Beratungshilfe und Erstattungen des Gegners

Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich für einen Mandaten tätig, dem Beratungshilfe bewilligt worden ist, werden Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gemäß § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt ist.

Beratungshilfe und Erstattungen des Gegners

Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 T 172/09

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