AUTOBINGOOO – Der Schutz von Internet-Datenbanken

Der Vertreiber einer Software, die in einem automatisierten Verfahren Online-Automobilbörsen in der Weise durchsucht, dass der Softwarenutzer die Verkaufsanzeigen ohne Besuch der einzelnen Online-Automobilbörsen nutzen kann, verletzt nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers einer frei nutzbaren Online-Automobilbörse. Die Nutzer entnehmen weder bei der einzelnen Suchanfrage noch in der kumulativen Wirkung mehrerer Suchanfragen einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung „Elektronischer Zolltarif“ des BGH1.

AUTOBINGOOO – Der Schutz von Internet-Datenbanken

Die automatisierte Suche läuft nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider oder beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Betreibers der Online-Automobilbörse unzumutbar. Nach Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg kann daher der Datenbankbetreiber den Softwarevertreiber nicht wegen Verletzung des Datenbankherstellerrechts in Anspruch nehmen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ist die Frage des Verbots, eine Software anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil „autoscout“ erreichbaren Automobil-Onlinebörse zu entnehmen. Gegenstand der Berufung ist also nicht das Verbot des Vertriebs der Software AUTOBINGOOO in ihrer Grundeinstellung mit der manuell auszulösenden einzelnen Suchanfrage (obwohl die Suchergebnisse in gleicher Weise aufbereitet und angezeigt werden wie bei der automatisierten Anfrage in bestimmten Zeitintervallen oder im Modus „permanent“).

Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der AGB der Klägerin kommt unabhängig von der Frage, ob er gegen die Beklagten geltend gemacht werden könnte, bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Nutzung der Automobil-Onlinebörse nicht von der Einbeziehung der AGB der Klägerin abhängig ist.

Ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 97 Abs.1 S.1, 87 b Abs.1 UrhG scheidet gleichfalls aus.

Gemäß § 87 b Abs.1 S.1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen. Die Voraussetzung dieses Unterlassungsanspruchs sind nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ebenfalls nicht erfüllt.

Auch eine Vervielfältigung eines nach Umfang wesentlichen Teils der Datenbank zumindest durch einen Teil der Nutzer hat die Klägerin nicht darlegen können. Hierbei müsste es sich um einen wesentlichen Teil des in der Datenbank vorhandenen Gesamtdatenvolumens handeln2.

Für das Vervielfältigen eines nach Umfang wesentlichen Teils der Datenbank reicht es nicht aus, dass die gesamte oder wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin bei über die Software gestartete Suchanfragen ausgelesen werden. Anders als in der Entscheidung „Elektronischer Zolltarif“ des Bundesgerichtshofs, die eine auf einer CD gespeicherte Datenbank betraf3, muss die im Internet bereit gehaltene Datenbank der Klägerin zum Zwecke des Auslesens nicht in dem Arbeitsspeicher des Nutzers zwischengespeichert werden.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg geht zwar davon aus, dass Nutzer, die die Software im automatisierten Verfahren verwenden, wiederholt und systematisch im Sinne des § 87 b Abs.1 S.2 UrhG auf die Datenbank der Klägerin zugreifen und zumindest unwesentliche Teile der Datenbank vervielfältigen. Im Übrigen sieht das Oberlandesgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung jedoch nicht als erfüllt an: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es in richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift erforderlich, dass die Nutzer der Software durch die automatisierte Suchanfrage in ihrer kumulativen Wirkung – also gewissermaßen nach und nach – einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin entnehmen. Hierbei kann – wie schon ausgeführt – nicht auf die Summe aller Nutzungen der Software abgestellt werden, sondern auf die Vervielfältigungshandlungen der einzelnen Nutzer. Selbst wenn diese aber mehrere Suchanfragen parallel im automatisierten Verfahren in Gang setzen, vermag das Oberlandesgericht unverändert nicht zu erkennen, dass in der Summe wesentliche Teile der Datenbank der Klägerin entnommen würden. Eine sinnvolle und lebensnahe Nutzung der Software gebietet eine Eingrenzung der Suchanfragen durch Bestimmung ausreichender Suchkriterien, wie oben bereits ausgeführt. Eine Nutzung der Software durch jedenfalls einen Teil der Nutzer dahingehend, dass in der kumulativen Wirkung ein wesentlicher Teil der Datenbank der Klägerin vervielfältigt würde, hat auch die Klägerin nicht konkret vortragen können.

