Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt.

Die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts gilt nicht voraussetzungslos als Regel für alle Arten von Krankenhäusern. Vielmehr stehen die die Vertragsfreiheit bei Vergütungsvereinbarungen einschränkenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes im Zusammenhang mit der Investitionsförderung, auf die insbesondere Plankrankenhäuser nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Anspruch haben. In der Investitionsförderung wird daher ein verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich für die Beschränkungen der Vergütungsvereinbarung gesehen1. Demgegenüber haben nicht geförderte Krankenhäuser auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage zu kalkulieren2. Die Frage, ob die „Ausgründung“ einer Privatklinik Einfluss auf die von ihr vorzunehmende Preisgestaltung hat, hat sich daher zunächst und vor allem daran zu orientieren, ob sie weiterhin der Krankenhausförderung unterliegt.
Keine Krankenhausförderung für die Privatklinik
Die von der Trägergesellschaft aufgrund einer Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO betriebene Privatkrankenanstalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 67 AO und wird mithin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Sie ist daher in ihrer Preisgestaltung – in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB – grundsätzlich frei3. Welche versicherungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergeben, betrifft allein das Verhältnis des Krankenversicherers zum Patienten. Außerhalb des in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG angesprochenen Bereichs ist dem Kläger von Gesetzes wegen kein Recht eingeräumt worden, die Herabsetzung unangemessen hoher Entgelte zu verlangen4.
Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Alleingesellschafter der Trägergesellschaft der Träger eines Plankrankenhauses ist. Weder die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung noch die des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hindern den Träger eines Plankrankenhauses daran, eine Privatkrankenanstalt zu gründen und zu betreiben. Jedenfalls solange das Plankrankenhaus – wovon hier auszugehen ist – seinen durch den Krankenhausplan zugewiesenen Versorgungsauftrag erfüllt und nach dem legislativen Vorbild auch Selbstzahler und Privatpatienten behandelt, ist gegen eine solche Verfahrensweise von Gesetzes wegen nichts einzuwenden5.
Unerheblich ist weiter, dass die ärztliche und apparative Ausstattung des Plankrankenhauses maßgeblich dazu beiträgt, dass die Privatklinik ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen kann. Dies ändert nichts daran, dass die Privatklinik rechtlich selbständig und nicht lediglich eine Abteilung für Privatpatienten des Plankrankenhauses ist. Es versteht sich, dass ein Krankenhaus in der Lage sein muss, die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen des Krankenhauses notwendigerweise vollumfänglich durch „eigenes“ Personal und „eigene“ Apparaturen und Geräte erbracht werden müssten; sichergestellt sein muss nur, dass diese Leistungen jederzeit – auf rechtlich gesicherter Grundlage – abrufbar sind6. Wäre die Rechtslage anders zu beurteilen, hätte die Trägergesellschaft für die Privatklinik keine Konzession erhalten dürfen; denn diese ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1a GewO unter anderem dann zu versagen, wenn die Leitung der Krankenanstalt unzuverlässig oder die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet sind.
Quersubventionierung
Allerdings mag dann, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen dem Plankrankenhaus und der „ausgegründeten“ Privatklinik in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht nicht klar genug abgegrenzt sind, eine Quersubventionierung der öffentlichen Hand zugunsten von Privatkliniken zu befürchten sein7. Wenn es aber darum geht sicherzustellen, dass Plankrankenhäuser ihren Versorgungsauftrag wahrnehmen und die Förderungsvoraussetzungen einhalten, so ist es allein Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen8. Demgegenüber geht es in einem solchen Falle nicht an, über den zivilrechtlichen Gedanken der „Umgehung“ die Einhaltung der ordnungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes zu erzwingen mit der Folge, dass die Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Privatkrankenhaus nach Maßgabe der §§ 134, 138 BGB sanktioniert werden oder aber die Privatklinik vergütungsrechtlich in ein Plankrankenhaus „umfunktioniert“ und damit den Vorgaben des § 17 Abs. 1 KHEntG unterworfen wird9.
Belehrungspflicht zur Erstattungsfähigkeit der Krankenhauskosten
Soweit allgemein Bedenken bestehen, bei einer Zusammenarbeit, wie sie hier zwischen dem Plankrankenhaus und der Privatklinik bestehen, sei es zum Nachteil der Privatpatienten möglich, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen, ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des Arztes oder Krankenhausträgers zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten bestehen10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2011 – III ZR 114/10
- vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 02. Aufl., § 25 Rn. 103[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003, aaO S. 158 ff.[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.08.2000 – III ZR 158/99, BGHZ 145, 66[↩]
- vgl. Bohle, KHR 2009, 1, 7[↩]
- vgl. Quaas/Zuck aaO § 24 Rn. 42; Bender, HK/AKM Nr. 5485 Rn. 6 (Stand Juni 2010); Bohle aaO S. 5 f[↩]
- vgl. Schwintowski, MedR 2009, 741, 742 f[↩]
- so auch Bender aaO Rn. 7; DegenerHencke in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, § 5 Rn. 71, 75; Bohle aaO S. 7[↩]
- in diesem Sinne jedoch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., 2. Teil, Gesamtübersicht Rn. 69 ff; siehe auch Patt/Wilde, MedR 2008, 707, 708 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1983 – VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630 f[↩]