Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren – soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt – vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Inhaltsübersicht
Der Fall CONVERSE I[↑]
Im ersten Verfahren1 ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke „CONVERSE“. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben2, dagegen hat in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen3. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.
Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.
Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.
Der Fall CONVERSE II[↑]
Im zweiten Verfahren4 ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original „Converse-Schuhe“. Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Hamburg hat der Klage im Wesentlichen entsprochen5. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ohne Erfolg geblieben6. Auf die Revision des Beklagten hat nun auch der Bundesgerichtshof dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der „Converse-Schuhe“ durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.
Beweislast beim behaupteten Vertrieb von Produktfälschungen – CONVERSE I[↑]
Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungsund beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.
Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren.
Die Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten kann auch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens des Markeninhabers bestehen.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV sind im Streitfall „CONVERSE I“ im Hinblick auf die Klagemarken 1 und 3 erfüllt. Im Zusammenhang mit der Klagemarke 2 ist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen.
Die Verwendung der mit den Klagemarken 1 und 3 identischen Zeichen für identische Waren im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die Benutzung einer mit der Klagemarke 2 – unterstellt – verwechselbaren Abbildung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ohne Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV geschehen. Dass die Klägerin dem Vertrieb der Sportschuhe durch die Beklagte an den „t. “Markt in Solingen oder das „r. “Warenhaus in Neuss zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert.
Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs.1 Satz 2 GMV ist die Beklagte beweispflichtig7. Die fehlende Feststellung einer Zustimmung der Klägerin geht daher zu Lasten der Beklagten, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beklagte Originalmarkenprodukte der Klägerin oder Produktfälschungen vertrieben hat.
Produktfälschungen sind nachgeahmte Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Grenzbeschlagnahmeverordnung8. Auf diesen Waren sind ohne Zustimmung des Markeninhabers identische oder in ihren wesentlichen Merkmalen von der Marke nicht zu unterscheidende Zeichen angebracht. Originalmarkenwaren sind dagegen solche Waren, bei denen die Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung an der Ware angebracht worden ist.
Sowohl derjenige, der mit der Marke versehene Produktfälschungen absetzt, als auch derjenige, der Originalmarkenerzeugnisse des Markeninhabers vertreibt, benutzt die Marke für eigene Waren und handelt widerrechtlich, wenn die Benutzung ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt. Das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 GMV ist nicht auf das Recht zur Kennzeichnung der Waren mit der Marke beschränkt, sondern umfassend zu verstehen und hat auch das Recht zum Anbieten und Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware zum Inhalt9.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte Originalmarkenware der Klägerin vertrieben hat und dass die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV vorliegen.
Im Streitfall ist ungeklärt, ob es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Schuhen um Originalmarkenware oder Produktfälschungen handelt und ob – soweit es sich um Originalmarkenware handelt – diese von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, dass die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen von Produktfälschungen bei der Klägerin liegt und ihr Vorbringen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte bietet, um eine Beweisaufnahme durchzuführen. Ein sicherer Aufschluss könne durch die firmeneigene Kodierung der Ware erbracht werden. Die Klägerin habe sich aber nicht bereiterklärt, diese Kodierung offenzulegen. Für das weitere Verfahren sei deshalb davon auszugehen, dass es sich um Originalmarkenware handele. An dieser sei das Markenrecht der Klägerin erschöpft. Zwar sei grundsätzlich die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung beweispflichtig. Die Beweislastregel gelte aber nicht, wenn die Markeninhaberin ein Vertriebssystem unterhalte, mit dem die Gefahr der Marktabschottung verbunden sei. Von der Gefahr einer Marktabschottung sei vorliegend auszugehen. Diese könne nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen, sondern auch durch ein tatsächliches Verhalten geschaffen werden. Aus einem in der Zeitschrift „SPORTSWEAR INTERNATIONAL NEWS“ wiedergegebenen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft der Klägerin von September 2009 folge die Absicht der Klägerin, Waren nur über die Händler ihres Vertriebssystems zu vertreiben, um die Preise hochzuhalten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist grundsätzlich die Beklagte darlegungsund beweispflichtig für den Umstand, dass sie Originalerzeugnisse der Klägerin und keine Produktfälschungen vertrieben hat10. Da beim Vertrieb von Produktfälschungen eine Erschöpfung im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV von vornherein ausscheidet, richtet sich die Darlegungsund Beweislast nach den Maßstäben des jeweiligen Verletzungstatbestandes. Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit den Klagemarken identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV), oder es ist im Revisionsverfahren vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszugehen. Dies stellt eine Markenverletzung dar, es sei denn, es handelt sich um Originalmarkenwaren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten die Beweislast dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind11. Daher muss die Beklagte grundsätzlich den Nachweis führen, dass es sich nicht um Produktfälschungen handelt, weil hier regelmäßig die Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV fehlt. Zwar kann in Ausnahmefällen der Markeninhaber dem Vertrieb nachgeahmter Ware zugestimmt haben12. Das ändert aber ebenfalls nichts an der Beweislast des Dritten für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten.
