Für die mögliche Haftung des Luftbeförderungsunternehmens kommen §§ 44, 47 Abs. I, III LuftVerkG in Betracht, soweit Regelungen im Montrealer Übereinkommen1 keine Anwendung finden oder keine Regelung enthalten ist.
Für Schäden am Gepäck des Fluggastes gelten jedoch Ausschlussfristen für die Klageerhebung, die sowohl im Luftverkehrsgesetz (§ 49a LuftVerkG) als auch in Artikel 35 des Montrealer Übereinkommens wortgleich lauten: Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Gem. § 48 Luftverkehrsgesetz gilt die Ausschlussfrist auch insoweit, als andere Anspruchsgrundlagen (etwa §§ 823 ff. BGB) in Betracht kommen!
Amtsgericht Nürtingen, Beschluss vom 9. März 2011 – 11 C 405/11
- Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, BGBl. 2004 II, 458[↩]
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober











