Bahnverspätung – und die Information auf dem Bahnhof

Bahnhöfe und Haltepunkte sind mit Einrichtungen zur Information über Verspätungen auszustatten

Bahnverspätung – und die Information auf dem Bahnhof

Wie das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen hat, durfte das Eisenbahn-Bundesamt die DB Station & Service AG verpflichten, ihre Bahnhöfe und Haltepunkte mit dynamischen Schriftanzeigern auszustatten.

Die DB Station & Service AG betreibt etwa 5500 Bahnhöfe und Haltepunkte in Deutschland. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte im Jahr 2010 fest, dass nicht alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Einrichtungen versehen waren, durch welche Fahrgäste über Verspätungen oder Ausfälle von Zügen informiert werden können. Es verpflichtete die DB Station & Service AG, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich gestaffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Dynamische Schriftanzeiger werden über einen Großrechner gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan, insbesondere Zugverspätungen und Zugausfälle, an. Die Verpflichtung gilt nicht, wenn die DB Station & Service AG durch andere gleich geeignete technische Mittel, beispielsweise eine funktionstüchtige Lautsprecheranlage, oder andere organisatorische Maßnahmen, beispielsweise örtliches Personal, sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder den Ausfall von Zügen unterrichtet werden können, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die gegen diese Verpflichtung erhobene Klage abgewiesen1, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung der DB Station & Service AG zurückgewiesen2. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision der DB Station & Service AG zurückgewiesen:

Weiterlesen:
Sicherheitsbedenken - und die Wiederaufnahme des Bahnverkehrs

Nach der Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) sind die Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft durch das Eisenbahnunternehmen oder durch den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.

Die Fahrgastrechte-Verordnung verlangt eine „aktive“ Unterrichtung der Fahrgäste durch den Betreiber des Bahnhofs. Er muss die Fahrgäste unaufgefordert über Verspätungen informieren, sobald ihm die Informationen vorliegen.

Es genügt hingegen nicht, wie die DB Station & Service AG meint, wenn er die Informationen auf Nachfrage des Fahrgastes weitergibt und eine solche Nachfrage dadurch ermöglicht, dass er an dem Bahnhof oder Haltepunkt auf eine Telefonnummer hinweist, unter der Informationen abgefragt werden können.

Entgegen der Auffassung der DB Station & Service AG besteht die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Fahrgäste nicht nur dort, wo die technischen oder organisatorischen/personellen Voraussetzungen hierfür bereits vorliegen. Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt vielmehr auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft.

Von dieser durch die Fahrgastrechte-Verordnung begründeten Pflicht kann ein Mitgliedstaat zeitlich begrenzte Ausnahmen gewähren. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und die Verpflichtung etwa auch nicht für wenig frequentierte Haltepunkte ausgesetzt, bei denen die Ausstattung mit Dynamischen Schriftanzeigern aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit höheren als den gewöhnlichen Kosten verbunden ist.

Weiterlesen:
Influencerinnen - und ihre Instagram-Werbung

Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht mangels eines insoweit substantiierten Vortrags der DB Station & Service AG nicht feststellen können, dass die Ausstattung der 300 Bahnhöfe und Haltepunkte, um die es nach ihren Angaben im Berufungsverfahren noch ging, mit Dynamischen Schriftanzeigern für die DB Station & Service AG mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und die ausgesprochene Verpflichtung deshalb unverhältnismäßig wäre.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 2015 – 6 C 28.2014

  1. VG Köln, Urteil vom 18.01.2013 – 18 K 4907/11[]
  2. OVG NRW, urteil vom 16.05.2014 – 16 A 494/13[]

Bildnachweis: