Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann1.
Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.
Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen nicht angeworben, aber betreut hat.
Auskunftsanspruch
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen2. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist3.
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist4. Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann5. Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne6.
Benennung der Versicherungsnehmer
Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen7. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners8. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist9. Das Informationsinteresse des Gläubigers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen10.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch ein Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Verträge zu verneinen. Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Beklagten deren Vorteile für die Versicherung überwiegen.
Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Versicherung entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Versicherung, die Richtigkeit einer vom Handelsvertretern erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Umstände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen11. Im Streitfall überwiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Versicherung an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Handelsvertretern erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Handelsvertretern ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Versicherung nicht bekannt werden, und dass der Handelsvertreter als Vertriebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.
Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Konkurrenzversicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Handelsvertretern an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die Konkurrenzversicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Angesichts des begrenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Versicherung entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Versicherung in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.
Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 199612 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 227/12
- Anschluss an BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. – Meistbegünstigungsvereinbarung[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11, juris Rn.20; Beschluss vom 11.02.2008 – II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 24.06.2009 – VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23.01.1964 – VII ZR 133/62, NJW 1964, 817; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 32 – Entfernung der Herstellungsnummer II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1987 – I ZR 98/85, NJW-RR 1987, 1521 – Briefentwürfe[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.04.1989 – X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 – Offenend-Spinnmaschine[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 – Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17.05.2001 – I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 – Entfernung der Herstellungsnummer II[↩]
- BGH, Urteil vom 03.04.1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097[↩]