Von einer solchen Gefahr ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen.
Allerdings wird den Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast treffen, weil er ohne weiteres Aufklärung darüber leisten kann, aufgrund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist13. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin jedoch nachgekommen. Sie hat vorgetragen, anhand welcher Merkmale sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich um Fälschungen handelt. Die bei Testkäufen im „t. “Verbrauchermarkt in Solingen und im „r. “Warenhaus in Neuss erworbenen Schuhe hätten nicht übereinstimmende Codes (Produktions-. und Fabriknummern) und falsche Markierungen auf der Innenseite, falsche Größen und falsche Abstände sowie minderwertige Aufkleber aufgewiesen. Ein Verbindungselement (sog. heel filler) zwischen Laufeinlage und Schuhsohle habe bei einem Schuh gefehlt.
Die Klägerin hat sich allerdings nicht bereitgefunden, die firmeneigene Kodierung auf den Schuhen aufzudecken. Daraus folgt aber nicht, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist und der Vortrag der Beklagten, die von ihr vertriebenen Schuhe seien Originalmarkenware aus der Produktion der Klägerin, nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist. Die Klägerin brauchte im Rahmen der sekundären Darlegungslast diese Betriebsgeheimnisse nicht offenzulegen. Denn es steht schon nicht fest, dass die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Merkmale, aus denen sich eine Produktfälschung ergeben soll, keinen Aufschluss hierüber bringen. Im Übrigen besteht die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren, weshalb sie Betriebsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenzulegen braucht.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin im Streitfall für eine fehlende Erschöpfung beweispflichtig ist.
Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen14. Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat. In einer derartigen Fallkonstellation besteht die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen.
Die Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht nicht nur, wenn der Markeninhaber seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt. Sie kann in gleicher Weise auftreten, wenn der Markeninhaber ein anderes Vertriebssystem unterhält, mit dem er ebenso verhindern kann, dass die in Rede stehenden Waren im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben werden. Hierzu kann auch ein selektives Vertriebssystem zählen15. Von einer Marktabschottung ist bei einem solchen Vertriebssystem etwa auszugehen, wenn es den ausgewählten Vertriebspartnern vertraglich untersagt ist, ihre Produkte an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen16. Dagegen begründet ein Vertriebssystem dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden.
Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen an die Gefahr einer Marktabschottung gestellt und ist deshalb zu Unrecht von einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Klägerin ausgegangen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Gefahr einer Marktabschottung aufgrund vertraglicher Absprachen verneint, obwohl die Klägerin ihre Markenwaren im Europäischen Wirtschaftsraum auf Importeurebene im Rahmen eines ausschließlichen Vertriebssystems vertreibt, weil es in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils nur einen alleinvertriebsberechtigten Generalimporteur gibt. Das Berufungsgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Feststellungen des Landgerichts abgestellt. Dieses war davon ausgegangen, dass die Generalimporteure jedenfalls in Deutschland, Österreich, der Schweiz und den Beneluxstaaten vertraglich nicht gehindert sind, Waren ins Ausland oder an Zwischenhändler zum Weitervertrieb außerhalb ihres jeweiligen Vertragsgebiets zu liefern. Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das Berufungsgericht annehmen, dass keine Gefahr der Marktabschottung aufgrund vertraglicher Absprachen besteht. Dagegen erinnert die Revisionserwiderung nichts. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht ist jedoch weiter davon ausgegangen, die Klägerin versuche ungeachtet der rechtlichen Verpflichtungen, die sie ihren Vertriebspartnern auferlege, mit Hilfe tatsächlicher Maßnahmen den Vertrieb der Waren außerhalb ihres Vertriebssystems zu verhindern. Dies begründe in gleicher Weise wie bei einem durch vertragliche Absprachen geschlossenen Vertriebssystem die Gefahr der Marktabschottung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nicht zu beanstanden ist indes der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Gefahr der Marktabschottung nicht allein in den Fällen in Betracht kommt, in denen vertragliche Vereinbarungen zu einer Abschottung der nationalen Märkte führen. Es ist ebenso möglich, dass sich dieses Ziel durch ein tatsächliches Verhalten erreichen lässt. So kann etwa dem Vertriebspartner, der vertraglich gestattete Lieferungen an Außenseiter vornimmt, in Aussicht gestellt werden, nach Ablauf der Vertragszeit keine Vertragsverlängerung zu erhalten, der Warenbezug kann erschwert und es kann auf andere Weise Druck auf ihn ausgeübt werden.
Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen, die Klägerin begründe durch tatsächliches Verhalten die Gefahr einer Marktabschottung.
Das Berufungsgericht hat seine Annahme ausschließlich darauf gegründet, dass der Generalimporteur der Markenware der Klägerin für Deutschland, Österreich und die Schweiz in einer Veröffentlichung aus September 2009 erklärt hat, es bestehe ein System offizieller Vertragshändler und es werde dagegen vorgegangen, wenn in diesem System jemand „Preisverhau“ betreibe.
Diese Aussage eines der Generalimporteure der Klägerin gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, dass die Klägerin den Warenverkehr zwischen Händlern in den Mitgliedstaaten durch tatsächliche Maßnahmen unterbindet, um ein unterschiedliches Preisniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums aufrechtzuerhalten. Die vom Berufungsgericht herangezogene Aussage kann zwar als Beleg dafür angesehen werden, dass der Generalimporteur gegen ihm zu niedrig erscheinende Preise der offiziellen Vertragshändler in seinem Gebiet vorgeht. Dagegen lässt die fragliche Veröffentlichung für sich genommen nicht die weitergehende Feststellung zu, dass die Klägerin Maßnahmen gegen die Angleichung bestehender Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten ergreift. Gleiches gilt für die weiteren in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Weitergehende Feststellungen, dass sich die Klägerin die Interessen des Generalimporteurs an einem einheitlichen Preisniveau in dessen Absatzgebiet zu eigen gemacht und unterstützt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Diese sind aber erforderlich, um zu der Annahme einer Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch die Klägerin zu gelangen.
Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, welche Partei die Beweislast für die Zustimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MarkenRL (= § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV sowie für ein Inverkehrbringen durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (= § 24 Abs. 1 MarkenG) und Art. 13 Abs. 1 GMV trägt, bedarf es nicht. Die Maßstäbe für diese Beurteilung sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall einschließlich der Feststellung, ob bei dem von der Klägerin vertraglich vereinbarten und praktizierten Vertriebssystem eine Gefahr der Abschottung der Märkte besteht, ist Aufgabe der nationalen Gerichte17.
