Architektenrecht bleibt Ländersache

Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass eine bundeseinheitliche Regelung für Zugangsvoraussetzungen und Berufspflichten von Architekten geschaffen werden kann. In einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Deutschen Bundestag heißt es, die unterschiedlichen Regelungen der Architektengesetze auf Landesebene resultierten aus der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der im Grundgesetz vorgesehenen Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen. Dies habe der Bund zu respektieren.

Architektenrecht bleibt Ländersache

Die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz u. a. im Bereich des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) durch den Bund setzt auch nach der Föderalismusreform von 2006 voraus, dass eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 GG). Angesichts der in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 vertretenen restriktiven Auslegung der Tatbestandsmerkmale dieser Verfassungsnorm erscheint es sehr zweifelhaft, dass eine Bundesregelung möglich wäre, zumal die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zum Teil bereits langjährig bestehen.

  1. BVerfGE 106, 62[]