Darüber hinaus läuft die automatisierte Suche auch nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider oder beeinträchtigt die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar.

Die Begriffe „Verletzung der normalen Auswertung“ und „unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen“ sind eng auszulegen, denn aus dem Umkehrschluss zu § 87b Abs.1 S.1 UrhG folgt, dass unwesentliche Teile einer Datenbank grundsätzlich frei sei sind, wodurch der Grundsatz gewährleistet sein soll, dass Informationen als solche nicht monopolisiert werden können4. Der Gerichtshof der Europäischen Union fordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Investition des Datenbankherstellers5.

Das Oberlandesgericht Hamburg vermag jedoch nicht der Auffassung zu folgen, dass die Nutzung der Software der Beklagten im automatisierten Modus der normalen Auswertung der Datenbank der Klägerin zuwider läuft. Die Klägerin stellt ihre Automobilbörse frei zugänglich ins Internet. Nach ihrem Geschäftsmodell soll die Datenbank zwar offenbar über die manuelle Einzelsuche genutzt werden. Doch macht sie die Nutzung der Angebote nicht davon abhängig, dass die Nutzer ihre entsprechenden AGB vorher akzeptieren. Die von der Software AUTOBINGOOO entnommenen Daten werden auch inhaltlich nicht verändert, sondern so genutzt, wie sie von der Klägerin in das Internet gestellt werden, wenn sie auch in der Darstellung anders aufbereitet werden. Schließlich sind für eine Nutzung der über das Internet zugänglichen Daten Suchmaschinen und Suchdienste üblich und unverzichtbar geworden. Es handelt sich um eine normale und auch rechtlich anzuerkennende Auswertungsform jedenfalls für die Nutzung von nicht sondergesetzlich, also als solche geschützte Daten, um die es vorliegend geht. Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung „Paperboy“ grundsätzlich anerkannt, wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs aus § 1 UWG a.F.6. Für eine Suchsoftware wie AUTOBINGOOO kann nichts Anderes gelten.

Eine normale Auswertung ist nach Auffassung des Senats auch dann anzunehmen, wenn eine Suchmaschine oder Suchsoftware so viele Daten aus einer frei zugänglichen Datenbank entnimmt, dass sie für den Nutzer auch ohne den Besuch der Internetseite, auf der sich die Datenbank befindet, nutzbar sind7. Im Übrigen wird die Datenbank der Klägerin vorliegend nicht vollständig substituiert. Jedenfalls ein Teil der Nutzer wird dann, wenn bei den Suchergebnissen ein interessantes Angebot auftaucht, mittels des angebotenen Links auf die Datenbank der Klägerin direkt zugreifen, um weitere Fotos des angebotenen Fahrzeugs anschauen zu können. Hierbei handelt es sich nach Einschätzung des Oberlandesgerichts um durchaus wichtige zusätzliche Informationen für die Kaufentscheidung. Auch die eMail-Adresse des Verkäufers stellt eine praktisch bedeutsame Kontaktmöglichkeit dar, wenn z.B. der Verkäufer telefonisch nicht erreichbar ist.

Auch die unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin ist bei der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 87b Abs.1 S.2 UrhG zu verneinen. Die Art und Weise der Nutzung ihrer Datenbank durch die Nutzer der Software AUTOBINGOOO müsste geeignet sein, die wirtschaftliche Verwertung der Datenbank durch die Klägerin zu gefährden, wobei eine bloße Schmälerung des Verwertungsgewinns nicht genügt8. Es hat eine Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden. Dabei ist der überragenden Bedeutung unabhängiger Suchdienste für die Informationsgesellschaft gebührender Raum beizumessen9.

Der Klägerin entsteht durch die Nutzung dieser Software keine unzumutbare technische Beeinträchtigung, und auch ein unzumutbarer Imageschaden zu Lasten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Klägerin Werbeeinahmen entgehen, wenn die Nutzer nicht auf ihre Internetseite gehen, reicht nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg nicht.