Umkehr der Beweislast wegen der Gefahr der Marktabschottung – CONVERSE II[↑]
Eine Umkehr der Beweislast zu den Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG setzt eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch den Markeninhaber voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung kann ausgeschlossen sein, wenn der in der Lieferkette zwischen Markeninhaber und Drittem stehende Zwischenhändler aus dem Vertriebssystem des Markeninhabers ausgeschieden ist.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG sind für den Bundesgerichtshof auch im Fall „CONVERSE II“ erfüllt: Die Beklagte hat mit der Klagemarke versehene Waren, für die die Marke Schutz genießt, ohne Zustimmung der Markeninhaberin im Inland angeboten und vertrieben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden bei der Verkaufsaktion im August 2006 von der Beklagten „Converse“Schuhe angeboten und vertrieben, die mit der Klagemarke 1 gekennzeichnet waren. Dass die Benutzung der Klagemarke 1 mit Zustimmung der Markeninhaberin erfolgt wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich der Markenrechte sind in Bezug auf die in Rede stehenden Waren die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nicht gegeben.
Im Streitfall ist nicht geklärt, in welchem Gebiet die fraglichen Waren erstmals durch die Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Nach der Darstellung der Klägerin ist dies in den Vereinigten Staaten von Amerika geschehen, während die Beklagte behauptet, die Waren seien von der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist davon ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungsund Beweislast für ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum trägt und sie für ihre Behauptung beweisfällig geblieben ist, die Ware sei von der Markeninhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat18. Danach genügt für eine Umkehr der Beweislast nicht allein ein Vertriebssystem des Markeninhabers, das ihm die Möglichkeit eröffnet, die Märkte der Mitgliedstaaten abzuschotten. Hinzutreten muss die tatsächliche Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte, wenn der in Anspruch genommene Dritte den Nachweis führen muss, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.
Zum Beweis der tatsächlichen Gefahr einer Marktabschottung bedarf es allerdings nicht des unmittelbaren Nachweises, dass der Markeninhaber eine (weitere) Marktabschottung tatsächlich beabsichtigt. Die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht schon dann, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehende Ware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler des Markeninhabers erworben hat und dem Vertragshändler der Weiterverkauf an Zwischenhändler außerhalb des Vertriebssystems untersagt ist. In diesem Fall spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Markeninhaber schon um sein Vertriebssystem aufrechtzuerhalten auf seinen Vertragshändler einwirken wird, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen19.
Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass keine tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung besteht, wenn die Beklagte den Nachweis erbringen muss, dass die im August 2006 vertriebenen „Converse“Schuhe von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.
Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie die im August 2006 verkauften „Converse“Schuhe von der Streithelferin erworben, die die fraglichen Schuhe im März 2006 unmittelbar von der S. bezogen hat. Nach Darstellung der Beklagten hat diese die Schuhe von der Markeninhaberin erhalten. Danach hat die Markeninhaberin die S. noch bis August 2005 aufgrund eines im selben Jahr beendeten Lizenzvertrages beliefert.
In dieser Fallkonstellation scheidet die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung aus, wenn die Beklagte den Nachweis der von ihr behaupteten Lieferkette führen muss.
