Architektenprämie für Baukostenunterschreitungen

Eine Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrages, wonach der Architekt eine Baukostengarantie übernimmt, während er bei Kostenunterschreitung die Minderkosten als Prämie erhält, unterliegt nicht der Preiskontrolle am Maßstab der HOAI.

Architektenprämie für Baukostenunterschreitungen

Das Rechtsverhältnis der Parteien richtete sich, sofern die Honorar- ordnung für Architekten und Ingenieure anwendbar wäre, nach der ab dem 1.01.1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.19911. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet, § 1 HOAI. Die getroffene Zusatzvereinbarung betrifft nicht den preisrechtlich geregelten Tätigkeitsbereich der Architekten. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, unterliegt die Zusatzvereinbarung daher weder der Bindung an die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze, § 4 Abs. 3 HOAI, noch ist sie an der – nunmehr weggefallenen – Bestimmung des § 5 Abs. 4 HOAI über die Honorarberechnung für Besondere Leistungen zu messen.

Gemäß § 1 HOAI gelten die Bestimmungen der Verordnung für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden. Dabei ist es unerheblich, welchem Vertragstyp des Besonderen Teils des Schuldrechts der Vertrag zuzuordnen ist, der den Vergütungsanspruch begründet2.

Regelungsgehalt der getroffenen (Zusatz-)Vereinbarung sind eine Baukostengarantie und eine Erfolgsprämie sind. Danach haben die Architekten die Einhaltung der Gesamtkosten verschuldensunabhängig garantiert. Da die Vereinbarung bestimmte Ausnahmefälle vorsieht, handelt es sich um eine eingeschränkte Garantieerklärung. Diese Garantieerklärung geht über die Verpflichtungen aus dem am gleichen Tag geschlossenen Architektenvertrag hinaus. Der Architektenvertrag konnte allein die Verpflichtung schaffen, die Baukosten einzuhalten. Folge einer Pflichtverletzung wäre ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gewesen, der nur in Höhe des eingetretenen Schadens hätte durchgesetzt werden können. Dieser Schaden ist nicht ohne Weiteres identisch mit den Mehrkosten für das Bauvorhaben, weil es auf den Vermögensnachteil infolge der pflichtwidrigen Baukostenüberschreitung ankommt3. Die selbständige Garantieerklärung verschaffte dem Bauherrn hingegen unabhängig von einem bei ihm durch die Baukostenüberschreitung eingetretenen Schaden und unabhängig von einem Verschulden des Architekten einen Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten4. Eine Baukostengarantie ist, auch wenn sie – wie hier – gewisse Ausnahmetatbestände vorsieht, mit einem erheblichen Risiko verbunden. Dieses Risiko kann durch sorgfältige Planung und Kostenermittlung zwar eingedämmt werden. Es ist jedoch nicht gänzlich beherrschbar, weil unvorhersehbare Kostensteigerungen, z.B. durch überraschende Materialpreiserhöhungen oder unerwartete Witterungsverhältnisse, die zu erheblichen Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten führen können, eintreten können. Allgemein wird deshalb Architekten und Ingenieuren davon abgeraten, solche Baukostengarantien abzugeben.

Die Parteien haben die Prämie als Gegenleistung für die Übernahme der Baukostengarantie vereinbart. Das folgt ohne Weiteres aus der getroffenen Vereinbarung. Die Zusatzvereinbarung diente dazu, die Baukosten zu begrenzen und dem Bauherrn die Sicherheit zu verschaffen, keine über 2,2 Mio. DM hinausgehenden Kosten tragen zu müssen. Der Zweck der Vereinbarung bestand dagegen nicht darin, die Baukosten zu senken. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass der Bauherr keinen Vorteil aus einer Baukostensenkung erlangte. Die Kostensenkung kam vielmehr in vollem Umfang den Architekten zugute und erhöhte ihr Honorar. Damit war die Prämie auch kein Anreiz, zugunsten des Auftraggebers die Planungsleistungen zu optimieren. Das lässt den Schluss zu, dass die Prämie, die zu einer Überschreitung des Höchstsatzes der Honorarordnung geführt hat, kein Entgelt für die übernommenen Architektenleistungen ist. Sie ist vielmehr allein und ausschließlich als Gegenleistung dafür vereinbart, dass die Architekten die Baukostengarantie übernommen haben. Das ergibt sich zudem daraus, dass insoweit eine Zusatzvereinbarung zum Architektenvertrag getroffen ist und zudem auch sachlich in dieser Zusatzvereinbarung ein enger Zusammenhang zwischen der Baukostengarantie und der Prämie hergestellt worden ist.

