Arzneimittelpreise

Die Bundesregierung hat auf ihrer letzten Kabinettsitzung den Weg zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung freigemacht. Der Verordnungsentwurf sieht eine Anpassung des letztmals 2004 angepassten Festzuschlags für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln durch Apotheken vor. Dieser soll mit Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2013 von bisher 8,10 € auf 8,35 € angehoben werden.

Arzneimittelpreise

Die Verordnung ist formell durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie zu erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigt zudem, zeitnah die Einführung einer Sicherstellungspauschale für Apotheken im Nacht- und Notdienst vorzubereiten.

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen gilt bei Abgabe in öffentlichen Apotheken ein einheitlicher Apothekenabgabepreis (§ 78 Absatz 2 Satz 2 AMG). Dieser ergibt sich aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge des Großhandels und der Apotheken aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie der Umsatzsteuer.

Bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, erheben Apotheken einen Festzuschlag von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer (§ 3 AMPreisV). Mit dem Festzuschlag werden die pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken bei der Versorgung mit rezeptpflichtigen Fertigarzneimitteln vergütet. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und bei der Abgabe im Nacht- und Notdienst können zusätzliche Zuschläge erhoben werden (§§ 6 und 7 AMPreisV).

Der Festzuschlag nach § 3 AMPreisV wurde durch Artikel 24 des Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 mit Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingeführt1. Er ist seitdem nicht an die Kostenentwicklung angepasst worden.

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Gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 AMG ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, den Festzuschlag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 AMG sind dabei sowohl die berechtigten Interessen der Apotheken als auch der Arzneimittelverbraucher zu berücksichtigen.

  1. BGBl I, S. 2190[]

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