In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob eine tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung allein schon dann ausgeschlossen ist, wenn der in Anspruch genommene Dritte die Lieferkette offenbart hat. Bedenken hiergegen könnten sich wenn der Markeninhaber über ein zur Marktabschottung geeignetes System verfügt daraus ergeben, dass der Markeninhaber Maßnahmen zur Marktabschottung eher ergreifen wird, wenn nicht lediglich eine Darstellung des wegen Markenverletzung in Anspruch genommenen Dritten zu der Lieferkette vorliegt, sondern der gerichtliche Nachweis der Lieferkette geführt wird. Vorliegend kommt es darauf aber nicht an. Sämtliche in die Lieferkette der „Converse“Schuhe zwischen der Markeninhaberin und der Beklagten eingeschalteten Unternehmen gehören dem Vertriebssystem der Markeninhaberin nicht (mehr) an. Dies gilt auch für die S. , deren Lizenz schon vor der hier in Rede stehenden Lieferung an die Streithelferin der Beklagten im März 2006 beendet war. In einem solchen Fall ist die erforderliche tatsächliche Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ausgeschlossen, wenn die Beklagte den Nachweis der von ihr behaupteten Lieferkette führen muss. Ist der Händler nicht mehr vertraglich an den Markeninhaber gebunden und aus dessen Vertriebssystem ausgeschieden, besteht weder ein Anlass noch die Möglichkeit für den Markeninhaber, auf ein künftiges Lieferverhalten des Händlers einzuwirken, um die nationalen Märkte zur Beibehaltung von Preisunterschieden gegeneinander abzuschotten.
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, es bestehe ein Wertungswiderspruch, wenn der Markeninhaber, der einen Vertriebspartner aus seinem Vertriebssystem ausgeschlossen habe, in prozessualer Hinsicht besser gestellt werde als in einem Fall, in dem durch die Benennung eines Vorlieferanten erst die Gefahr einer Marktabschottung begründet werde.
Die Erfordernisse des in den Art. 34 und 36 AEUV verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs gebieten eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, wenn diese Regel es dem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Ziel der Modifizierung der Beweisregel im Rahmen der markenrechtlichen Erschöpfung ist es zu verhindern, dass durch ihre Anwendung ein Verhalten ermöglicht wird, das der Warenverkehrsfreiheit in der Gemeinschaft zuwiderläuft. Ein Bedürfnis, die auf den Wertungen des allgemeinen Deliktsrechts beruhende Beweisregel zu modifizieren, besteht hingegen nicht, wenn die Offenlegung der Lieferkette nicht dazu beitragen kann, die Gefahr einer Marktabschottung zu begründen oder zu verstärken. So liegt der Fall, wenn der Vertriebspartner schon zuvor und unabhängig von der in Rede stehenden Lieferung aus dem Vertriebssystem des Markeninhabers ausgeschieden ist.
Anders als die Revision meint, besteht im Streitfall auch kein Anlass für eine von der allgemeinen Regel abweichende Verteilung der Darlegungsund Beweislast für die Voraussetzungen der Erschöpfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass sich auch für eine nicht beweisbelastete Partei Darlegungspflichten ergeben können, wenn der darlegungsund beweisbelasteten Partei die für einen substantiierten Vortrag erforderlichen Kenntnisse fehlen, während dem Prozessgegner die notwendige und zumutbare Aufklärung ohne weiteres möglich ist20. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagte die genaue Herkunft der von ihr im August 2006 zum Kauf angebotenen „Converse“Schuhe kennt und hierzu im Einzelnen vorgetragen hat.
Derjenige, der die Markenverletzung verfolgt, muss nach der Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs auch nicht die „Zustimmungslage“ hinsichtlich des Inverkehrbringens der beanstandeten Ware näher darlegen21. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgelegten, bei Testkäufen erworbenen „Converse“Schuhe von der Beklagten stammen. Steht wie hier die Zeichenbenutzung wegen des Verkaufs der mit der Klagemarke gekennzeichneten Ware durch die Beklagte außer Streit, muss sie hinsichtlich dieser Markenware die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nachweisen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht als beweisfällig für ihre Behauptung angesehen, dass die von ihr im August 2006 verkauften „Converse“Schuhe aus einem Warenbestand stammten, der von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung an die in Slowenien ansässige S. geliefert worden ist.
Die Beklagte hat für ihre Behauptung, wonach die in Rede stehende Ware von der Markeninhaberin an die S. geliefert worden sei, als Beweis die Vernehmung eines noch zu benennenden Mitarbeiters der S. angeboten. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin keinen hinreichenden Beweisantritt gesehen.
