Briefwerbung für Grabmale

Briefwerbung für Grabmale stellt, wenn sie erst zwei Wochen nach Todesfall erfolgt, keine mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zu unterbindende unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen mehr dar, urteilte heute der Bundesgerichtshof.

Briefwerbung für Grabmale

Der Beklagte des heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.

Das Landgericht Gießen hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen nach dem Todesfall erfolgen dürfen1, anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Grenze auf zwei Wochen gesenkt2.

Mit ihrer Revision erstrebt die klagende Wettbewerbszentrale die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt: Zwar ist wie zuvor das Landgericht Gießen und das Oberlandesgericht Frankfurt auch der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und ausreichend sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 29/09

  1. LG Gießen, Urteil vom 3. April 2008 – 8 O 3/08[]
  2. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 U 90/08[]

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