Der Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und Botenauslieferungen im Einzugsbereich der örtlichen Präsenzapotheke.

Eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis darf daher im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte eine Apothekerin geklagt, die betreibt mehrere Apotheken im Stadtgebiet der beklagten Stadt betreibt. Zudem besitzt sie eine Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel. Seit Dezember 2014 unterhält sie in einem Supermarkt eine Vorrichtung zum Sammeln von Arzneimittelverschreibungen. Der Aufsteller befindet sich im Eingangsbereich des Marktes. Die Kunden können ihre Rezepte zusammen mit einem ausgefüllten Bestellschein in einen dafür vorgesehenen Umschlag stecken und in den angebrachten Briefkasten werfen. Sie können zwischen der Lieferung der bestellten Medikamente durch den Botendienst der Apothekerin und dem Versand durch einen externen Dienstleister wählen. Die Option „Liefern durch Botendienst“ ist nur innerhalb des Stadtgebietes möglich und versandkostenfrei. Die Option „Versand durch externen Dienstleister“ gilt ausschließlich für Bestellungen außerhalb des Stadtgebietes; dabei fallen Versandkosten an.
Mit Ordnungsverfügung vom 30.10.2015 untersagte die beklagte Stadt der Apothekerin, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen, die sodann per Bote oder externen Dienstleister an die Kunden geliefert werden, zu unterhalten. Außerdem forderte sie sie auf, die Einrichtung unverzüglich zu entfernen. Zur Begründung führte die Stadt aus, die Apothekerin betreibe eine unzulässige Rezeptsammelstelle. Die von ihr aufgestellte Sammelbox stelle keine im Versandhandel erlaubte sog. „Pick-up-Stelle“ dar, da die Kunden des Supermarktes ihre bestellten Medikamente dort nicht abholen könnten.
Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen [1] und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [2] ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in seinem Berufungsurteil ausgeführt, dass die angefochtene Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden sei. Die in Rede stehende Sammelbox verstoße gegen apothekenrechtliche Vorschriften, weil die Apothekerin keine Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) besitze und sie eine solche Erlaubnis auch nicht beanspruchen könne. Der Betrieb der Sammelbox sei ihr auch nicht aufgrund ihrer Versandhandelserlaubnis erlaubt. Bei wertender Gesamtbetrachtung stelle sich das Vertriebsmodell nicht als Versandhandel dar, sondern als Umgehung der Vorgaben des § 24 ApBetrO.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen der Revision der Apothekerin stattgegeben und die Ordnungsverfügung der Stadt aufgehoben:
Die von der Apothekerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln ist von ihrer Versandhandelserlaubnis umfasst. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt. Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister. Dass eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2020 – 3 C 16.18
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2016 – 19 K 5025/15[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 02.07.2018 – 13 A 2289/16[↩]
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