Darf sich ein als Inkassodienstleister registriertes Unternehmen zulässigerweise mit Mieteransprüchen wegen überhöhter Miete befassen? Diese Frage beschäftigte jetzt dem Bundesgerichtshof.

Konkret befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr):
Die klagende GmbH, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015, in Kraft getreten am 1.06.2015) geltend. Zwischen der Vermieter und dem Mieter besteht seit dem 1.11.2017 ein Mietverhältnis über eine 51, 47 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.055 €.
Die GmbH bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internetseite unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift „Mietsenkung beauftragen“ trägt, mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter „im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse“ zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der GmbH erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des „Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt“, und mit der Verfolgung „weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung“ der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen – den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten – an die GmbH ab.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 rügte die GmbH gegenüber der Vermieter – unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Mieter – gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die GmbH verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Vermieter, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die GmbH mit Schreiben vom 02.01.2018 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Mit der vorliegenden Klage hat die GmbH die Erteilung näher bezeichneter Auskünfte im Zusammenhang mit den Regelungen über die „Mietpreisbremse“ verlangt und die Rückzahlung von 198, 06 € Miete für einen – nicht näher bezeichneten – Monat sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 731, 55 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Die Klage hat in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Mitte1 und dem Landgericht Berlin2 keinen Erfolg gehabt; die Berliner Gerichte hielten die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mieters an die GmbH gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG für nichtig, weil die GmbH durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die GmbH gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Auf die Revision der GmbH hob der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin auf und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht; mit der vom Landgericht Berlin gegebenen Begründung können die von der GmbH aus abgetretenem Recht des Mieters erhobenen Auskunftsansprüche (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden.
Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Landgerichts Berlin, die Entstehung der von der GmbH erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28.04.20153 unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken4. Insbesondere ist sie – was das Landgericht Berlin letztlich offengelassen hat – nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre5.
Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Landgerichts Berlin, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Landgericht Berlin hat (erneut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Vermieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten6. Damit kommt der Begründungspflicht auch materiellrechtlicher Gehalt zu7. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.05.20208, dem ein Urteil des Landgerichts Berlin vorausging9, bekräftigt.
Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt10.
Davon abgesehen wäre – was der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Landgericht Berlin nicht zur Kenntnis genommen hat – im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staatliche Stellen die vom Landgericht Berlin vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein solches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzgebers einen (wesentlichen) Mangel darstellt11.
Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung – anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kammer vom 04.03.202112 anklingt – in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden.
Zwar hat der Bundesgerichtshof von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 auf seiner Internetseite veröffentlicht hat . Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor13. Die Begründung der am 1.06.2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde – was das Landgericht Berlin wie bereits in seinem Urteil vom 04.03.202114 zu übersehen scheint – am 28.05.2015 veröffentlicht15. Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich.
Das Landgericht Berlin hat rechtsfehlerhaft angenommen, die GmbH sei gegenüber der Vermieter für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die GmbH wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Landgerichts Berlin sind die über die Internetseite „www.w. .de“ angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der GmbH als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.202116 (im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu.
Entgegen der vom Landgericht Berlin nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der GmbH, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt17. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 08.04.202018, vom 06.05.202019 sowie vom 27.05.202020, denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt21.
Anders als das Landgericht Berlin meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der GmbH nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde GmbH darüber hinausgehend laute, für ihn die „Mietpreisbremse“ bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Landgericht Berlin darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der GmbH im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei22.
Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27.11.201923 entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der GmbH nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die GmbH in ihrem Rügeschreiben die Vermieterin zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der GmbH als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.
Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen24. Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen der Vermieterin, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der GmbH zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen25.
Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Bundesgerichtshofsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Landgericht Berlin nicht aufgezeigt.
Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten26. Das Berufungsurteil beruht jedoch – anders als es vorgibt – nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der GmbH getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Bundesgerichtshof selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind27. Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Landgericht Berlin nicht festgestellt.
Zudem hat das Landgericht Berlin den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewürdigt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der GmbH – im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen28 – nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der GmbH nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar – worauf das Landgericht Berlin sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte – vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Landgericht Berlin Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat29. Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht Berlin indes unterlaufen.
Das Landgericht Berlin meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der GmbH auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge bereits daraus, dass die GmbH in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung „Mietsenkung beauftragen“ verwendet. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung „des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt“; entsprechendes sei in der der GmbH erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft.
Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen BGH, Urteilen – anders als hier – die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die GmbH nicht mit der Aufschrift „Mietsenkung beauftragen“, sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift „Auftrag verbindlich erteilen“ versehen hatte30. Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation31.
Das Landgericht Berlin blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere Rückforderungsansprüche gegen die Vermieter zu vermeiden32. Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden – auch aus Sicht des Mieters – eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der „Mietpreisbremse“ ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich – anders als das Landgericht Berlin vordergründig annimmt – nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.
Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der „Mietpreisbremse“ durch das am 1.06.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21.04.201533 (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rückforderungsverlangen – und damit auf die Forderungseinziehung – ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) „herausverlangen“ kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur „zurückverlangen“ kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind34.
Zu Unrecht stellt das Landgericht Berlin auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der GmbH als Inkassodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprüche nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der GmbH allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags35 nicht erfordert.
Anders als das Landgericht Berlin in Parallelverfahren zu erkennen gegeben hat36, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.202137, mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ bejaht hat, nicht herleiten, die GmbH werde inkassofremd tätig.
Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 23.10.200838, die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten „Sammelklage-Inkassos“ aus abgetretenem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.
Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte „Sammelklage-Inkasso“ als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe39.
Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten40, hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des „Sammelklage-Inkassos“.
Unbehelflich ist auch der Hinweis des Landgerichts Berlin, dass die GmbH ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Landgericht Berlin meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die GmbH insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch41.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der GmbH abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die GmbH werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG – in der hier maßgeblichen, vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO)42.
Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Berlin sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der GmbH sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.
Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021) berufsrechtlich – von Ausnahmen abgesehen – weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1.10.2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF)43.
Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der GmbH – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) – aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen44, nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt45. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen46.
Das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Mieter und der GmbH, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, steht insbesondere nicht entgegen, dass die GmbH den auf ihrer Internetseite verwendeten Button „Mietsenkung beauftragen“ entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.
Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der GmbH von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.3 der AGB der GmbH; Stand: 12.10.2017), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) insoweit lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH vorgesehene Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines vereinbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht.
Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der GmbH und des Mieters werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltlichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestimmung47.
Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist allerdings weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leistungen des Verbrauchers48. Demgemäß ist es vom Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen49. Auch die GmbH bezeichnet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das der Abtretung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als „entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag“ (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der GmbH). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende „Geschäftsbesorgungsvertrag“ miteinander verknüpft sind50.
Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der GmbH und des Mieters jedoch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung51.
Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechterichtlinie52 umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten53.
Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Dies gilt – anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof gemeint hat – auch bezüglich der in Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GmbH unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit der GmbH vereinbarten Gebühr. Die Gebühr wird nach Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Nichterfolgsfall nicht verlangt, so dass für den Mieter dann keine Kosten entstehen. Hierbei handelt es sich nach objektiver Auslegung um einen von vornherein vereinbarten unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung der in Nr. 3.1 vereinbarten Gebühr gegenüber dem Mieter. Anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, geht es in diesem Zusammenhang allein um die vertraglich geschuldete Gebühr und nicht um den nur an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) an die GmbH insoweit abgetretenen Freistellungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter.
Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zudem zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der GmbH und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter – entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richtlinie – Verwirrung stiften, weil die Leistung der GmbH nicht in jedem Fall kostenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stellen sich insoweit nicht, weil dies derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abzusehen ist („acte clair“)54.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Landgericht Berlin ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der GmbH aus abgetretenem Recht erhobenen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen.
Nach alledem kann das Urteil des Landgerichts Berlin keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Landgericht Berlin keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht Berlin seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die GmbH inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mieters an die GmbH nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Weiter wird das Landgericht Berlin der GmbH Gelegenheit zu geben haben darzulegen, für welchen konkreten Monat ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird.
Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof außerdem darauf hin, dass das Landgericht Berlin im Hinblick auf den von der GmbH aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des BGH-Urteils vom 27.05.202055 zu beachten haben wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. März 2022 – VIII ZR 121/21
- AG Mitte, Urteil vom 26.09.2019 – 10 C 19/18[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 20.04.2021 – 67 S 255/19[↩]
- Verordnung 17/186, GVBl.2015 S. 101[↩]
- ausführlich: BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.[↩]
- ausführlich: BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drs. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S.19[↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 10.10.2019 – 67 S 80/19 24 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 04.03.2021 – 67 S 309/20 16 [beim Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren anhängig unter – VIII ZR 94/21][↩]
- BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11.11.2020 – VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27.05.2020 – VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 04.03.2021 – 67 S 309/20 16[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE[↩]
- BGBl. I S. 3415[↩]
- grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19 30 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; – VIII ZR 121/19 24 ff.; – VIII ZR 128/19 25 ff.; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.[↩]
- siehe ferner BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.[↩]
- ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 – 64 S 95/19 21 ff. [teilweise aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23.03.2022 – VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 – 64 S 44/19 4[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso BGH, Urteile vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; – VIII ZR 121/19 27 ff.; – VIII ZR 128/19 27 ff.; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23.08.2018 – III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26.05.2021 – VIII ZR 93/20 44; vom 28.04.2021 – VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19 3; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; – VIII ZR 121/19 3; – VIII ZR 128/19 3; – VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, aaO; vom 06.05.2020 – VIII ZR 120/19, aaO; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, aaO; – VIII ZR 31/19, aaO; – VIII ZR 121/19, aaO; – VIII ZR 128/19, aaO; – VIII ZR 129/19, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1.02.2022, § 556d Rn. 56 f.[↩]
- BGBl. I S. 610[↩]
- vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drs. 18/3121, S. 33[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219[↩]
- siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26.08.2021 – 67 S 90/21; aufgehoben durch BGH, Urteil vom 30.03.2022 – VIII ZR 277/21, zur Veröffentlichung bestimmt[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255[↩]
- BGBl. I S.2016[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, aaO Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn.20, 22, 31, 41[↩]
- BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 09.06.2008 – AnwSt(R) 5/05 14[↩]
- BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38[↩]
- dazu BGH, Urteile vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171[↩]
- vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j[↩]
- BT-Drs. 16/3655, S. 67[↩]
- BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 – II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 51 ff.[↩]
- BT-Drs. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, aaO Rn. 52; vom 22.09.2020 – XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn.20; vom 17.05.2017 – VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb.2019 [Stand: 31.07.2021], § 312 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.[↩]
- Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22.11.2011[↩]
- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF][↩]
- grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. – Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA[↩]
- BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.[↩]
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- Landgericht Berlin Llittenstraße,: Beek100