Die Biermarke „Budweiser“ bzw. „Bud“ beschäftigt wieder einmal die Gerichte der EU: Die Bezeichnung „BUD“ kann nach einem jetzt auf die Vorlage des Handelsgerichts Wien verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht außerhalb der gemeinschaftlichen Schutzregelung als Ursprungsbezeichnung geschützt werden. Sollte sich jedoch erweisen, dass die Bezeichnung „Bud“ in der Tschechischen Republik als eine einfache geografische Herkunftsangabe anerkannt ist, ist sie in Österreich nur dann geschützt, wenn sie geeignet ist, den tschechischen Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in der Tschechischen Republik stammt.

Geographische Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben
In der Europäischen Union soll die Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen1 dem Verbraucher Gewähr dafür bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach der Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten.
Ursprungsbezeichnungen und sogenannte „qualifizierte“ geografische Angaben sind, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, geschützt. Die Verordnung gilt dagegen nicht für die sogenannten „einfachen“ geografischen Angaben, d. h. für diejenigen, die nicht voraussetzen, dass die Erzeugnisse eine besondere Eigenschaft aufweisen oder einen gewissen Ruf haben, die sich von dem Ort ableiten, aus dem sie stammen. Der Schutz einer solchen einfachen geografischen Herkunftsangabe durch einen Mitgliedstaat kann zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen. Er kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein.
Der Rechtsstreit in Österreich
Das Handelsgericht Wien legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vor, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „Bud“ aufgrund eines bilateralen Abkommens für in der Tschechischen Republik hergestelltes Bier geschützt werden darf.
In einem 1999 vor dem Handelsgericht eingeleiteten Verfahren möchte die tschechische Brauerei Bud?jovický Budvar dem Wiener Getränkevertrieb Rudolf Ammersin GmbH untersagen lassen, von der Brauerei Anheuser-Busch Inc. hergestelltes Bier unter der Marke American Bud zu vertreiben. Budvar macht geltend, dass die Verwendung der Bezeichnung American Bud für ein Bier nicht tschechischer Herkunft gegen ein 1976 zwischen Österreich und der ehemaligen Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik geschlossenes bilaterales Abkommen verstoße. Die Bezeichnung „Bud“ stelle eine nach diesem Abkommen geschützte Bezeichnung dar, die daher nur für tschechische Erzeugnisse verwendet werden dürfe.
Um in Erfahrung zu bringen, ob das Gemeinschaftsrecht den nach dem bilateralen Abkommen bestehenden Schutz der Bezeichnung „Bud“ zulässt, ersucht das Handelsgericht den EuGH um Erläuterungen auf der Grundlage zweier verschiedener Prämissen in Bezug auf die rechtliche Einordnung der Bezeichnung „Bud“.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH weist insoweit darauf hin, dass die Bezeichnung „Bud“ eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe sein könnte, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht; eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt.
Wenn das Handelsgericht die Bezeichnung „Bud“ als einfache geografischen Herkunftsangabe qualifizieren sollte, hätte es zu prüfen, ob diese Bezeichnung nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt, und in diesem Mitgliedstaat nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Unter diesen Voraussetzungen steht das Gemeinschaftsrecht weder einem nationalen Schutz einer solchen einfachen geografischen Herkunftsangabe noch der Erstreckung dieses Schutzes im Wege eines bilateralen Vertrags auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entgegen.
Nach Ansicht des Handelsgerichts ist die Bezeichnung „Bud“ jedoch eher als Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren, die Erzeugnisse bezeichnet, die ihre Besonderheiten mit ihrem Herkunftsort verbundenen natürlichen oder menschlichen Einflüssen verdanken. Insoweit möchte das Handelsgericht wissen, ob die Gemeinschaftsverordnung zum Schutz geografischer Angaben dem Schutz der Ursprungsbezeichnung „Bud“ entgegensteht, die nicht nach dieser Verordnung angemeldet worden sei. Die Tschechische Republik habe nämlich bei ihrem Beitritt zur Europäischen Union den gemeinschaftlichen Schutz nur für drei Herkunftsangaben für Bier aus Ceske Budjovice verlangt, nämlich für „Budjovické pivo“, „Ceskobudjovické pivo“ und „Budjovický manský“, womit ein als „Bud Super Strong“ vertriebenes Starkbier bezeichnet werde.
Der EuGH antwortet hierauf in seinem heutigen Urteil, dass die Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen abschließenden Charakter hat, so dass sie der Anwendung einer in Verträgen zwischen zwei Mitgliedstaaten, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bilateralen Verträgen, vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Bezeichnung Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt, in dem dieser Schutz tatsächlich beansprucht wird, während diese Ursprungsbezeichnung nicht nach dieser Verordnung angemeldet worden ist.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 8. September 2009 – C-478/07 (Bud?jovický Budvar / Rudolf Ammersin GmbH)
- Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).[↩]