Nach § 373 ZPO erfordert der Antritt des Zeugenbeweises die Benennung des Zeugen unter Angabe des Beweisthemas. Fehlt die vollständige Namensnennung des Zeugen, darf allerdings die Beweiserhebung nicht schon deswegen generell unterbleiben. Hat der Beweisführer einen Zeugen benannt, der anhand bestimmter Merkmale – wie Funktion oder Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen – individualisiert werden kann, ist nach § 356 ZPO eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Partei den bislang fehlenden Namen des Zeugen anzugeben hat, um durch die vollständige Namensnennung die Ladung des Zeugen zur Beweisaufnahme zu ermöglichen22.
Die Revision rügt vergeblich, dass das Berufungsgericht hiernach von der Zeugenvernehmung nicht ohne vorherige Fristsetzung nach § 356 ZPO hätte absehen dürfen. Das Beweisangebot der Beklagten erlaubte nicht die erforderliche Individualisierung einer bestimmten Person, weil die Bezeichnung „Mitarbeiter der S. “ keine besonderen persönlichen Merkmale enthielt, sondern auf jede beliebige Person zutraf, die für dieses Unternehmen arbeitete.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht verletzt. Die Revision verweist hierzu darauf, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung nicht beweisbelastet zu sein. Sie möchte hieraus ableiten, dass das Berufungsgericht die Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, dass es auf die namentliche Benennung des Zeugen ankam. Die Frage der Hinweispflicht nach § 139 ZPO braucht indes nicht entschieden zu werden, weil die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben ist.
Derjenige, der eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, muss im Einzelnen angeben, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden23. Das ist vorliegend nicht geschehen, weil die Revision den Namen des Zeugen nicht angegeben hat.
Das Berufungsgericht hat eine Wiederholungsgefahr bejaht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann daher nach § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG Unterlassung verlangen.
Die Beklagte ist gemäß § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG zur Erteilung der Drittauskunft im zuerkannten Umfang verpflichtet. Den Anspruch kann die Klägerin als Lizenznehmerin nach § 30 Abs. 3 MarkenG verfolgen und Drittauskunft an sich verlangen, um gegen weitere Verletzer vorgehen zu können24.
Klagebefugnis des Lizenznehmers[↑]
Die Zustimmung des Markeninhabers zur Klage des Lizenznehmers wegen Verletzung der Marke nach § 30 Abs. 3 MarkenG enthält nicht regelmäßig auch eine konkludente materiellrechtliche Einziehungsermächtigung.
Nach § 30 Abs. 3 MarkenG kann der Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen der Verletzung der lizenzierten Marke erheben.
Für die Zustimmung nach § 30 Abs. 3 MarkenG genügt es, wenn sie mit Rückwirkung bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erteilt wird25.
Als Lizenznehmerin steht der Klägerin kein eigener Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung nach § 14 Abs. 6 MarkenG zu26. Diese Bestimmung sieht ausschließlich einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor.
An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Markeninhaberin der Rechtsverfolgung durch die Klägerin nach § 30 Abs. 3 MarkenG zugestimmt und sie ermächtigt hat, die Markenrechte im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen27.
