Breitbandkabel

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Breitbandkabel

Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird?

Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Das Senderecht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung (vgl. § 20 UrhG), also das Recht, die Funksendung im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Senderecht ist ein besonderer Fall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also des ausschließlichen Rechts des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG).

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin die Funksendungen privater Sendeunternehmen, deren Leistungsschutzrechte die Beklagte wahrnimmt, im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme an Endabnehmer weiterleitet. Fraglich ist allein, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 20 UrhG handelt.

Die Antwort auf diese Frage hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ab. Die hier in Rede stehenden Regelungen der § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 20 UrhG, wonach dem Urheber das ausschließliche Recht zusteht, sein Werk durch Kabelfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit öffentlich wiederzugeben, setzen einen Teil der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um, nach der die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise zu erlauben oder zu verbieten, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Die nationalen Regelungen sind daher richtlinienkonform auszulegen.

Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten; zu entscheiden ist vielmehr, ob Sendeunternehmen ein solches Recht hinsichtlich ihrer Sendungen zusteht.

Die letztgenannte Frage ist weder durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG noch sonst durch das Unionsrecht geregelt. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums1 sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen ferner das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtline 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt.

Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Frage in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2006/115/EG). Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten3.

Eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 20 UrhG ist jedoch wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber die beiden Fallgestaltungen parallel regeln wollte4. So verhält es sich hier. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist daher im Zusammenhang mit den ausschließlichen Nutzungsrechten der Urheber einerseits und der Leistungsschutzberechtigten andererseits übereinstimmend auszulegen5.

Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes umfasst, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird. Diese Frage erscheint auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht hinreichend geklärt. Der Bundesgerichtshof neigt dazu, diese Frage zu bejahen.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die Verbreitung einer Sendung über Fernsehapparate in Hotelzimmern für Gäste des Hotels6 und die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in einer Gastwirtschaft für deren Gäste7 umfasst.

Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, solche Tätigkeiten seien kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich, sondern Handlungen, ohne die die Gäste nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten. Er hat diese Tätigkeiten deshalb als Wiedergabe – und nicht als Empfang – der Sendung eingestuft8.

Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Umständen, wie sie den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrunde liegen, ferner voraus, dass das durch Rundfunk gesendete Werk für ein neues Publikum übertragen wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigte, als er dessen Nutzung zur Wiedergabe zustimmte. Ein Urheber, der die Sendung seines Werkes durch Rundfunk erlaubt, zieht nach Ansicht des Gerichthofs grundsätzlich nur die Besitzer von Empfangsgeräten als Publikum in Betracht, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der – wie der Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren – ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, gibt das Werk danach für ein neues Publikum wieder9.

Der Gerichtshof hat es schließlich als unerheblich angesehen, ob eine Wiedergabe – wie die Übertragung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes in Hotelzimmern oder in einer Gastwirtschaft – Erwerbszwecken dient10.

Nach diesen Maßstäben könnte eine Kabelweitersendung unter Umständen, wie sie dem Streitfall zugrunde liegen, als ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich – und nicht als Wiedergabe der Sendung – anzusehen sein, da die Empfänger sich im Sendegebiet aufhalten und das ausgestrahlte Werk dort auch drahtlos empfangen können. Soweit die gesendeten Werke an die Besitzer von Empfangsgeräten übertragen werden, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, erscheint es darüber hinaus deshalb fraglich, ob eine derartige Kabelweitersendung die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, weil die Werke möglicherweise nicht für ein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiedergegeben werden. Nach einer früher verbreiteten Ansicht greift die Kabelweiterleitung der drahtlos ausgestrahlten Sendung eines Sendeunternehmens innerhalb seines Versorgungsbereichs nicht in das Senderecht ein11.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es für den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe ohne Belang, ob die Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des ursprünglichen Sendeunternehmens stattfindet12. Wird ein durch Rundfunk gesendetes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken über Kabel weiterübertragen, liegt darin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann und das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weiterübertragen wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen.

Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen nach Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werks mit oder ohne Draht zu erlauben, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird13. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe soll nach Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG in einem weiten Sinne verstanden werden. Ein solches Verständnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unerlässlich, um das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG zu erreichen, das gemäß den Erwägungsgründen 9 und 10 dieser Richtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten zu erreichen und diesen damit zu ermöglichen, unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten14. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe sollten daher bereits dann erfüllt sein, wenn ein durch Rundfunk ausgestrahltes Werk von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken über Kabel weitergesendet wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2012 – I ZR 44/10

  1. kodifizierte Fassung; ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006, S. 28[]
  2. ABl. Nr. L 248 vom 27.09.1993, S. 15[]
  3. vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law [2010], Rn.06.08.28 und 6.08.31[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26 mwN[]
  5. v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law [2010], Rn. 11.03.46[]
  6. EuGH, Urteil vom 07.12.2006 – C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 47 – SGAE/Rafael; Beschluss vom 18.03.2010 – C-136/09, MRInt 2010, 123 Rn. 39 – OSDD/Divani Akropolis[]
  7. EuGH, Urteil vom 04.10.2011 – C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn.207 = WRP 2012, 434 – Football Association Premier League und Murphy[]
  8. vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 – SGAE/Rafael; MRInt 2010, 123 Rn. 38 – OSDD/Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn.194 bis 196 – Football Association Premier League und Murphy; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG: EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-431/09 und C-432/09, GRUR Int.2011, 1058 Rn. 74 und 79 – Airfield u.a./Sabam[]
  9. vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 f. – SGAE/Rafael; MRInt 2010, 123 Rn. 37 f. – OSDD/Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn.197 bis 199 – Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, GRUR Int.2011, 1058 Rn. 72 und 76 – Airfield u.a./Sabam[]
  10. vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 – SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn.204 bis 206 – Football Association Premier League und Murphy; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteile vom 15.03.2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 88 bis 91 = WRP 2012, 689 – SCF/Del Corso und C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 36 f. – PPL/Irland; ferner zu Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, GRUR Int.2011, 1058 Rn. 80 – Airfield u.a./Sabam[]
  11. vgl. zum Streitstand v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 20 UrhG Rn. 32 ff.[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1987 – I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 – Kabelfernsehen II; Urteil vom 17.02.2000 – I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 f. – Kabelweitersendung[]
  13. vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 – SGAE/Rafael[]
  14. vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 36 – SGAE/Rafael[]