Dieser Zusammenhang verbietet es von vornherein, die Prämie als Entgelt für die von den Architekten übernommenen Architektenleistungen zu betrachten. Es geht deshalb, anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Fällen5, nicht darum, ob ein Architekt nach dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure allein für die Unterschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze ein Erfolgshonorar vereinbaren kann, das dazu führt, dass das gesamte Honorar den Höchstsatz überschreitet. Vielmehr stellt sich die Frage, ob das Preisrecht den Fall erfasst, dass die Parteien als „Entgelt“ für die Übernahme der Baukostengarantie eine Prämie vereinbaren.

Diese Frage ist zu verneinen. Die als Gegenleistung für eine Baukostengarantie vereinbarte Prämie ist kein Entgelt für Leistungen der Architekten und Ingenieure, soweit sie durch Leistungsbilder der Verordnung erfasst werden, § 1 HOAI. Nach § 2 Abs. 1 HOAI gliedern sich die in den Leistungsbildern erfassten Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

Die für die Beurteilung maßgebliche Leistung ist nicht die vom Architekten zu erbringende Planungs- und Überwachungsleistung, sondern die von ihm übernommene Baukostengarantie. Diese gehört nicht zu den Grundleistungen. Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags allgemein erforderlich sind, § 2 Abs. 2 HOAI. Dazu gehören regelmäßig auch solche Planungsleistungen, die erforderlich sind, um eine vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten. Nicht dagegen gehört dazu die Übernahme der Verpflichtung, die Mehrkosten verschuldensunabhängig zu tragen.

Die als Gegenleistung für eine Baukostengarantie vereinbarte Prämie ist auch kein Entgelt für eine Besondere Leistung.

Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt, § 2 Abs. 3 HOAI. Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen, § 5 Abs. 4 HOAI.

In der Literatur wird zutreffend hervorgehoben, dass die Honorarordnung keine weiteren Anforderungen an die Besonderen Leistungen stellt als sie in § 2 Abs. 3 HOAI genannt sind6. Streitig ist allerdings, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, Besondere Leistungen könnten nur typisch berufsbezogene Leistungen sein, wird andererseits ein Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts für ausreichend gehalten7. Daraus wird unter anderem auch die Auffassung abgeleitet, die Übernahme einer Baukostengarantie durch den Auftragnehmer sei eine Besondere Leistung im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI, so dass sich die Berechnung des Honorars nach § 5 Abs. 4 HOAI richte8. Zur Begründung wird angeführt, bei einer Baukostengarantie sei eine wesentlich intensivere Festlegung des Bauprogramms und eine umfangreichere Kostenermittlung notwendig7.

Diesen Erwägungen tritt der Bundesgerichtshof nicht bei.

Ausgangspunkt der Überlegung muss der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 HOAI sein. Voraussetzung für eine Besondere Leistung ist, dass besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden. Schon diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Architekt mit dem Auftraggeber eine Baukostengarantie vereinbart. Denn mit der Übernahme der Baukostengarantie haben die Parteien keine besonderen Anforderungen an den Auftrag vereinbart. Gegenstand des Auftrags im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI ist die Gesamtheit der vom Architekten übernommenen Leistungspflichten. Die Baukostengarantie erweitert nicht etwa den Leistungskatalog des Architekten im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI. Sie begründet keine Verpflichtung des Architekten, die Baukosten einzuhalten, sondern regelt dessen Pflicht, die Mehrkosten bei einer Baukostenüberschreitung zu übernehmen. Mit der Übernahme der Baukostengarantie werden keine besonderen Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt, sondern lediglich Rechtsfolgen geregelt. Zwar mag es sein, dass nach Übernahme einer Baukostengarantie für den Architekten eine wesentlich intensivere Festlegung des Bauprogramms und eine umfangreichere Kostenermittlung geboten sind. Dies nimmt der Architekt, der eine Baukostengarantie abgibt, jedoch im eigenen Interesse vor und ist dem Auftraggeber nicht geschuldet, sondern stellt sich allenfalls als mittelbare Auswirkung der Garantievereinbarung dar. Dies gilt umso mehr, weil der Architekt mit einer Baukostengarantie nicht die Erfüllung eigener, sondern die Einhaltung fremder Leistungen garantiert9.

