Auskunft aus den Verkehrsdaten der Zugangsprovider

Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in Internet-„Tauschbörsen“ verpflichtet, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung das Auskunftsverfahren mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Das bedingt in zumutbarem Rahmen auch die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen, um auf Zuruf zeitnah reagieren zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen.

Auskunft aus den Verkehrsdaten der Zugangsprovider

Bei Weigerung des Accessproviders kann diesem im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, im Zeitpunkt des Zurufs während einer laufenden Verletzungs noch vorhandene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens zu löschen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. März 2009 – 308 O 75/09

Weiterlesen:
Neues Entgeltsystem für Flughäfen