In einem Vorabentscheidungsverfahren hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union aktuell erneut mit der Frage zu befassen, ob auch den Passagieren eines verspäteten Fluges Ausgleichsansprüche zustehen. Das europäische Unionsrecht sieht in der Fluggastrechte-Verordnung1 vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 € bis 600 € erhalten können. Dagegen ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Nunmehr hat in dem vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren der Generalanwalt des Gerichtshofs seine Schlussanträge vorgelegt. Hierin schlägt der Generalanwalt dem Europäischen Gerichtshof vor zu bestätigen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch haben können. Erreichen sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, können sie, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen.
In der Rechtssache Sturgeon2 hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf den Ausgleichsanspruch den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Daher können sie, wenn sie ihr Endziel drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit oder noch später erreichen, von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.
Anlass für das jetzige Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland und England, in der die nationalen Gerichte – das Amtsgericht Köln und der High Court of Justice – vom Europäischen Gerichtshofs wissen möchten, ob der Gerichtshof seine Auslegung des Unionsrechts im Urteil Sturgeon bestätigt.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Unino Fragen nach der Auslegung des europäischen Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei ausschließlich über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht aber auch über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
In der ersten Rechtssache ist das Amtsgericht Köln deutsche Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem Fluggäste, deren Flug über 24 Stunden später als geplant ankam, gegen die Fluggesellschaft Lufthansa klagen.
In der zweiten Rechtssache haben TUI Travel, British Airways, easyJet Airline sowie die International Air Transport Association (Internationaler Luftverkehrsverband – IATA) vor dem englischen High Court of Justice Klage erhoben, nachdem sich die britische Behörde für die zivile Luftfahrt (Civil Aviation Authority) geweigert hatte, die Bestimmungen des europäischen Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung an Fluggäste bei Verspätungen freistellen.
In seinen jetzt vorgelegten Schlussanträgen äußert sich der Generalanwalt des Gerichtshofs zu dem Grundsatz, dass Fluggästen, deren Flug drei Stunden oder mehr verspätet ist, ein Ausgleich zu gewähren ist. Seiner Ansicht nach haben die Fluggesellschaften keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Sturgeon in Frage stellen könnten. Für ihn ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Gerichtshof von seiner Auslegung abgehen sollte. Diese beruht unmittelbar auf dem Ziel der Unionsregelung, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle Opfer vergleichbarer Ärgernisse und großer Unannehmlichkeiten in Zusammenhang mit dem Luftverkehr sind.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der es nicht zulässt, dass Fluggäste im Fall der Annullierung des Fluges anders behandelt werden als im Fall der Verspätung, da sie einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit in Bezug auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden.
Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, zu antworten, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Darüber hinaus ist der Generalanwalt der Ansicht, dass das Unionsrecht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Seines Erachtens führt der Ausgleich für Fluggäste verspäteter Flüge vor allem deshalb nicht zu einer willkürlichen und übermäßig schweren finanziellen Belastung für die Luftfahrtunternehmen, weil Verspätungen von mehr als drei Stunden, die Anspruch auf diesen Ausgleich eröffnen, offenbar selten sind. Zudem sind die Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Nach Ansicht des Generalanwalts steht das Unionsrecht auch im Einklang mit dem Übereinkommen von Montreal3 und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der verlangt, dass die Fluggäste und die Luftfahrtunternehmen genaue Kenntnis vom jeweiligen Umfang ihrer Rechte und Pflichten erlangen können.
Schließlich prüft der Generalanwalt die Anträge einiger Luftfahrtunternehmen, mit denen der Gerichtshof ersucht wird, die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken. Ihres Erachtens sollten Ausgleichsansprüche von Fluggästen, die sich auf die Zeit vor Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen beziehen, nicht auf die Auslegung durch den Gerichtshof gestützt werden können, es sei denn, die Fluggäste hätten zuvor bereits Klage erhoben.
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sind, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits im Urteil Sturgeon Gelegenheit, sich zur Frage einer Ausgleichszahlung an Fluggäste verspäteter Flüge zu äußern, und er hat die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils nicht beschränkt. Infolgedessen sind die zeitlichen Wirkungen des in den vorliegenden Rechtssachen zu erlassenden Urteils nicht zu beschränken.
Die Schlussanträge seines Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Europäischen Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein, das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Mai 2012 – C-581/10 [Ermeka Nelson u. a. / Deutsche Lufthansa AG] und C-629/10 [TUI Travel plc. u. a. / Civil Aviation Authority]
- Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, ABl. L 46, S. 1[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C-402/07 und C-432/07[↩]
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 9. Dezember 1999 in Montreal, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG vom 5. April 2001, ABl. L 194, S. 38[↩]