Eine Einordnung einer Baukostengarantie als Besondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI wäre zudem nicht mit der Honorarregelung in § 5 Abs. 4 HOAI in Einklang zu bringen. In Betracht käme allenfalls eine zu den Grundleistungen hinzutretende Besondere Leistung. Da die Baukostengarantie mit keiner Grundleistung vergleichbar ist, wäre nach der zwingenden Preisvorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 3 HOAI das Honorar als Zeithonorar zu berechnen, wie das Landgericht auch angenommen und das Berufungsgericht gebilligt hat. Das ist indes ein ersichtlich vernunftwidriger Honoraransatz10. Denn ein Äquivalent für das durch die Baukostengarantie übernommene Risiko kann nicht durch die Vergütung der Stunden gebildet werden, die der Architekt für den Versuch aufbringt, das nicht gänzlich ausschaltbare Risiko möglichst gering zu halten. Die Vergütungsregelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 HOAI belegt, dass der Verordnungsgeber Leistungen im Blick gehabt hat, die mit Stundensätzen zu bewerten sind. Es verbietet sich, solche mit Grundleistungen nicht vergleichbaren Leistungen dem Preisrecht der Honorarordnung zu unterwerfen, die schon im Ansatz nicht mit Stundensätzen bewertet werden können.

Das Preisrecht der HOAI kann nicht mit dem Argument erweiternd ausgelegt werden, dass die getroffene Zusatzvereinbarung einen engen Zusammenhang mit Planungsleistungen aufweise. Das lässt sich auch nicht mit dem Zweck der HOAI rechtfertigen. Zwar verfolgt die Verordnung das Ziel, die Qualität der Tätigkeit der Architekten zu sichern11. Daran anknüpfend hat das Berufungsgericht die Besorgnis geäußert, dass die getroffene Vereinbarung unter Umständen zu Kostensenkungen „um jeden Preis“ auf Kosten der Qualität des Bauwerks führen könnte. Eine solcherart begründete Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung wäre gleichwohl mit einer grundrechtsgeleiteten Interpretation des § 1 HOAI nicht zu vereinbaren. Die Verordnung lässt die Vertragsfreiheit grundsätzlich unberührt12. Sie enthält öffentliches Preisrecht und regelt, in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Ingenieure und Architekten Entgelt berechnen können bzw. müssen, wenn sie dem Grunde nach einen vertraglichen Entgeltanspruch haben. Für andere, vor allem vertragsrechtliche Regelungen hat der Verordnungsgeber keine Ermächtigung13.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 200/10

  1. BGBl. I S. 533[]
  2. BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 125/99, BauR 2000, 1512 = NZBau 2000, 473 unter II 2[]
  3. vgl. dazu Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 465 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2305 ff. jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung[]
  4. siehe BGH, Urteile vom 24.06.1971 – VII ZR 254/69, BauR 1971, 270; vom 04.12.1986 – VII ZR 197/85, BauR 1987, 227 = NJW-RR 1987, 337 unter 3; Werner/Pastor, aaO, Rn. 2282; Groscurth in: Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, Teil II: Der Architektenvertrag, Rn. 266; Ihle in: Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Rn. 1814, 2132; KrauseAllenstein in: Kniffka, Bauvertragsrecht 2012, § 639 BGB Rn. 9; Drossart in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 633 BGB Rn. 44; siehe auch Koeble in: Kniffka/Koeble, aaO, 12. Teil Rn. 458[]
  5. OLG München, IBR 1995, 344, zustimmend Vygen, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl, § 1 Rn. 5 und § 4 Rn. 9, 54 f.; Budde in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht 2004, § 23 Rn. 10; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 476; OLG Frankfurt, BauR 1982, 88; zustimmend Werner, aaO, Rn. 740; Vygen, aaO, § 4 Rn. 54 f.; Budde/Fleischmann, aaO, Rn. 1219[]
  6. zur HOAI 2006: Koeble in: Koeble/Locher/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 2 Rn. 5[]
  7. Koeble, aaO[][]
  8. Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl., § 3 Rn. 25; Vygen, aaO, § 2 Rn. 12, § 5 Rn. 54; so auch OLG Hamm, r+s 1991, 190, im Rahmen eines Urteils, welches die Haftpflichtversicherung der Architekten zum Gegenstand hatte[]
  9. siehe Werner, aaO, Rn. 2281[]
  10. vgl. Groscurth in: Neuenfeld/Baden/Dohna/Groscurth, Handbuch des Architektenrechts, Stand: Januar 2010, Teil II: Der Architektenvertrag, Rn. 271[]
  11. BGH, Urteil vom 27.10.2011 VII ZR 163/10, BauR 2012, 271 = NZBau 2012, 174 Rn. 21; BVerfG, BauR 2005, 1946, 1948[]
  12. BGH, Urteile vom 08.03.2012 – VII ZR 195/09, BGHZ 192, 360 Rn. 15; vom 28.03.1985 VII ZR 180/84, BauR 1985, 467 unter 1 b[]
  13. BGH, Urteil vom 24.10.1996 – VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 401 f.[]