Bereits in seiner Entscheidung “Paperboy“ hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem Anspruch nach § 1 UWG a.F. ausgesprochen, dass derjenige, der Inhalte im Internet öffentlich zugänglich macht, nicht verlangen kann, dass der Nutzer diese Inhalte in der Weise aufsucht, dass er die geschaltete Werbung zur Kenntnis nimmt10. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Software AUTOBINGOOO der Klägerin auch Kunden zugeführt werden können, die durch die Software auf das Angebot der Klägerin überhaupt erst aufmerksam gemacht werden. Auch geht der Senat – wie schon ausgeführt – davon aus, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer nach Auswertung der Trefferlisten zusätzlich die Internetseite der Klägerin besuchen wird, um die nur dort erhältlichen weiteren Informationen zu erhalten. Ferner ist das Produkt AUTOBINGOOO nur eine von auf dem Markt erhältlichen Software-Produkten, mit denen Automobil-Onlinebörsen automatisiert durchsucht werden können. Die Schätzung der Klägerin, dass zum Stichtag 10.10.2007 ca. 1/3 der automatisierten Zugriffe über AUTOBINGOOO erfolgt seien, kann der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin von 7000 Nutzern ausgeht, während die Beklagten behaupten, dass es zu diesem Zeitpunkt weniger als 1000 Nutzer gegeben hätte. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.

Schließlich finanziert sich die Klägerin nicht nur durch Werbeeinnahmen, sondern auch durch die Zahlungen, die gewerbliche Händler für das Einstellen von Verkaufsangeboten in ihre Datenbank zu leisten haben. Für die Verkäufer ist die Existenz von Softwareangeboten wie AUTOBINGOOO ein Vorteil, da die Auffindbarkeit ihres Angebots erhöht wird. Die Klägerin wird möglicherweise gehalten sein, für die Amortisation ihrer Investition die Fahrzeuganbieter in höherem Maße an ihren Kosten zu beteiligen, wenn – wie sie unbestritten vorträgt – mittlerweile 84% der Zugriffe auf ihre Website automatisiert erfolgen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen ist nach allem jedoch nicht anzunehmen.

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 3, 4 Nr.10, 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Parteien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 UWG sind.

Eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten wäre anzunehmen, wenn das Angebot, die Bewerbung und das Inverkehrbringen der Software AUTOBINGOOO als eine Maßnahme angesehen werden könnte, die bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht in erster Linie auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist, wobei absichtliches Handeln nicht zwingend notwendig ist. Dies vermag der Senat unverändert nicht zu bejahen, denn die Software dient einer schnelleren Auffindbarkeit und besseren Nutzung der bei der Klägerin eingestellten Verkaufsangebote. Die Software zielt damit nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin ab , sondern baut gerade auf dem Angebot der Klägerin und dessen Funktionsfähigkeit auf. Auch ist die Software nicht nur zur Auswertung der Angebote in der Datenbank der Klägerin, sondern auch der Angebote von 17 weiteren Automobil- Onlinebörsen bestimmt. Schließlich hat die Klägerin nicht darlegen können, dass durch den Einsatz der Software der Betrieb ihrer Datenbank technisch beeinträchtigt würde.

Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr.9a, 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG kommt gleichfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihre Automobil-Onlinebörse bzw. die hierin enthaltenen Fahrzeugangebote wettbewerbliche Eigenart besitzen.

Schließlich scheitert ein noch denkbarer Anspruch aus den §§ 823 Abs.1, 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb jedenfalls daran, dass der Vertrieb der Software AUTOBINGOOO keinen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellt, wie es von der Rechtsprechung für diese Anspruchsgrundlage verlangt wird. Insoweit gelten die im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs wegen wettbewerblicher Behinderung angestellten Überlegungen entsprechend.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2010 – 5 U 62/09

  1. BGH, GRUR 09, 852 []
  2. EUGH GRUR 2005, 244 Rz.70 – BHB-Pferdewetten[]
  3. BGH GRUR 2009, 852[]
  4. Dreier/Schulze, UrhG, 2.Aufl., § 87b Rz. 9[]
  5. EUGH GRUR 2005, 244 Tz.86, 89, 91 – BHB-Pferdewetten[]
  6. BGH, GRUR 2003, 958, 963[]
  7. so auch OLG Frankfurt MMR 09,400 für die Entnahme von Datensätzen durch einen Flugvermittler von der Internetseite eines Fluganbieters; vgl. auch Deutsch GRUR 2009, 1027, 1030[]
  8. Dreier/Schulze, UrhG, 2.Aufl., § 87 b Rn.16[]
  9. Dreier/Schulze a.a.O.[]
  10. BGH GRUR 2003, 958, 963[]

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