Der Schadensersatzanspruch der Markeninhaberin wird vom Klageantrag nicht umfasst. Ein dem Lizenznehmer entstandener Schaden kann zwar im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangt werden28. Inhaber dieses Anspruchs bleibt aber der Markeninhaber. Auch wenn der Lizenznehmer nach § 30 Abs. 3 MarkenG zur Rechtsverfolgung ermächtigt ist, muss er Zahlung an den Markeninhaber verlangen29. Auf Leistung an sich selbst kann der Lizenznehmer nur dann klagen, wenn ihm vom Markeninhaber zusätzlich zur Zustimmung nach § 30 Abs. 3 MarkenG auch eine materiellrechtliche Einziehungsermächtigung erteilt oder der Schadensersatzanspruch des Markeninhabers an ihn abgetreten worden ist30. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, und dafür ist auch nichts ersichtlich. Dies gilt auch für die von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Erklärungen der Markeninhaberin. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung enthält die Ermächtigung zur Prozessführung auch nicht regelmäßig eine schlüssige Einziehungsermächtigung. Der Annahme eines solchen Regel/Ausnahmeverhältnisses stehen die berechtigten Interessen des Markeninhabers entgegen, dass ohne seine Zustimmung die Leistung nicht an den Lizenznehmer bewirkt werden darf. Allein die Ermächtigung zur Klageerhebung im Sinne des § 30 Abs. 3 MarkenG enthält daher nicht zugleich eine konkludente materiellrechtliche Einziehungsermächtigung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 52/10 [„CONVERSE I“] und I ZR 137/10 [„CONVERSE II“]
- I ZR 52/10[↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2009 – 17 O 714/08[↩]
- OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010 – 2 U 86/09, GRUR-RR 2010, 198 [↩]
- I ZR 137/10[↩]
- LG Hamburg, Urteil vom 30.10.2008 – 327 O 569/07 [↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2010 – 5 U 246/08[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2000 – I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 – stüssy I; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 104; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 61[↩]
- Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.07.2003[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 18.10.2005 – C-405/03, Slg. 2005, I-8735 = GRUR 2006, 146 Rn. 58 – Class International; BGH, GRUR 2000, 879, 880 f. – stüssy I; Sack, WRP 1999, 467, 470[↩]
- vgl. KG, GRUR-RR 2011, 263, 264[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2000, 879, 880 – stüssy I; BGH, Urteil vom 23.10.2003 – I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 – stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146 Rn. 74 – Class International[↩]
- vgl. hierzu Bölling, GRUR-RR 2011, 345, 347[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 46 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III; Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Rn. 27 = WRP 2009, 967 – Ohrclips; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 121[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 – Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 – stüssy II; BGH, Urteil vom 03.02.2011 – I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 – Kuchenbesteck-Set[↩]
- vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 42; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rn. 89[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 Rn. 21 = WRP 2006, 579 – Unbegründete Abnehmerverwarnung[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 16.11.2004 – C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 – Anheuser Busch; Urteil vom 08.07.2010 – C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 65 – Portakabin; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 06.04.2006 – C-348/04, Slg. 2007, I-3391 Rn. 3 – Boehringer Ingelheim/Swingward II[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.04.2003 – C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 und 42 – Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23.10.2003 I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 stüssy II; Urteil vom 03.02.2011 I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 Kuchenbesteck-Set[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2004, 156, 158 stüssy II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 97/04, GRUR 2007, 251 Rn. 31 = WRP 2007, 308 Regenwaldprojekt II; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 24 Rn. 121[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2000 – I ZR 193/97 GRUR 2000, 879, 881 = WRP 2000, 1280 stüssy I; GRUR 2004, 156, 158 stüssy II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983 – VIII ZR 346/81, NJW 1983, 1905, 1908; Urteil vom 05.05.1998 – VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369; Beschluss vom 30.11.2010 – VI ZR 25/09, NJW-RR 2011, 428 Rn. 6; Urteil vom 04.03.2011 – V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 356 Rn. 4; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 356 Rn. 5; Lindner in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 356 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1987 VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; Urteil vom 03.03.1998 X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994 I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 f. = WRP 1995, 320 Oxygenol II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 19 MarkenG Rn. 7; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 19 Rn. 8[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2002, 381, 382; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 30 Rn. 94[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 93/04, GRUR 2007, 877 Rn. 27 ff., insbesondere Rn. 32 = WRP 2007, 1187 Windsor Estate; Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 14 = WRP 2008, 794 ACERBON[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2008, 614 Rn. 15 ACERBON[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2007, 877 Rn. 32 Windsor Estate[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2007, 877 Rn. 32 Windsor Estate; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rn. 99[↩]
- vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 638; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rn. 99[↩]










