Befreiung von der Kanzleipflicht – keine Flucht vor den Gläubigern

Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.

Befreiung von der Kanzleipflicht – keine Flucht vor den Gläubigern

Die Auffassung, dass der Rechtsanwalt in einem solchen Fall ausschließlich im Ausland, nicht auch im Inland tätig werden darf, findet im Gesetz keine Stütze. Auch der Rechtsanwalt, der nach § 29a Abs. 2 Satz 1 BRAO von der Pflicht befreit worden ist, eine Kanzlei im Inland einzurichten, kann und darf im Inland als Rechtsanwalt tätig werden.

Allerdings stehen überwiegende Interessen der Rechtsuchenden einer Befreiung entgegen, wenn die Aufgabe der Kanzlei im Inland die Verfolgung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erheblich behindern würde1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – AnwZ (Brfg) 42/12

  1. BT-Drucks. 11/3253, S. 22[]
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