren Schallschutzgutachten absegnen hat lassen. Ersichtlich ging es der Bauträgerin dabei darum, möglichst günstig anbieten zu können, wie sich auch aus der ungewöhnlichen Dachgestaltung mit einem offenen – und deshalb nicht oder nur beschränkt nutzbaren – Bühnenraum über die Häuser hinweg und der Teilunterkellerung ergibt. Daher schuldete der Architekt keine weitergehende Aufklärung dahin, dass eine zweischalige Bauausführung eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt. Für die gebotene Aufklärung gegenüber den Erwerbern waren die Architekten ohnehin nicht verantwortlich. Sie durften darauf vertrauen, dass die Bauträgerin ihrerseits die Erwerber zutreffend über die Bedeutung eines Schallschutzes nach DIN 4109 unterrichtet.
Auch nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München kommt eine Aufklärungspflicht der Architekten, dass eine einschalige Bauweise nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspreche, nicht in Betracht. Denn die Bauträgerin hat die Problematik dieses Urteils für das Bauvorhaben erkannt, wie die Tatsache zeigt, dass die Bauträgerin die Architekten ausdrücklich angewiesen hat, das Bauvorhaben nicht umzuplanen, sondern dieser Rechtsprechung erst bei künftigen Bauvorhaben Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang hat die Bauträgerin am 15.07.1999 ausdrücklich unter Hinweis auf dieses Urteil nochmals bei den Schallschutzfachleuten um schriftliche Bestätigung nachgefragt, dass eine betonierte Haustrennwand mit 25 cm Stärke das Schalldämmmaß von 57 dB nach DIN 4109 erfüllt. Der Bauträgerin ging es von vornherein auch hier nur darum, den Mindestschallschutz nach der DIN 4109 zu erreichen.
Unstreitig wäre eine Umplanung jedoch möglich gewesen. Im Sommer 1999 war lediglich der Erdhaushub verwirklicht. Allerdings streiten sich die Parteien darüber, welche Kosten entstanden wären. Die Bauträgerin beziffert diese Zusatzkosten auf 327.690,00 EUR. Der Architekt trägt vor, dass ernsthaft lediglich ein Schaden von 19.591,00 EUR in Erwägung zu ziehen sei. Nur wenn die Bauträgerin auf der Grundlage von tatsächlich angefallenen Umplanungskosten Schadensersatz verlangen würde, würde sich die Frage der Sowieso-Kosten stellen, nämlich die Frage, um wie viel die Baukosten von vornherein teurer geworden wären, wenn von vornherein eine zweischalige Wand geplant worden wäre. Diese Kosten müsste sich die Bauträgerin in Abzug bringen lassen. Die Umplanungskosten sind aber nur fiktiv geblieben, da die Bauträgerin tatsächlich nicht umgeplant hat. Grundsätzlich wäre die Bauträgerin im Verhältnis zu den fünf Erwerbern, die bis zum Sommer 1999 bereits Häuser gekauft hatten, aber verpflichtet gewesen, umzuplanen. Die Argumentation der Bauträgerin, sie hätte sich vertragsbrüchig gemacht, wenn sie umgeplant hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte die Bauträgerin gerade nur durch eine Umplanung – bei Nichtaufklärung über die Konsequenzen eines Schallschutzes, der lediglich der DIN 4109 entspricht – eine mangelhafte Bauausführung vermeiden können. Im Verhältnis zu den Käufern, die die Häuser bereits erworben hatten, hätte ggf. nachverhandelt werden müssen, um drohende Mängel in einem möglichst frühen Stadium zu vermeiden. Jedenfalls begab sich die Bauträgerin nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München hinsichtlich der bereits verkauften Häuser ohne Nachverhandeln sehenden Auges in den Bereich der Gewährleistung. Im Verhältnis zu den Interessenten, die erst nach diesem Zeitpunkt gekauft hatten, war es ausschließlich Sache der Bauträgerin, etwa im mündlichen Verkaufsgespräch, den Eindruck zu zerstreuen, die Einhaltung der DIN 4109 verheiße einen ausgesprochen guten Schallschutz, der bei einem uninformierten Käufer durch den bloßen Verweis auf eine solche DINVorschrift leicht entstehen kann.
Angesichts der eindeutigen Vorgabe der Bauträgerin nach Bekanntwerden des Urteils des OLG München erscheint ggf. auch die Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung der Architekten als problematisch. Denn nicht einmal zu dem Zeitpunkt, als das Urteil des OLG München in der Welt war, hat die Bauträgerin sich zu einer Umplanung veranlasst gesehen und damit das Risiko einer bei Nichtaufklärung mangelhaften Bauausführung, sowohl im Verhältnis zu den Käufern, die bereits erworben hatten, als auch im Verhältnis zu den künftigen Erwerbern, bewusst auf sich genommen. Denn die Bauträgerin hätte auch dann, wenn sie im Hinblick auf die Kosten einer Umplanung an der einschaligen Ausführung festhält, durch entsprechende Aufklärung der Erwerber über den unzureichenden Schallschutz eine Haftung abwenden können. Dies war der Bauträgerin auch bewusst, wie sich daraus ergibt, dass in den später abgeschlossenen Kaufverträgen in Ergänzung zur Baubeschreibung nochmals ausdrücklich – wenn auch unzureichend – auf die Einhaltung der DIN 4109 hingewiesen wird.
Jedenfalls träfe die Architekten selbst dann, wenn eine entsprechende Aufklärungspflicht wie auch die Kausalität einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht bejaht würde, kein Verschulden. Die Parteien sind sich einig, dass bis zum Erlass des genannten Urteils des OLG München beide einvernehmlich davon ausgingen, eine einschalige Bauweise, die den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 entspreche, genüge auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Bauträgerin argumentiert selbst im Rahmen des Mitverschuldens damit, dass sie jedenfalls für das streitgegenständliche Bauvorhaben nach anwaltlicher Beratung die Dimensionen dieses Urteils ohne Verschulden rechtlich falsch eingeschätzt habe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit für das Verschulden der Architekten vor Erlass der Entscheidung des OLG München überhaupt und ohne in diese Richtung gehende Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach die Einhaltung der Schallschutzanforderungen der DIN 4109 (1989) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, ein anderer Maßstab angelegt werden soll.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2011 – 5 U 43/11
- BGHZ 139,16[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.1991, BauR 1991, 752[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.1995, BauR 1996, 718[↩]
- OLG München, Urteil vom 03.02.1998, BauR 1999, 399[↩]
- BGHZ 172, 346[↩]
- st. Rspr., BGHZ 139, 16 zum Verhältnis zwischen Erwerber und Bauträger; BGHZ 172, 346 ff.[↩]
- vgl. BGHZ 172, 346ff; OLG Hamm IBR 2007, 1203; Hans. OLG Bremen Entscheidung vom 07.11.2007 – 1 U 40/07[↩]
- BGHZ 181,225[↩]
- BGH NJW 1996, 2380[↩]