Die kostenlose Abgabe einer Bonuscard an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstößt nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden für die Bonuscard lediglich 5,00 € zu zahlen haben.

Die kostenlose Auslobung der Bonuscard an Stammkunden eines Optikers verstößt weder gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 7 HWG noch gegen andere Regelungen des Wettbewerbsrechts. Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 11 derjenige, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Gemäß § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren und Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern nicht eine der in den dortigen Ziffern 1–5 genannten Ausnahmen vorliegt. § 7 HWG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar [1].
Das streitgegenständliche Angebot der Beklagten unterfällt zwar § 7 HWG. Es handelt sich um eine produktbezogene Absatzwerbung für Medizinprodukte. Eine Brille, bestehend aus Gestell und Gläsern, stellt ein Medizinprodukt im Sinne des § 1 HWG dar [2].
Der Optiker handelte jedoch nicht § 7 HWG zuwider, weil die kostenlose Abgabe der Bonuscard an Stammkunden keine unzulässige Zuwendung darstellt.
Zwar liegt eine Zuwendung vor. Während andere Kunden für den Erwerb der Bonuscard 5,00 € bezahlen müssen, wurde diese an Stammkunden kostenlos abgegeben. Die Zuwendung unterfällt jedoch der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Ziffer 1 HWG. Es handelt sich um eine Zuwendung von geringem Wert. Im Bereich der hier streitigen Medizinprodukte ist ein Wert von EUR 5,00 für die Bonuscard als gering im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG anzusehen.
Das Landgericht Stuttgart verkennt nicht, dass der Bonuscardinhaber bei jedem Einkauf einen Rabatt erhält, der in Abhängigkeit vom jeweiligen Kaufpreis nicht mehr als geringwertig anzusehen ist. Darüber hinaus kann er erhebliche weitere Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Darauf kommt es aber nicht an. Denn diese Vergünstigung erhält auch der Bonuscardinhaber, der die Bonuscard zum Preis von 5,00 € erworben hat. Die Verbindung zwischen dem Erwerb der Bonuscard zum Preis von 5,00 € und der mit der Bonuscard einhergehenden Vergünstigungen wird aber vom Kläger ausweislich seines Antrages nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits erhoben. Dies hat zur Folge, dass bei der Auslobung der kostenlosen Bonuscard lediglich der Unterschied zum regulären Erwerb zum Preis von 5,00 € im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zu berücksichtigen ist.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19. April 2012 – 35 O 11/11 KfH
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