Das Bundeskabinett hat in seiner Mittwochsitzung den Entwurf für ein „Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung“ sowie Eckpunkte für ein Konsolidierungsbank-Modell beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sollen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Mit den geplanten Gesetz ergänzt die Bundesregierung ihre bisherige Gesetzgebung zur Stabilisierung der Finanzmärkte um ein weiteres Element. Eine Erweiterung des bestehenden Garantierahmens des SoFFin ist aber nicht vorgesehen.
Die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen geben den Finanzinstituten die Möglichkeit, strukturierte Wertpapiere mit unsicherer Wertentwicklung („toxische Wertpapiere“) aus den Bankbilanzen auszulagern – ohne die langfristigen Risiken hierfür an den Bund bzw. die Steuerzahler weiter zu reichen. Vielmehr entlastet das vorgeschlagene Modell die Banken lediglich dadurch, dass die Banken ihre durch toxische Wertpapiere verursachten bilanziellen Risiken auf der Zeitachse strecken können.
Konkret enthält der Regierungsentwurf folgende zentrale Elemente:
- Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen können jeweils institutsspezifische Zweckgesellschaften gründen, denen sie ihre strukturierten Wertpapiere übertragen. Die Zweckgesellschaft benötigt keine Banklizenz.
- Die Übertragung der Wertpapiere auf die Zweckgesellschaft erfolgt um einen Abschlag von 10% auf den Wert, mit dem die Papiere augenblicklich in den Bankbilanzen erfasst sind („Buchwert“). Im Gegenzug erhält das Finanzinstitut von der Zweckgesellschaft herausgegebene und von der Sonderanstalt für Finanzmarktstabilität (SoFFin) garantierte Schuldverschreibungen in Höhe des Übertragungswertes der Wertpapiere.
- Durch den Tausch toxische Wertpapiere gegen garantierte Schuldverschreibungen steigt bei der Spielraum der Banken für die Kreditvergabe: Die garantierten Schuldverschreibungen müssen nicht durch Eigenkapital abgesichert werden. Zudem können die Banken diese bei der Bundesbank einreichen, um zusätzliche Liquidität für die Vergabe von Krediten zu gewinnen.
- Die Garantie des SoFFIn gibt es nicht zum Nulltarif, sondern das Kreditinstitut zahlt dem SoFFin eine Garantiegebühr in marktgerechter Höhe. Zudem zahlt das Kreditinstitut der Zweckgesellschaft über die Laufzeit von 20 Jahren einen Ausgleichsbetrag, der die Differenz zwischen 90 Prozent des Buch werts und dem geschätzten Wert bei Fälligkeit der Wertpapiere („Fundamentalwert“) ergibt.
- Ein evtl. Überschuss bei Auflösung der Zweckgesellschaft wird an die Anteilseigner ausgekehrt. Bei einem evtl. Defizit greift eine rechtsformneutral ausgestaltete Ausschüttungssperre: Ausschüttungen fließen zunächst an den SoFFin bis das Defizit ausgeglichen ist.
Ergänzend zu diesem Modell hat das Bundeskabinett Eckpunkte zu einem Konsolidierungsbanken-Modell beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen wird in den Eckpunkten gebeten, gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesjustizministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium unter Mitwirkung der Deutschen Bundesbank und des SoFFin den geplanten Gesetzentwurf kurzfristig durch einen eigenständigen Regelungskomplex zu ergänzen, der die Auslagerung weiterer Risikopositionen sowie Geschäftsfelder durch Kreditinstitute ermöglicht.











