Architektenhaftung und der Steilküstenabbruch auf Rügen

Inwieweit haftet ein Architekt bzw. Statiker, wenn er es unterlässt, mit dem Bauherrn Risiken zu erörtern, denen das Bauvorhaben ausgesetzt ist? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof in einer „Rügener Version“ zu befassen:

Architektenhaftung und der Steilküstenabbruch auf Rügen

Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse – hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang – an dem Bauvorhaben festhalten will. Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre. Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss.

Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt1.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall klagte die Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste von Rügen. Sie plante unter anderem, einen dort vor mehreren Jahrzehnten errichteten Altbau zu sanieren. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Baugrundgutachten empfahl, dort einen bebauungsfreien Sicherheitskorridor zu belassen. Der von der Klägerin beantragte Bauvorbescheid wurde abgelehnt, weil die Standsicherheit des Hanges in diesem Bereich nicht gewährleistet sei. Die Baugenehmigung wurde im Oktober 2001 mit der Auflage erteilt, am Standort des Altbaus genauere Bodenuntersuchungen vorzunehmen. Die Beklagten – eine Architektengesellschaft und der Statiker – unterließen dies. Ende 2003 war das Sanierungsvorhaben fertiggestellt. Im März 2005 brach ein großes Stück der Steilküste weg. Der unmittelbar an der Abbruchstelle gelegene Altbau durfte nicht mehr genutzt werden; später musste das Gebäude abgerissen werden.

Weiterlesen:
Wechselbereitschaft bei Internetanbietern in Europa

Die Klägerin hat von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz, beziffert mit rund 2.9 Millionen €, verlangt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Stralsund hat die Schadensersatzklage abgewiesen2. Auf die Berufung der Klägerin hat dagegen das Oberlandesgericht Rostock in seinem Berufungsurteil dem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach uneingeschränkt stattgegeben3. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hat nun der Bundesgerichtshof das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen:

Die beklagten Architekten und Statiker haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ihre vertraglichen Pflichten in zweifacher Hinsicht verletzt:

Zum einen haben sie es unterlassen, die Risiken eines möglichen Steilhangabbruchs mit der Klägerin zu erörtern. Zwar kannte die Klägerin tatsächliche Umstände, aus denen sich die Gefährdung ergab. Das gestattet aber nicht den Schluss, dass sie deren gesamte Tragweite zutreffend bewertet hat.

Zum anderen haben die Beklagten die nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gebotenen weiteren Baugrunduntersuchungen nicht veranlasst.

Das Oberlandesgericht Rostock muss nun im zweiten Durchgang festzustellen, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für das Bauvorhaben entschieden hätte, wobei es maßgeblich auf die Sichtweise ankommt, bevor sich das Risiko realisierte. Dabei kommt der Klägerin eine Beweislastumkehr zugute.

Sollte das OLG Rostock eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach erneut bejahen, ist ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Muss sich dem Auftraggeber, wie hier, aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt.

Weiterlesen:
Architektenhaftung bei Fehlplanungen des Bauträgers

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2013 – VII ZR 4/12

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10, BauR 2011, 869 = NZBau 2011, 360[]
  2. LG Stralsund, Urteil vom 15.12.2009 – 4 O 173/07[]
  3. OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2011 – 7 U 3/10[]

Bildnachweis: