Betriebsprämienregelung bei Pacht einer Bullenmast

Für die Zuteilung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve genügt nach Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV nicht allein die objektive Eignung eines gepachteten Betriebes oder Betriebsteiles – etwa einer Stallanlage – für die mit der Pacht des Betriebs oder Betriebsteiles aufgenommene Produktion, sondern dem Kauf- oder Pachtvertrag muss eine bereits vorhandene Produktionskapazität zugrunde gelegen haben.

Betriebsprämienregelung bei Pacht einer Bullenmast

Betriebsindividuelle Beträge können auf Antrag nach § 16 BetrPrämDurchfV nur dann zugeteilt werden, wenn durch den Kauf- oder Pachtvertrag eine Produktionskapazität übernommen wird, deren Einsatz zu einer Stützungszahlung hätte führen können.

Während Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die Steigerung von Produktionskapazitäten erfasst, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt hat, behandelt Art. 22 der Verordnung den Kauf oder die Pacht von Flächen oder Produktionskapazitäten, die bereits vor ihrer Übernahme Grundlage einer Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hätten sein können. Die Regelung des § 16 BetrPrämDurchfV will die Zuteilung von betriebsindividuellen Beträgen zugunsten des aktuellen Betriebsinhabers in Fällen gewährleisten, in denen der Betrieb oder Betriebsteil während des Bezugszeitraums (Art. 38 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) von einem anderen Betriebsinhaber bewirtschaftet worden war. Dem liegt zugrunde, dass der Pächter des Betriebes oder Betriebsteiles als aktueller Betriebsinhaber nicht die im Bezugszeitraum gewährte Förderung bei der Ermittlung des Referenzbetrages geltend machen kann1.

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Dass in Fällen des Kaufs- oder der Pacht eines Betriebes oder Betriebsteiles vorausgesetzt wird, dass der Käufer oder Pächter eine bereits vorhandene Produktionskapazität übernimmt, lässt sich auch § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV entnehmen. Nach dieser Bestimmung ist unbeschadet der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV die dem Pacht- oder Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität maßgeblich. Zum einen lässt sich dieser Vorschrift entnehmen – worauf die Klägerin abstellt -, dass sie eine Regelung hinsichtlich des Umfangs der Produktionskapazität trifft, die Grundlage für die Berechnung des (zusätzlichen) betriebsindividuellen Betrages ist. Zum anderen ergibt sich hieraus ohne weiteres aber auch, dass die vom Betriebsinhaber für die Zuteilung eines (zusätzlichen) betriebsindividuellen Betrages geltend gemachte Produktionskapazität selbst Gegenstand des zugrunde liegenden Kauf- oder Pachtvertrages ist2. Die Überlassung und die Übernahme einer bestimmten Produktionskapazität sind aber nur dann Gegenstand des zugrunde liegenden Kauf- oder Pachtvertrages, wenn sie sowohl auf Seiten des Verpächters oder Verkäufers als auch auf der des Pächters oder Käufers einen maßgeblichen Vertragsinhalt bilden; insoweit muss es sich um einen beiderseitigen Vertragsgegenstand handeln. Deshalb genügt es nicht, dass der Pächter oder Käufer durch den geschlossenen Kauf- oder Pachtvertrag lediglich die für eine bestimmte Produktionskapazität erforderlichen Produktionsmittel beschafft, denen eine konkrete Zweckbestimmung durch den Verpächter oder Verkäufer nicht gegeben worden ist. Denn in diesen Fällen wird dem Pacht- oder Kaufvertrag einseitig vom Käufer oder Pächter eine Bedeutung für die Schaffung einer bestimmten Produktionskapazität gegeben. Hingegen kann von einem beiderseitigen Vertragsgegenstand hinsichtlich der Übernahme einer bestimmten Produktionskapazität dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn diese vom bisherigen Betriebsinhaber als solche genutzt worden ist und die Produktion vom Pächter- oder Käufer fortgeführt wird; einer ausdrücklichen Erwähnung im zugrunde liegenden Vertrag bedarf es dann nicht. In den Fällen, aber in denen künftig die Zweckbestimmung der Produktionsmittel geändert werden soll, muss diese Änderung in den Willen beider Vertragsparteien aufgenommen worden sein.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2010 – 10 LA 11/09

  1. vgl. BR-Drs. 728/04 zu § 16 [Seite 31] – und zu § 14 [Seite 26]; Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1, 14[]
  2. vgl. auch BR-Drs. 728/04 zu § 16 [Seite 31] mit der Bezeichnung „vertragsgegenständliche Produktionskapazität“[]