Ein mit einem Gesamtauftrag über die Leistungsphasen 1 – 8 beauftragter Architekt hat im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) dafür zu sorgen, dass die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergebenden Probleme analysiert und geklärt werden. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Raumprogramms und eines Funktionsprogramms. Kann der Auftraggeber dem Architekten diese Programme nicht liefern, so muss der Architekt den Auftraggeber im Rahmen seiner Beratungspflicht auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Entscheidungshilfen aufmerksam machen und deren Aufstellung als besondere Leistung vorschlagen.

Kommt bei der Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage der Einbau einer Holzpelletheizung in Betracht, ist es Aufgabe des Architekten im Rahmen der besonderen Leistung der Grundlagenermittlung, die konkreten Aus-wirkungen auf die Raumaufteilung nach Größe, Zweckbestimmung und Nutzungsart aufzuzeigen und entsprechende Vorschläge zu machen. Ist er hierzu nicht in der Lage, muss er sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen oder den Bauherrn veranlassen, einen entsprechenden Fachplaner einzuschalten.
Soll die Planung den Einbau einer Holzpelletheizung berücksichtigen, so ist diese mangelhaft, wenn im Rahmen des Raum- und Funktionsprogramms der Bauherr nicht auf die Notwendigkeit eines zureichenden Lagervolumens für Holzpellets hingewiesen wird. Hierzu besteht Anlass, wenn das geplante Pelletlager wegen zu geringer Lagerkapazität in der kalten Jahreszeit mehrere Nachbestellungen erforderlich macht. Die Planung muss dem Bauherrn die Konsequenzen hinsichtlich Raumbedarf des Pelletlagers und damit eventuell verbundenen erhöhten Baukosten aufzeigen, um diesem eine sachgerechte Investitionsentscheidung zu ermöglichen.
Bei der Ermittlung des dem Bauherrn entstehenden Schadens ist darauf abzustellen, wie sich dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung entschieden hätte.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2012 – 10 U 90/11